Das Urteil Nr. 37438 vom 9. Oktober 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Entscheidung bezüglich des Europäischen Haftbefehls und der Bedingungen für dessen Vollstreckung in Italien dar. Insbesondere wird die Frage der Rechtskraft der Verurteilung und die damit verbundenen Möglichkeiten der Ablehnung der Auslieferung eines von einer ausländischen Justizbehörde verurteilten italienischen Staatsbürgers hervorgehoben.
Der Europäische Haftbefehl ist ein Rechtsinstrument, das von der Europäischen Union eingeführt wurde, um die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Das italienische Gesetz, das diesen Aspekt regelt, ist das Gesetz vom 22. April 2005, Nr. 69, insbesondere Artikel 18-bis, der die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls festlegt. Das vorliegende Urteil klärt, dass im Falle einer rechtskräftigen, aber noch nicht endgültigen Verurteilung die in dieser Norm vorgesehene Ablehnung nicht geltend gemacht werden kann.
In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslieferungsersuchen eines italienischen Staatsbürgers, das auf einem rechtskräftigen, aber nicht endgültigen Urteil einer französischen Justizbehörde beruht, nicht abgelehnt werden kann. Dies liegt daran, dass die Vollstreckung der Strafe in Italien nach nationalem Recht die Rechtskraft des Urteils voraussetzt. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung spiegelt eine bereits gefestigte Rechtsprechung wider, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Justizbehörden zu gewährleisten.
Europäischer Haftbefehl – Auslieferung ins Ausland – Rechtskräftige, aber nicht endgültige Verurteilung – Fakultativer Ablehnungsgrund für die Vollstreckung der Strafe in Italien – Anwendbarkeit – Ausschluss – Gründe – Sachverhalt. Im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl kann der fakultative Ablehnungsgrund gemäß Art. 18-bis Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 2005, Nr. 69, nicht geltend gemacht werden, wenn die Auslieferung eines Staatsbürgers oder einer Person, die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des nationalen Staates hat, auf einem rechtskräftigen, aber noch nicht endgültigen Urteil beruht, da die Vollstreckung der Strafe in Italien gemäß seinem innerstaatlichen Recht, das die vorgenannte Ablehnungsbefugnis legitimiert, gemäß Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 7. September 2010, Nr. 161, die Rechtskraft des Urteils voraussetzt. (Sachverhalt bezüglich eines rechtskräftigen Verurteilungsurteils, das von der französischen Justizbehörde gegen einen italienischen Staatsbürger erlassen wurde, gegen das eine Kassationsbeschwerde anhängig war).
Das Urteil Nr. 37438 von 2024 bestätigt die Bedeutung der Rechtskraft der Verurteilung im Kontext des Europäischen Haftbefehls und unterstreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht durch nicht abgeschlossene Rechtslagen behindert werden kann. Diese Entscheidung stellt einen Schritt in Richtung einer stärkeren Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung und eines besseren Schutzes der Rechte der Bürger dar und hebt die Notwendigkeit eines Rechtssystems hervor, das Gerechtigkeit und Legalität fördert.