Das Unternehmensstrafrecht entwickelt sich ständig weiter. Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 21865, hinterlegt am 10.06.2025, leistet einen grundlegenden Beitrag zum Verständnis des Straftatbestands der falschen Unternehmenskommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Angabe von Bewertungsaussagen im Jahresabschluss. Diese Entscheidung, in der P. A. angeklagt war, klärt, wann eine rechnerische Bewertung eine strafbare Handlung darstellen kann, und dient als Leitfaden für Geschäftsführer und Juristen.
Artikel 2621 des Zivilgesetzbuches schützt die Transparenz von Unternehmensinformationen. Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst Bewertungsaussagen, die technische und normative Kriterien erfordern. Die Kassation definiert, wann solche Bewertungen, wenn sie nicht den festgelegten Grundsätzen entsprechen, den Straftatbestand begründen können. Die Maxime lautet:
Der Straftatbestand der falschen Unternehmenskommunikation gemäß Art. 2621 Zivilgesetzbuch in Bezug auf die Angabe von Bewertungsaussagen im Jahresabschluss ist gegeben, wenn auf der Grundlage einer "ex ante"-Bewertung der zum Zeitpunkt der Tat geltenden technischen und rechtlichen Normen festgestellt wird, dass der Täter die normativ festgelegten Bewertungskriterien oder allgemein anerkannte, unbestrittene und unzweifelhafte technische Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses missachtet hat und sich bewusst davon abgewichen ist, ohne eine angemessene begründende Information zu liefern.
Die Kassation stellt fest, dass die Straftat kein bloßer Schätzfehler ist. Entscheidend ist die "ex ante"-Bewertung: die Beurteilung der buchhalterischen und rechtlichen Grundsätze zum Zeitpunkt der Erstellung. Der Täter muss bewusst "normativ festgelegte Bewertungskriterien oder allgemein anerkannte, unbestrittene und unzweifelhafte technische Kriterien" (Art. 2426 Zivilgesetzbuch) missachtet haben, ohne "angemessene begründende Information". Die Voraussetzungen für die Straftat sind:
Dieser Ansatz sanktioniert manipulatives Verhalten oder schwere Verstöße gegen Transparenzgrundsätze und schließt die Bestrafung jeder unbeabsichtigten Bewertungsabweichung aus.
Das Urteil Nr. 21865/2025 festigt die Rechtsprechung zur falschen Unternehmenskommunikation. Die strafrechtliche Verantwortung ergibt sich aus einer bewussten Abweichung von objektiven und unbestrittenen Kriterien, nicht aus einem einfachen Fehler, und zwar in Ermangelung einer Begründung. Dies ist unerlässlich für die Unternehmens-Transparenz und den Schutz der Anleger. Unternehmen müssen mit größter Sorgfalt und strikter Einhaltung der buchhalterischen Grundsätze agieren, wobei jede Bewertungsentscheidung umfassend zu dokumentieren ist.