Verjährung der bedingten Strafe: Kassationsgerichtshof Nr. 29717/2025 klärt den Dies a quo

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 29717/2025 eine entscheidende Klarstellung im Strafrecht vorgenommen: den Beginn der Frist für das Erlöschen der Strafe, wenn die rechtswidrig gewährte bedingte Aussetzung der Strafe nachträglich widerrufen wird. Eine Entscheidung von großer Bedeutung für die Rechtssicherheit und die Anwendung von Sanktionen.

Die bedingte Aussetzung der Strafe: Grenzen und Widerruf

Die bedingte Aussetzung der Strafe ist eine Maßnahme zur Resozialisierung, doch Artikel 164 Absatz 4 des Strafgesetzbuches begrenzt ihre Gewährung auf höchstens zweimal. Wenn diese Begünstigung rechtswidrig zum dritten Mal gewährt und dann "in executivis" widerrufen wird, stellt sich die grundlegende Frage: Ab wann beginnt die Verjährung der Strafe?

Der entscheidende Zeitpunkt für die Verjährung der Strafe

Die Bestimmung des "dies a quo" für die Verjährung der Strafe ist unerlässlich. Der Oberste Gerichtshof hat alle Zweifel ausgeräumt und erklärt:

Die Frist für das Erlöschen der Strafe, wenn diese zum dritten Mal bedingt ausgesetzt wurde, unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 164 Abs. 4 StGB, mit einer daraufhin "in executivis" widerrufenen Entscheidung, beginnt nicht mit der Rechtskraft des Urteils, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Strafe nach Anordnung des Vollstreckungsrichters vollstreckbar geworden ist.

Das Gericht stellt klar, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Strafe tatsächlich vollstreckbar ist. Die Rechtskraft des Urteils reicht nicht aus, wenn die Vollstreckung ausgesetzt ist, auch wenn dies rechtswidrig geschah. Erst die Entscheidung des Vollstreckungsrichters, die die Begünstigung formell widerruft, macht die Strafe einklagbar und lässt die Zählung für ihr Erlöschen beginnen (Art. 173 StGB).

Die Rolle des Vollstreckungsrichters

Das Urteil Nr. 29717/2025 hat auch klargestellt, dass Fragen bezüglich der Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Aussetzung – beispielsweise wegen der Festigung der Begünstigung oder des Erlöschens der Straftat – ausschließlich im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Dieses Verfahren (Art. 168 Abs. 3 StGB und 674 und 676 StPO) ist die zuständige Stelle für solche Einwände.

  • Der Vollstreckungsrichter ist die zuständige Stelle zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
  • Jede Anfechtung der Voraussetzungen des Widerrufs muss in dieser spezifischen Prozessphase vorgebracht werden.

Schlussfolgerungen: Klarheit und Sicherheit im Strafrecht

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 29717/2025 ist ein wesentlicher Bezugspunkt. Sie klärt präzise den Beginn der Verjährung der Strafe im Falle eines Widerrufs der bedingten Aussetzung und stärkt die Rechtssicherheit sowie die Bedeutung der Rolle des Vollstreckungsrichters. Das Verständnis dieser Mechanismen ist für die korrekte Handhabung von Verurteilungen und den Schutz der Rechte von grundlegender Bedeutung.

Anwaltskanzlei Bianucci