Die Steuergerichtsbarkeit ist ein komplexes Feld, in dem die Auslegung von Vorschriften den Unterschied zwischen einer strafrechtlichen Sanktion und einem vollständigen Freispruch ausmachen kann. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 16526 vom 4. April 2025 (eingereicht am 2. Mai 2025), unter dem Vorsitz von Dr. L. P. und mit Dr. F. C. als Berichterstatter und Verfasser, liefert grundlegende Klarstellungen zu einem entscheidenden Aspekt: dem Grund für die Nichtbestrafung bei Steuerdelikten, der sich aus einer nachträglichen Liquiditätskrise ergibt. Diese Entscheidung, in der F. F. als Angeklagter fungierte, ist von größter Bedeutung für alle Steuerzahler und Rechtspraktiker, da sie festlegt, wer was beweisen muss, wenn diese besondere Entschuldigung geltend gemacht wird.
Der italienische Gesetzgeber hat mit dem Ziel, die Härte von Strafsanktionen im Steuerbereich abzumildern, in das Gesetzesdekret Nr. 74 von 2000, Artikel 13, Absatz 3-bis (hinzugefügt durch Art. 1, Buchst. f), Nr. 3, des Gesetzesdekrets vom 14. Juni 2024, Nr. 87) eine Nichtbestrafungsgrundlage eingeführt. Diese Bestimmung gilt für Fälle, in denen die Nichtzahlung von Steuern oder Abzügen auf eine "nachträgliche und nicht vorübergehende Liquiditätskrise" zurückzuführen ist. Ziel ist es, jene Steuerzahler zu schützen, die, obwohl sie die Steuern eingenommen oder die Abzüge vorgenommen haben, aufgrund objektiver, unvorhersehbarer und ihnen nicht zuzurechnender Ereignisse nicht in der Lage sind, diese zu zahlen. Aber was bedeutet "nachträglich und nicht vorübergehend" genau? Und vor allem, wer muss diese Bedingung nachweisen?
Gerade in diesem letzten Punkt hat der Kassationsgerichtshof mit dem Urteil 16526/2025 Klarheit geschaffen und die Grenzen der Beweislast präzise abgegrenzt. Das Gericht hat nämlich festgelegt, dass es Sache des Steuerzahlers ist, nicht nur die Existenz einer Liquiditätskrise, sondern auch deren Art und Entstehung nachzuweisen. Die Leitsatzformulierung des Urteils ist aufschlussreich:
Für die Anerkennung des Nichtbestrafungsgrundes gemäß Art. 1, Buchst. f), Nr. 3, Gesetzesdekret vom 14. Juni 2024, Nr. 87, das Absatz 3-bis zu Art. 13 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, hinzugefügt hat, obliegt es dem Steuerzahler, die spezifischen Elemente und Umstände anzugeben, die seine Nichtbeteiligung an der nachträglichen und nicht vorübergehenden Liquiditätskrise sowie deren Zeitpunkt nach der Einnahme der Steuer und der Vornahme der bescheinigten Abzüge belegen.
Dieser Leitsatz bedeutet, dass sich der Steuerzahler nicht damit begnügen kann, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu behaupten. Er muss vielmehr konkrete und detaillierte Beweise vorlegen, die seine vollständige Nichtbeteiligung an der Ursache der Krise belegen. Darüber hinaus reicht es nicht aus, dass die Krise nachträglich eingetreten ist: Sie muss auch nicht vorübergehend sein, d.h. nicht von kurzer Dauer, und, was entscheidend ist, sie muss *nach* der Einnahme der Steuer oder der Vornahme der Abzüge eingetreten sein. Dies unterscheidet den Fall von einer bloßen anfänglichen Zahlungsunfähigkeit und konzentriert die Aufmerksamkeit auf ein unvorhersehbares und nachfolgendes Ereignis, das die Erfüllung verhindert hat.
Um die Nichtbestrafungsgrundlage erfolgreich geltend zu machen, muss der Steuerzahler daher spezifische Elemente vorlegen, die Folgendes belegen:
Diese Anforderungen sind streng und erfordern eine sorgfältige Dokumentation und eine gut strukturierte Verteidigungsstrategie, oft mit Unterstützung von Rechts- und Steuerberatern.
Das Urteil 16526/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zu Steuerdelikten und Nichtbestrafungsgründen dar. Es bekräftigt den Grundsatz, dass eine Liquiditätskrise, um als gültige Entschuldigung für die Nichtzahlung zu gelten, keine bloße Behauptung sein kann, sondern durch unbestreitbare Beweise gestützt werden muss, die ihre Objektivität, Unvorhersehbarkeit und Nichtzurechenbarkeit zum Steuerzahler belegen. Diese Ausrichtung erfordert von den Steuerzahlern ein hohes Maß an Sorgfalt im Finanzmanagement und, im Falle von Schwierigkeiten, bei der Sammlung und Aufbewahrung von Dokumenten, die den Eintritt und die Art der Krise belegen können. Für die Anwaltskanzlei bedeutet dies die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der Vermögens- und Finanzlage des Mandanten, um eine solide und auf konkreten Beweismitteln basierende Verteidigung aufzubauen, die für die Vermeidung der schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen der Nichteinhaltung steuerlicher Verpflichtungen unerlässlich ist.