Vereine mit subversiver Absicht (Art. 270-bis StGB): Der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 20868/2025 klärt die Anforderungen an die organisatorische Effektivität

Im Bereich des italienischen Strafrechts nehmen Straftaten gegen die Staatspersönlichkeit eine entscheidende Bedeutung ein, da sie darauf abzielen, die Integrität und Sicherheit demokratischer Institutionen zu schützen. Unter diesen stellt Artikel 270-bis des Strafgesetzbuches, der die Vereinigung mit terroristischen oder die demokratische Ordnung umstürzenden Zwecken regelt, eine Schutzmauer gegen schwere Bedrohungen dar. Seine Anwendung wirft jedoch oft heikle Fragen auf, insbesondere bei der Unterscheidung zwischen bloßer Äußerung subversiver Ideen und der konkreten Vorbereitung subversiver Handlungen. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 20868 vom 29.04.2025 bedeutsam Stellung bezogen und wesentliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen für die Begründung dieses Delikts geliefert.

Das heikle Gleichgewicht zwischen Gedankenfreiheit und Staatssicherheit

Artikel 270-bis StGB sanktioniert jeden, der Vereinigungen fördert, gründet, organisiert, leitet oder finanziert, die sich die Begehung von Gewalttaten mit terroristischen oder die demokratische Ordnung umstürzenden Zwecken zum Ziel setzen. Die Norm zielt nicht nur auf die Gewalttaten selbst ab, sondern auch auf deren Vorbereitung und Organisation. Der Brennpunkt der juristischen Diskussion war stets die Grenze zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung, selbst wenn diese extrem oder radikal ist, und der tatsächlichen Bedrohung der Ordnung.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs im Fall D. T. (Angeklagter) und des Staatsanwalts F. C., bei dem P. D. S. der Vorsitzende und M. I. der Berichterstatter war, erklärte die Berufung gegen die Entscheidung des Tribunals für Freiheit von Bologna für unzulässig. Diese Entscheidung bietet eine wertvolle Lesehilfe dafür, wie die für die Begründung des Delikts erforderlichen "Anforderungen" zu interpretieren sind, und unterstreicht die Bedeutung einer organisierten Struktur.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Effektive Organisation, nicht nur Ideologie

Das Herzstück des Urteils Nr. 20868/2025 ist in folgender Lehre enthalten, die die Position des Obersten Gerichtshofs unmissverständlich klärt:

Zur Begründung des Delikts der Vereinigung mit subversiver Absicht gemäß Art. 270-bis StGB ist die Existenz einer für den Zweck geeigneten organisierten Struktur erforderlich, mit einem Grad an Effektivität, der die Umsetzung des Programms der gewaltsamen Umstürzung der demokratischen Ordnung zumindest möglich macht, wobei die bloße Verfolgung einer Ideologie im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung des Staates nicht ausreicht. (Sachverhalt bezüglich einer Vereinigung, die einer rechtsextremen, nationalsozialistischen und antisemitischen Ideologie anhing, deren Tätigkeit sich in der Verbreitung von Proklamationen über das "Internet" äußerte, ohne dass die Anhänger weder Treffpunkte noch die für die Verwirklichung der verfolgten Zwecke erforderlichen Mittel zur Verfügung hatten).

Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass zur Begründung des Delikts der subversiven Vereinigung nicht die bloße Teilhabe an einer radikalen Ideologie oder die einfache "Verfolgung einer Ideologie im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung des Staates" ausreicht. Was stattdessen erforderlich ist, ist eine "für den Zweck geeignete organisierte Struktur", die über einen "Grad an Effektivität verfügt, der die Umsetzung des Programms der gewaltsamen Umstürzung zumindest möglich macht".

Im konkreten Fall betraf der Sachverhalt eine rechtsextreme, nationalsozialistische und antisemitische Vereinigung, deren Tätigkeit sich auf die Verbreitung von Proklamationen über das Internet beschränkte. Entscheidend war die Tatsache, dass die Anhänger "weder Treffpunkte noch die für die Verwirklichung der verfolgten Zwecke erforderlichen Mittel zur Verfügung hatten". Dieser Mangel an organisatorischer Konkretheit führte zur Unzulässigkeit und verdeutlichte, dass das Gesetz nicht den Gedanken bestraft, so abscheulich er auch sein mag, sondern die Organisation, die darauf abzielt, ihn in gewaltsame Handlungen umzusetzen.

Der Effektivitätsgrundsatz: Was bedeutet er für Art. 270-bis StGB?

Der vom Kassationsgerichtshof herangezogene Effektivitätsgrundsatz ist ein wesentlicher Auslegungsgrundsatz. Er bedeutet, dass die Vereinigung nicht nur eine Idee oder eine Gruppe von Personen mit ideologischen Gemeinsamkeiten sein darf, sondern eine reale und operative Substanz besitzen muss. Die Mindestanforderungen an diese Effektivität umfassen:

  • **Eine organisierte Struktur:** Nicht unbedingt formell oder komplex, aber dennoch erkennbar und auf die Verfolgung der Ziele ausgerichtet.
  • **Eignung für den Zweck:** Die konkrete, auch nur potenzielle Fähigkeit, das subversive Programm umzusetzen.
  • **Verfügbarkeit von Mitteln:** Werkzeuge, Ressourcen, Treffpunkte, Rekrutierungs- oder Ausbildungskapazitäten, die die Umsetzung der gewaltsamen Ziele glaubwürdig machen können.

Das Fehlen dieser Elemente verwandelt eine Vereinigung, so ideologisch gefährlich sie auch sein mag, in eine bloße Gruppe von Personen, die einen Gedanken teilen, noch nicht in eine kriminelle Einheit im Sinne von Art. 270-bis StGB. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Verfassungsprinzipien der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit (Art. 18 und 21 der Verfassung), die eine Grenze für die strafrechtliche Verfolgung vorschreiben, die nur bei einer tatsächlichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter eingreifen darf.

Schlussfolgerungen: Ein heikles Gleichgewicht zwischen Schutz und Freiheit

Das Urteil Nr. 20868 des Jahres 2025 des Kassationsgerichtshofs fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein (und verweist auf übereinstimmende frühere Entscheidungen wie Nr. 39810 des Jahres 2019) und bekräftigt die Bedeutung einer strengen Auslegung von Artikel 270-bis StGB. Es reicht nicht aus, extremistische Ideen zu vertreten oder Online-Proklamationen zu veröffentlichen, um wegen subversiver Vereinigung angeklagt zu werden. Es ist unerlässlich, dass eine organisierte Struktur existiert, die über Mittel verfügt und in der Lage ist, ein Programm der gewaltsamen Umstürzung der demokratischen Ordnung konkret umzusetzen. Diese Entscheidung stellt ein heikles und grundlegendes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, die Staatssicherheit zu schützen, und der Wahrung der Grundfreiheiten der Bürger dar, indem sie sicherstellt, dass das Strafrecht nur dann eingreift, wenn die Ideologie in eine tatsächliche und konkrete organisierte Bedrohung übergeht.

Anwaltskanzlei Bianucci