In der komplexen Landschaft des italienischen Steuerrechts stellen die Verwaltung der Mehrwertsteuer (MwSt.) und insbesondere das Recht auf deren Vorsteuerabzug für Unternehmen und Freiberufler von grundlegender Bedeutung dar. Verstöße gegen formelle Verpflichtungen können, auch wenn sie scheinbar weniger schwerwiegend sind als materielle Verstöße, erhebliche Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang steht der jüngste Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 17536 vom 30. Juni 2025, eine Entscheidung, die wichtige Klarstellungen bietet und die Grenzen zwischen der Toleranz für formelle Unregelmäßigkeiten und der Härte bei betrügerischen Absichten zieht.
Grundlage des MwSt.-Systems, sowohl auf nationaler Ebene (DPR 633/1972) als auch auf europäischer Ebene (Richtlinie 2006/112/EG), ist das sogenannte Prinzip der steuerlichen Neutralität. Dieses Prinzip besagt, dass die Last der MwSt. nicht auf dem Wirtschaftsakteuer lasten darf, der lediglich als „Steuereinnehmer“ für den Staat agiert, sondern ausschließlich auf dem Endverbraucher. Folglich hat der Akteur das Recht, die für seine Tätigkeit gezahlte MwSt. auf Waren und Dienstleistungen abzuziehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die europäische und italienische Rechtsprechung hat die zentrale Bedeutung dieses Prinzips stets bekräftigt und es als wesentliche Säule für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und für die Gleichbehandlung von Unternehmen angesehen.
Der Kernpunkt des Beschlusses Nr. 17536/2025 des Kassationsgerichtshofs liegt in der heiklen Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Verstößen und deren Folgen für das Recht auf Vorsteuerabzug. Das Gericht hat eine klare und prägnante Lehre formuliert:
Gestützt auf das Prinzip der steuerlichen Neutralität der MwSt. besteht, auch bei Verstößen gegen die formellen Verpflichtungen zur Führung, Erfassung und Aufbewahrung von Rechnungen, für die die Möglichkeit der Verhängung entsprechender Sanktionen fortbesteht, da diese nicht als rein formell qualifiziert werden können, dennoch das Recht auf Vorsteuerabzug, sofern alle materiellen Verpflichtungen erfüllt sind, es sei denn, die Partei hat es versäumt, die formellen Verpflichtungen im Hinblick auf eine betrügerische Absicht und Steuerhinterziehung einzuhalten, oder der Verstoß zielt darauf ab, die sichere Nachweisbarkeit der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zu verhindern.
Diese Aussage ist von größter Bedeutung. Sie bedeutet, dass auch wenn ein Steuerpflichtiger Fehler bei der Buchführung, der Erfassung oder der Aufbewahrung von Rechnungen begeht – Verstöße, die in den Artikeln 21 und 54 des DPR 633/1972 geregelt sind – sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht automatisch erlischt. Die Sanktionen für solche formellen Versäumnisse bleiben anwendbar, da sie nicht im engsten Sinne als „rein formell“ gelten, da sie die Steuerkontrolle dennoch behindern können. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht jedoch fort, wenn die materiellen Verpflichtungen, d. h. die tatsächliche Existenz und die Inzidenz der steuerpflichtigen Umsätze, erfüllt wurden. Das Gericht nennt jedoch zwei grundlegende Ausnahmen: Wenn der formelle Verstoß mit betrügerischer Absicht oder Steuerhinterziehung begangen wird oder wenn er die sichere Nachweisbarkeit der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen verhindert, wird das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert. Dieses Gleichgewicht zielt darauf ab, die Steuereinnahmen zu schützen, ohne Unternehmen übermäßige Strafen für einfache Versehen aufzuerlegen.
Im vorliegenden Fall, der zum Beschluss Nr. 17536/2025 führte, hat der Oberste Kassationsgerichtshof ein Urteil der Regionalen Steuerkommission von Rom aufgehoben. Letztere hatte einen Bescheid zur Nachversteuerung von zu Unrecht abgezogener Mehrwertsteuer aufgehoben. Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass die CTR zwei wesentliche Daten nicht berücksichtigt hatte: die Nichtbuchung der von A. ausgestellten Rechnungen und die Nichtzahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den betreffenden Umsätzen. Diese Versäumnisse waren nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs keine einfachen formellen Verstöße, sondern beeinträchtigten die Möglichkeit, einen sicheren Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug zu erbringen, und konnten implizit eine betrügerische Absicht darstellen. Das Verhalten von A. hatte es der Finanzverwaltung unmöglich gemacht, die tatsächliche Rechtmäßigkeit der Vorsteuerabzüge zu überprüfen.
Der Beschluss des Kassationsgerichtshofs bietet wertvolle Anregungen für die tägliche Verwaltung von MwSt.-Verpflichtungen:
Der Beschluss Nr. 17536/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bekräftigt einen Grundsatz des Steuerrechts: Das Recht auf Vorsteuerabzug, Ausdruck der steuerlichen Neutralität, wird auch bei bloßen formellen Fehlern geschützt, sofern keine betrügerische Absicht vorliegt und der Verstoß den Nachweis der materiellen Voraussetzungen nicht verhindert. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und transparenten Verwaltung der steuerlichen Verpflichtungen und fordert Unternehmen und Freiberufler auf, die formellen Verpflichtungen nicht zu unterschätzen, da deren Nichteinhaltung, wenn sie schwerwiegend oder vorsätzlich ist, ein ansonsten garantiertes Recht beeinträchtigen kann.