Die Kassation klärt den erschwerenden Umstand des bewaffneten Streifzugs: Urteil 31535/2025 zu Art. 416 und 416-bis StGB

Im komplexen Panorama des italienischen Strafrechts ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Tatbeständen und den damit verbundenen erschwerenden Umständen von entscheidender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 31535 vom 12. September 2025 eine grundlegende Klarstellung bezüglich des erschwerenden Umstands des „bewaffneten Streifzugs“ vorgenommen und diesen von der bewaffneten mafiösen Vereinigung abgegrenzt. Diese Entscheidung, in der P. N. als Angeklagter und Richter G. N. als Berichterstatter fungierte, ist von großer Bedeutung für Juristen und alle, die die Mechanismen der Strafrechtsanwendung, insbesondere im Bereich der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, besser verstehen möchten.

Die kriminelle Vereinigung und waffenbezogene erschwerende Umstände

Das italienische Strafgesetzbuch sieht verschiedene Formen der kriminellen Vereinigung vor. Artikel 416 StGB regelt die „gemeinsame“ kriminelle Vereinigung, d. h. den Zusammenschluss von drei oder mehr Personen zum Zweck der Begehung mehrerer Straftaten. Artikel 416-bis StGB hingegen befasst sich mit der mafiösen Vereinigung, die sich durch eine komplexere Struktur und die Ausnutzung der einschüchternden Wirkung des assoziativen Bandes sowie der daraus resultierenden Bedingungen der Unterwerfung und des Schweigens auszeichnet. Beide Tatbestände können durch das Vorhandensein von Waffen erschwert werden, aber der Oberste Gerichtshof hat eine klare Grenze zwischen beiden gezogen.

Im spezifischen Fall, der im Urteil 31535/2025 geprüft wurde, hatte der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von A. C. über eine Berufung zu entscheiden, die sich auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Bari bezog. Der entscheidende Punkt war gerade die Anwendung des erschwerenden Umstands gemäß Art. 416 Absatz vierter Satz des StGB, der sich auf den „bewaffneten Streifzug“ bezieht. Die Frage ist nicht von geringer Bedeutung, da die Anwendung eines erschwerenden Umstands zu einer erheblichen Erhöhung der Strafe und einer anderen rechtlichen Qualifizierung der Tat führen kann.

Der erschwerende Umstand des bewaffneten Streifzugs, der in Art. 416 Absatz vierter Satz des StGB vorgesehen ist, unterscheidet sich von dem der bewaffneten mafiösen Vereinigung gemäß Art. 416-bis Absatz vierter Satz des StGB dadurch, dass er die Verbringung bewaffneter Mitglieder von einem Ort zum anderen erfordert, so dass die bloße Verfügbarkeit von Waffen für seine Konstituierung nicht ausreicht.

Diese Leitsatzfassung fasst die Essenz der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs zusammen. Vereinfacht ausgedrückt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass zur Konstituierung des erschwerenden Umstands des „bewaffneten Streifzugs“ gemäß Artikel 416 Absatz vierter Satz des StGB nicht ausreicht, dass die Mitglieder Waffen zur Verfügung haben. Es ist ein zusätzliches Element erforderlich: die Verbringung, d. h. die physische Bewegung dieser bewaffneten Mitglieder von einem Ort zum anderen. Das bedeutet, dass die Handlung von

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