Die jüngste Verordnung Nr. 23112 vom 26. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Denkanstöße zur Frage der Zuständigkeit in Unternehmensangelegenheiten und der Verbindung von Klagen im Zivilrecht. Insbesondere klärt das Urteil die Grenzen, innerhalb derer die Zuständigkeit auf die spezialisierte Kammer verlagert werden kann, und hebt die qualifizierten Verbindungsregeln hervor, die in der Zivilprozessordnung vorgesehen sind.
Einer der bemerkenswertesten Aspekte, die vom Gericht hervorgehoben wurden, betrifft das Konzept der qualifizierten Verbindung zwischen Klagen. Gemäß Artikel 31 der Zivilprozessordnung kann die Zuständigkeit nur unter bestimmten Umständen auf die spezialisierte Kammer übertragen werden, wie sie in den Artikeln 32, 34, 35 und 36 desselben Kodex dargelegt sind. Das Urteil stellt klar, dass die bloße Verbindung von Klagen nicht ausreicht, um eine solche Verlagerung zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrags, die im Zusammenhang mit Kartellvorschriften erhoben wurde, mit der Klage auf Nichtigkeit des Girokontovertrags verbunden. Diese Verbindung zeigt eine akzessorische Bindung der Garantie, die eine gleichzeitige Bewertungsprüfung verspricht.
Grundsätzlich. Die Zuständigkeitsverlagerung zugunsten der spezialisierten Kammer für Unternehmensangelegenheiten kann nicht in jeder Konstellation einer Klagenverbindung erfolgen, sondern nur in den Fällen der sogenannten qualifizierten Verbindung gemäß Art. 31, 32, 34, 35 und 36 ZPO, wie sie vorliegt, wenn die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags oder seiner einzelnen Klauseln wegen Verstoßes gegen die Kartellvorschriften (Gesetz Nr. 287 von 1990) zusammen mit den Klagen auf Nichtigkeit des Girokontovertrags, aus dem sich die Forderung der Bank ergibt, und auf Neuberechnung der tatsächlich geschuldeten Beträge erhoben wird, angesichts der akzessorischen Bindung der Garantie – die den simultanen Prozess begünstigt – und der Einheitlichkeit des Lebensguts, das die Kläger im Verfahren verfolgen, nämlich der Ausschluss oder die Neuberechnung ihrer Schuld.
Diese Verordnung klärt nicht nur die Grundsätze der Zuständigkeit in Unternehmensangelegenheiten, sondern bietet auch eine Reflexion über die anzuwendenden rechtlichen Praktiken in Situationen der Klagenverbindung. Für Anwälte ist es unerlässlich zu verstehen, wann und wie die Zuständigkeit der spezialisierten Kammern angerufen werden kann, um unnötige Komplikationen und potenzielle Verzögerungen in den Verfahren zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 23112 von 2024 einen wichtigen Schritt im Verständnis der Zuständigkeit in Unternehmensangelegenheiten und der Verbindung von Zivilklagen darstellt. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof gebotene Klarheit hinsichtlich der qualifizierten Verbindung ermöglicht es den Rechtspraktikern, sich mit größerer Sicherheit im komplexen italienischen Rechtsumfeld zu bewegen und eine effizientere Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern.