Korrelation zwischen Anklage und Urteil: Der Oberste Kassationsgerichtshof und der Freispruch in der Berufungsinstanz (Urteil Nr. 22597/2025)

Im komplexen Bereich des Strafrechts stellt der Grundsatz der Korrelation zwischen Anklage und Urteil eine grundlegende Garantie für den Angeklagten dar, die sicherstellt, dass die endgültige Entscheidung des Richters ausschließlich auf den angeklagten Sachverhalten beruht, zu denen sich der Angeklagte verteidigen konnte. Doch was geschieht, wenn diese Korrelation nicht gegeben ist und wie müssen die Gerichte vorgehen? Eine kürzlich ergangene und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 22597 vom 25. Juni 2025 (eingereicht am 16.06.2025), bietet eine entscheidende Klarstellung zu einer prozessualen Frage von großer Bedeutung und definiert die Grenzen der Aufhebungspflicht für das Berufungsgericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten.

Der Grundsatz der Korrelation: Garantie eines fairen Verfahrens

Der Grundsatz der Korrelation zwischen Anklage und Urteil, der in den Artikeln 521 und 522 der Strafprozessordnung verankert ist, ist einer der Eckpfeiler unseres Justizsystems. Er besagt, dass der Richter keine Verurteilung wegen einer anderen Tat aussprechen darf als der, die dem Angeklagten im Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder in der Vorladung zur direkten Verhandlung vorgeworfen wurde. Diese Garantie schützt das Recht auf Verteidigung des Angeklagten, der in die Lage versetzt werden muss, die ihm zur Last gelegte Tat zu kennen, um sich angemessen verteidigen zu können. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann zu schwerwiegenden Verfahrensfehlern bis hin zur Aufhebung des Urteils führen.

Die vom Obersten Gerichtshof geprüfte Frage: Der Fall M. P.

Der vom Kassationsgerichtshof (Präsident V. D. N., Berichterstatter A. S.) geprüfte Fall betraf den Angeklagten P. M., dessen Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Turin (vom 14.10.2024) abgewiesen wurde. Die zentrale Frage drehte sich um eine heikle Situation: die fehlende Korrelation zwischen der ursprünglichen Anklage und dem im Hauptverfahren zutage getretenen Sachverhalt, die vom erstinstanzlichen Richter nicht festgestellt, aber in der Berufungsinstanz offensichtlich wurde. In diesem Szenario hatte das Berufungsgericht die direkte Freilassung des Angeklagten wegen fehlender Anklage beschlossen, anstatt das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Übermittlung der Akten anzuordnen. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dieses Vorgehen korrekt war oder ob die Richter der zweiten Instanz verpflichtet waren, die vorherige Entscheidung aufzuheben.

Die fehlende Korrelation zwischen dem in der Anordnung zur Eröffnung des Hauptverfahrens, im Antrag oder in der Vorladung zur direkten Verhandlung genannten Sachverhalt und dem im Hauptverfahren festgestellten Sachverhalt, die vom erstinstanzlichen Richter nicht festgestellt wurde oder im Berufungsverfahren zutage trat, begründet keine Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das den Angeklagten direkt wegen fehlender Anklage freigesprochen hat, da dies, da es einer Freispruchsentscheidung in der Sache gleichkommt und rechtskräftig werden kann, keinen Nachteil darstellt, da es günstiger ist als die Anordnung der Übermittlung der Akten wegen fehlender Übereinstimmung zwischen dem Geforderten und dem Ausgesprochenen.

Der Oberste Kassationsgerichtshof wies mit Urteil Nr. 22597 vom 25. Juni 2025 die Berufung zurück und stellte einen Grundsatz auf: Die Pflicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils besteht nicht, wenn das Berufungsgericht den Angeklagten direkt wegen fehlender Anklage freigesprochen hat. Diese Entscheidung beruht auf einer unanfechtbaren Logik: Der Freispruch wegen fehlender Anklage ist de facto eine Freispruchsentscheidung in der Sache, die rechtskräftig ist. Dieses Ergebnis ist in jedem Fall für den Angeklagten günstiger als die Aufhebung des Urteils und die Übermittlung der Akten, was eine Verlängerung des Verfahrens und eine weitere gerichtliche Unsicherheit zur Folge hätte. Der Kassationsgerichtshof hat somit das für den Angeklagten günstigste Ergebnis bevorzugt und formale Hürden vermieden, die nur zu einer Verzögerung des endgültigen Abschlusses des Verfahrens geführt hätten.

Die Gründe für die Entscheidung: Schutz des Angeklagten und Rechtssicherheit

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs steht im Einklang mit früheren Auslegungen (siehe z. B. die Leitsätze Nr. 43336 von 2016 und Nr. 36155 von 2019), die darauf abzielen, die Notwendigkeit eines fairen Verfahrens mit den Erfordernissen der Beschleunigung und Rechtskraft in Einklang zu bringen. Der Ansatz des Gerichts betont, wie unter bestimmten Umständen der materielle Schutz des Angeklagten Vorrang vor der strengen Anwendung von Verfahrensvorschriften hat, die, obwohl vorgesehen, für die schwächere Partei des Verfahrens weniger vorteilhaft wären. Diese Auslegung führt zu verschiedenen Vorteilen:

  • Verfahrensbeschleunigung: Eine unnötige Verlängerung des Verfahrens wird vermieden, was zu einer Einsparung von Ressourcen für die Justizverwaltung und die Parteien führt.
  • Rechtskraft des Freispruchs: Der Angeklagte erhält sofort eine rechtskräftige Freispruchsentscheidung und kann seine Angelegenheit endgültig abschließen.
  • Größerer Schutz für den Angeklagten: Die Entscheidung garantiert das bestmögliche Ergebnis, ohne ihn zu zwingen, ein neues Gerichtsverfahren durchlaufen zu müssen.

Diese Auslegung des Grundsatzes der Korrelation zeigt eine Sensibilität der Rechtsprechung für die konkrete Anwendung der grundlegenden Rechte des Angeklagten, im Einklang mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, die auch auf europäischer Ebene anerkannt sind.

Schlussfolgerungen: Ein Schritt nach vorn für die Strafjustiz

Das Urteil Nr. 22597 vom 25. Juni 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung zur Korrelation zwischen Anklage und Urteil im Strafverfahren dar. Es festigt die Auslegung, dass bei einem direkten Freispruch des Angeklagten in der Berufungsinstanz wegen fehlender Anklage die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils keine Pflicht ist. Diese Auslegung strafft nicht nur das Gerichtsverfahren, sondern stärkt auch den Schutz des Angeklagten, indem sie ihm ein endgültiges und günstiges Ergebnis ohne weitere prozessuale Belastungen sichert. Ein positives Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung zur Gewährleistung von mehr Effizienz und materieller Gerechtigkeit weiterentwickelt werden kann.

Anwaltskanzlei Bianucci