Ermordung des nicht geschiedenen Ehegatten: Kassationsgericht bestätigt lebenslange Haft auch bei erloschener Bindung (Urteil Nr. 20870/2025)

Das italienische Strafrecht mit seinen Normen und Rechtsprechungsinterpretationen ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, aber auch eine grundlegende Säule für den Schutz des Lebens und der Person. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts, das Urteil Nr. 20870 vom 4. März 2025 (eingereicht am 4. Juni 2025), hatte eine Frage von entscheidender Bedeutung und großer gesellschaftlicher Tragweite zu prüfen: die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Haftstrafe für die Ermordung eines nicht geschiedenen Ehegatten, auch wenn die emotionale Bindung bereits erloschen war. Diese Entscheidung, bei der Herr Dott. G. S. den Vorsitz führte und Herr Dott. V. G. als Berichterstatter fungierte, bekräftigt gefestigte Grundsätze, wirft aber auch wichtige Überlegungen zur Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Beziehungsformen auf.

Der normative Kontext und die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit

Unsere Rechtsordnung sieht in Artikel 577, Absatz 1, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches die Strafverschärfung auf lebenslange Haft für denjenigen vor, der einen Mord zum Nachteil eines nicht rechtlich getrennt lebenden Ehegatten begeht. Dieser Artikel war Gegenstand einer Berufung beim Kassationsgericht durch den Angeklagten A. D., der eine Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf Artikel 3 der Verfassung, der den Gleichheitsgrundsatz verankert, aufwarf.

Die Verteidigung argumentierte, dass es unangemessen und diskriminierend sei, im Falle der Ermordung eines Ehegatten, der nicht geschieden war, die lebenslange Haftstrafe zu verhängen, wenn die wesentliche Beendigung der ehelichen Bindung bereits festgestellt worden sei. Der Streitpunkt ergab sich aus dem Vergleich mit anderen Situationen: die Ermordung zum Nachteil des anderen Teils einer zivilen Partnerschaft, eines Lebensgefährten oder einer Person, die durch eine stabile Liebesbeziehung mit dem Täter verbunden war. In letzteren Fällen sieht das Gesetz, wenn die Beziehung zum Zeitpunkt der Tat bereits beendet war, eine zeitlich begrenzte Strafe vor, nicht lebenslange Haft. Die Frage war also: Warum sollte die Formalität der "nicht geschiedenen Ehe" eine so harte Strafe nach sich ziehen, auch wenn keine tatsächliche emotionale Bindung besteht, im Gegensatz zu anderen Beziehungen, die ebenso bedeutsam, aber nicht durch die Ehe formalisiert sind?

Die Leitsatzentscheidung und ihre Bedeutung

Das Kassationsgericht wies die Berufung zurück und erklärte die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit für offensichtlich unbegründet. Hier ist der vollständige Leitsatz des Urteils Nr. 20870/2025:

Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Art. 577, Abs. 1, Ziff. 1, StGB in Bezug auf Art. 3 GG, insofern er für die Ermordung eines nicht geschiedenen Ehegatten die vorbestimmte lebenslange Haftstrafe vorsieht, auch wenn der Beweis der wesentlichen Beendigung der ehelichen Bindung erbracht ist, ist offensichtlich unbegründet, da die Ungleichbehandlung gegenüber der Ermordung, die mit einer zeitlich begrenzten Strafe geahndet wird, die zum Nachteil des anderen Teils einer zivilen Partnerschaft oder zum Nachteil einer Person begangen wird, die durch eine stabile Lebensgemeinschaft oder eine Liebesbeziehung mit dem Täter verbunden ist, sofern diese beendet sind, weder unangemessen noch willkürlich ist, sondern in eine legitime diskretionäre Entscheidung der Kriminalpolitik des Gesetzgebers fällt.

Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Im Wesentlichen hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die lebenslange Haft für die Ermordung eines nicht geschiedenen Ehegatten auch bei wesentlicher Beendigung der Beziehung beizubehalten, weder unangemessen noch willkürlich ist. Es handelt sich um eine "legitime diskretionäre Entscheidung der Kriminalpolitik". Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die Befugnis hat, die Schwere der Strafen auf der Grundlage von Kriminalpolitik zu staffeln und der formellen Ehebindung, unabhängig von ihrer tatsächlichen Lebensfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat, einen besonderen Wert und Schutz zuzuerkennen. Die Ehe behält nämlich, auch wenn sie tiefe Krisen durchmachen kann, bis zur Scheidung eine besondere rechtliche Relevanz, im Gegensatz zu anderen Beziehungen, die, obwohl sie auf emotionaler Ebene ebenso bedeutsam sind, nicht die gleiche Formalisierung und die daraus resultierenden rechtlichen Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten genießen.

Gründe für die Ungleichbehandlung

Um die Entscheidung des Kassationsgerichts vollständig zu verstehen, ist es hilfreich, die Gründe für diese "legitime diskretionäre Entscheidung" zu betrachten. Das Gericht hat hervorgehoben, dass:

  • Die Ehe eine rechtliche Institution ist, die eine formelle und stabile Bindung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten schafft, die bis zur rechtlichen Auflösung (Scheidung) bestehen bleiben.
  • Die wesentliche Beendigung der emotionalen Bindung nicht mit ihrer rechtlichen Beendigung gleichzusetzen ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen tatsächlicher Trennung, rechtlicher Trennung und Scheidung, und nur letztere löst die eheliche Bindung endgültig auf.
  • Zivile Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften, obwohl sie rechtliche Anerkennung erlangt haben, ein anderes Regelwerk und eine andere Formalisierung als die Ehe aufweisen, mit unterschiedlichen Auswirkungen in Bezug auf Verantwortlichkeiten und Schutz.
  • Die Schwere der Strafe für die Ermordung des Ehegatten die größere gesellschaftliche Missbilligung und die Verletzung eines Paktes der Solidarität und des Vertrauens widerspiegelt, der, obwohl abgeschwächt, seine rechtliche Gültigkeit behält.

Die Ungleichbehandlung wird daher nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen, sondern als Ergebnis gesetzgeberischer Entscheidungen, die darauf abzielen, verschiedene Arten von Bindungen unterschiedlich zu schützen und der nicht aufgelösten ehelichen Bindung einen besonderen rechtlichen Status zuzuerkennen, der sie von anderen Beziehungen unterscheidet.

Schlussfolgerungen: Die Stärke der ehelichen Bindung im Strafrecht

Das Urteil Nr. 20870/2025 des Obersten Kassationsgerichts für Strafsachen stellt einen festen Punkt in der Auslegung von Artikel 577 des Strafgesetzbuches in Bezug auf die Ermordung des Ehegatten dar. Es bekräftigt klar, dass die Formalität der ehelichen Bindung bis zu ihrer rechtlichen Auflösung durch Scheidung im Strafrecht weiterhin eine bedeutende Rolle spielt und die Härte der lebenslangen Haftstrafe rechtfertigt. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) keine absolute Gleichstellung unterschiedlicher Situationen vorschreibt, sondern dem Gesetzgeber erlaubt, im Rahmen seiner Ermessensausübung in Fragen der Kriminalpolitik vernünftige und nicht willkürliche Unterscheidungen zu treffen. Dies bedeutet, dass die eheliche Bindung auch bei einer tiefen Krise oder einer tatsächlichen Beendigung der Beziehung weiterhin wichtige rechtliche Auswirkungen hat, insbesondere wenn es um schwere Straftaten wie Mord geht.

Anwaltskanzlei Bianucci