Die Phase der Strafvollstreckung ist im Strafrecht von entscheidender Bedeutung. Das Urteil Nr. 23675/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs klärt einen grundlegenden Aspekt: den Abzug von Zeiträumen, die im Rahmen von Ersatzstrafen für Freiheitsstrafen bereits verbüßt wurden. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Initiative des Verurteilten und seines Verteidigers und hebt die aktive Rolle der Parteien hervor.
Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen (Gesetz Nr. 689/1981, Art. 20 bis StGB) zielen auf die Resozialisierung und die Entlastung der Gefängnisse ab, indem sie Alternativen zur Haft für geringfügige Straftaten anbieten. Sie können gemeinnützige Arbeit, Halbfreiheitsstrafe oder Hausarrest umfassen.
Der Begriff „presofferto“ (wörtlich: „bereits erlitten“) bezieht sich auf Zeiträume, in denen der Verurteilte aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen seiner persönlichen Freiheit beraubt wurde. Der Abzug dieser Zeiträume von der Gesamtstrafe ist ein Grundprinzip, das eine „doppelte Bestrafung“ verhindern soll. Seine Anwendung erfordert präzise Modalitäten, wie vom Obersten Gerichtshof klargestellt wurde.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23675 vom 11. Juni 2025 über die Berufung von Y. A. entschieden und den Antrag zurückgewiesen sowie eine gefestigte Rechtsprechung bestätigt. Die Leitsatzentscheidung gibt dem Vollstreckungsrichter präzise Anweisungen:
Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen setzt die Berechnung der bereits ersessenen Strafzeiten die Einreichung eines entsprechenden Antrags durch den Verurteilten voraus, da der Vollstreckungsrichter nicht von Amts wegen tätig werden kann. (In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass bei der Berechnung des „presofferto“ nur die „erlittene Untersuchungshaft“ berücksichtigt werden kann und nicht auch Zeiträume, die von nicht-haftähnlichen Maßnahmen betroffen waren).
Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Sie legt fest, dass zur Erlangung des Abzugs von bereits erlittenen Strafzeiten die Einreichung eines spezifischen und formellen Antrags durch den Verurteilten (oder seinen Verteidiger) unerlässlich ist. Der Vollstreckungsrichter kann nicht von Amts wegen tätig werden. Diese Haltung unterstreicht das Dispositionsprinzip, das auch die Vollstreckungsphase durchdringt und eine Initiative der Partei zur Aktivierung spezifischer Mechanismen erfordert.
Darüber hinaus hat das Gericht präzisiert, was unter „pena presofferta“ zu verstehen ist. Berücksichtigt werden können ausschließlich Zeiträume der „erlittenen Untersuchungshaft“, wobei nicht-haftähnliche Vorsichtsmaßnahmen wie die Residenzpflicht oder die Meldepflicht bei der Kriminalpolizei ausgeschlossen sind. Diese Unterscheidung ist entscheidend und zielt darauf ab, nur die Einschränkungen der persönlichen Freiheit zu berücksichtigen, die in ihrer Intensität der Gefängnisstrafe nahekommen, um Kohärenz und Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Reststrafe zu gewährleisten.
Die Anweisungen des Kassationsgerichtshofs haben unmittelbare praktische Auswirkungen für Anwälte und Verurteilte. Es ist unerlässlich:
Für den Vollstreckungsrichter bekräftigt das Urteil die Grenzen seines von Amts wegen bestehenden Ermessens und lenkt die Tätigkeit auf eine Rolle der Gewährleistung und Kontrolle der korrekten Anwendung des Gesetzes, stets auf Impuls der Partei. Dieser Ansatz steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen, wie dem Urteil Nr. 1776/2024, das den Handlungsrahmen des Richters in dieser heiklen Phase abgesteckt hat.
Das Urteil Nr. 23675/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs leistet einen bedeutenden Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich der Strafvollstreckung. Es erinnert an die Bedeutung einer sorgfältigen und proaktiven Verwaltung der Vollstreckungsphase. Für den Verurteilten ist die Möglichkeit, sich die bereits ersessene Strafe anrechnen zu lassen, kein automatisches Recht, sondern eine Möglichkeit, die ein konkretes Handeln erfordert. Dies unterstreicht die unersetzliche Rolle der spezialisierten Rechtsberatung, die in der Lage ist, die Komplexität des Strafrechts zu navigieren und sicherzustellen, dass alle Rechte ihres Mandanten vollumfänglich ausgeübt und geschützt werden. Die korrekte Anwendung dieser Grundsätze ist eine Garantie für Gerechtigkeit und Fairness.