Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 27854 vom 29. Juli 2025 eine grundlegende Klarstellung im Bereich der Ersatzstrafen und Hinderungsdelikte vorgenommen. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. G. S. und als Berichterstatterin Dr. E. T., befasst sich mit einer Frage von großer praktischer Bedeutung für Personen, die mit Strafverfahren konfrontiert sind, und legt die korrekte Auslegung der Vorschriften in einem so sensiblen Kontext wie den alternativen Haftmaßnahmen dar.
Unser Rechtssystem erlaubt den Ersatz von kurzen Freiheitsstrafen durch weniger belastende Sanktionen. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 689 von 1981 verbietet jedoch einen solchen Ersatz für die in Artikel 4-bis des Gesetzes Nr. 354 von 1975 (Strafvollzugsordnung) genannten Straftaten. Letzteres listet die "Hinderungsdelikte" auf, die in "erste Kategorie" (begünstigende Maßnahmen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zusammenarbeit vor) und "zweite Kategorie" (begünstigende Maßnahmen gewährt, wenn keine Verbindungen zur organisierten Kriminalität, zum Terrorismus oder zur Umsturzbewegung bestehen) unterteilt sind.
Die Frage, zu der sich der Kassationsgerichtshof geäußert hat, betraf den Umfang des Verweises auf Artikel 4-bis: eine abschließende Aufzählung oder der gesamte Inhalt der Norm, einschließlich der Bedingungen für die Straftaten der "zweiten Kategorie"?
Der Oberste Gerichtshof hat, indem er eine Berufung gegen eine Absprache wegen schwerer Raubes (Straftat der "zweiten Kategorie") zurückwies, seine Position klargestellt:
Im Hinblick auf kurze Freiheitsstrafen ist der Verweis in Art. 59 Abs. 1 lit. d) des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, auf die Straftaten gemäß Art. 4-bis des Gesetzes vom 26. Juli 1975, Nr. 354, als auf den gesamten verfügenden Inhalt der Norm zu beziehen, einschließlich der hindernden Bedingungen für die Möglichkeit, Strafvollzugsbegünstigungen und alternative Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, und nicht auf die bloße Aufzählung der darin genannten Straftatbestände. Wenn die Verurteilung eine sogenannte "zweite Kategorie" Hinderungsdelikt betrifft, gilt das Verbot des Ersatzes der Freiheitsstrafe nur, wenn Elemente vorliegen, die auf Verbindungen zur organisierten Kriminalität, zum Terrorismus oder zur Umsturzbewegung schließen lassen.
Diese Leitsatz unterstreicht, dass für Straftaten der "zweiten Kategorie" das Verbot des Ersatzes der Freiheitsstrafe nicht automatisch gilt. Es tritt nur in Kraft, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte tatsächlich Verbindungen zur organisierten Kriminalität, zum Terrorismus oder zur Umsturzbewegung hat. Fehlen solche Elemente, kann die kurze Freiheitsstrafe ersetzt werden.
Das Urteil 27854/2025 hat wichtige Auswirkungen:
Diese Auslegung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die eine strafende und erzieherische Strafe fördern und alternative Maßnahmen werten, wenn keine Risiken im Zusammenhang mit strukturierten kriminellen Kontexten bestehen.
Das Urteil Nr. 27854 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs festigt einen Grundsatz: Das Verbot des Strafersatzes für Hinderungsdelikte der "zweiten Kategorie" ist nicht absolut, sondern erfordert die Feststellung spezifischer Verbindungen zur organisierten Kriminalität. Diese Entscheidung bietet mehr Rechtssicherheit und bekräftigt die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse durch den Richter, um eine gerechtere und wirksamere Anwendung des Strafsystems zu gewährleisten.