Der Sektor der Haupt- und Untervergaben steht ständig im Mittelpunkt wichtiger juristischer Auslegungen. Das Urteil des Obersten Kassationsgerichts Nr. 14870 vom 3. Juni 2025 liefert eine wesentliche Klarstellung zur Natur des Untervertrags und zur vom Unterauftragnehmer geforderten Sorgfaltspflicht, mit erheblichen Auswirkungen auf die Haftung. Diese Entscheidung ist für alle Akteure des Sektors von entscheidender Bedeutung, da sie grundlegende Aspekte für das Risikomanagement und die Lastenverteilung darlegt.
Die Untervergabe ist ein "abgeleiteter" Vertrag, bei dem der Hauptauftragnehmer einen Dritten mit der Ausführung eines Teils der übernommenen Arbeit oder Dienstleistung beauftragt. Diese Dynamik wirft Fragen zur anwendbaren Regelung und zum Grad der Sorgfaltspflicht auf. Artikel 1176 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches schreibt für berufliche Tätigkeiten die "qualifizierte Sorgfaltspflicht" vor. Das Kassationsgericht bekräftigt mit dem vorliegenden Urteil, dass, sofern keine spezifischen Vereinbarungen getroffen wurden, die gleiche Regelung des Hauptvertrags auf die Beziehungen zwischen Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer Anwendung findet.
Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit der Frage der Reichweite der qualifizierten Sorgfaltspflicht und stellt klar, dass es für den Unterauftragnehmer keine inhärent andere Sorgfaltspflicht gibt als für den Hauptauftragnehmer. Der Leitsatz ist eindeutig:
Mit dem Untervertrag, der abgeleiteter Natur ist, beauftragt der Hauptauftragnehmer den Unterauftragnehmer mit der Ausführung der gesamten oder eines Teils der Arbeit oder Dienstleistung, die er selbst übernommen hat. Daher findet in den Beziehungen zwischen ihnen im Allgemeinen die gleiche Regelung des Hauptvertrags Anwendung, und folglich ist für beide die gleiche qualifizierte Sorgfaltspflicht gemäß Art. 1176 Abs. 2 ZGB erforderlich, sofern keine abweichende vertragliche Regelung des Verhältnisses besteht, die einem von ihnen spezifische und zusätzliche Verpflichtungen im Vergleich zum anderen auferlegt. (In diesem Fall hat der OGH das angefochtene Urteil aufgehoben, das die ausschließliche Haftung des Unterauftragnehmers für die Kosten der Wiederherstellung einer Reihe von Arbeiten festgestellt hatte, ohne zuvor die Gründe zu prüfen, aus denen er diese vollständig hätte tragen müssen, und somit die erstinstanzliche Entscheidung missachtet, die eine gleichmäßige Haftung des Unterauftraggebers und des Unterauftragnehmers in Bezug auf die von jedem ausgeführte Tätigkeit festgestellt hatte).
Dieser Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Das Kassationsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts Bozen (20.04.2019) aufgehoben, das dem Unterauftragnehmer S. die alleinige Haftung für die Kosten der Nachbesserung von Arbeiten auferlegt hatte. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Entscheidung für fehlerhaft, da die Gründe für eine vollständige Übernahme der Lasten nicht geprüft worden seien. Es wird das Prinzip bekräftigt, dass, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer der gleichen qualifizierten Sorgfaltspflicht gemäß Art. 1176 Abs. 2 ZGB unterliegen. Die erstinstanzliche Entscheidung, die eine gleichmäßige Haftung zwischen Unterauftraggeber und Unterauftragnehmer anerkannt hatte, wurde implizit bestätigt. Dies bedeutet, dass die Haftung für Mängel oder Fehler nicht automatisch auf den alleinigen Unterauftragnehmer übergeht, sondern unter Berücksichtigung der Rolle und der Verpflichtungen jeder Partei, auch im Lichte der Art. 1656, 1667 und 1668 ZGB, bewertet werden muss.
Das Urteil Nr. 14870/2025 bekräftigt ein Prinzip des vertraglichen Gleichgewichts. Die praktischen Auswirkungen sind klar:
Die Entscheidung des Kassationsgerichts Nr. 14870 von 2025 festigt das Prinzip, dass die qualifizierte Sorgfaltspflicht gemäß Art. 1176 Abs. 2 ZGB gleichermaßen für beide Vertragsparteien, Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer, gilt, sofern keine spezifischen Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ausrichtung fördert eine größere Gerechtigkeit bei der Lastenverteilung und präzisere Verträge. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und im komplexen Umfeld von Auftragsvergaben sicher zu agieren, ist eine fachkundige Rechtsberatung für die Ausarbeitung und Analyse von Unterverträgen stets ratsam, um sicherzustellen, dass Verpflichtungen und Erwartungen mit größtmöglicher Klarheit definiert sind.