Straftaten mit Hinderungsgrund und Strafvollzugsanstalten: Kassation klärt Grenzen der Anfrage an das Überwachungsgericht (Urteil Nr. 24914/2025)

Das italienische Strafvollzugsrecht ist ein komplexes Feld, in dem die Hoffnung auf soziale Wiedereingliederung oft mit der Härte der Vorschriften für schwerere Straftaten kollidiert. Unter diesen stellen die sogenannten "Straftaten mit Hinderungsgrund" eine besondere Kategorie dar, für die der Zugang zu Vorteilen wie Prämienurlaub oder bedingter Entlassung an strenge Bedingungen geknüpft ist: die Zusammenarbeit mit der Justiz. Doch was geschieht, wenn diese Zusammenarbeit objektiv unmöglich ist? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 24914 vom 7. Mai 2025 (eingereicht am 7. Juli 2025) eine grundlegende Klarstellung zu den verfahrensrechtlichen Grenzen für die Feststellung dieser "Unmöglichkeit der Zusammenarbeit" vorgenommen und die Rollen der Überwachungsgerichte klar abgegrenzt.

Der Kontext: Straftaten mit Hinderungsgrund und Art. 58-ter Ord. Pen.

Artikel 4-bis des Gesetzes Nr. 354/1975 (Strafvollzugsordnung) legt fest, dass für Verurteilte bestimmter Straftaten, die als "mit Hinderungsgrund" gelten (wie Mafia- oder Terrorismusdelikte), der Zugang zu Strafvollzugsanstalten verwehrt ist, es sei denn, sie arbeiten mit der Justiz zusammen. Artikel 58-ter der Strafvollzugsordnung sieht jedoch eine entscheidende Ausnahme vor: Er erlaubt den Zugang zu Vorteilen auch in Abwesenheit von Zusammenarbeit, wenn diese "objektiv unmöglich" ist. Die Feststellung dieser Unmöglichkeit, die keineswegs einfach ist, war der Kern der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Das Urteil 24914/2025: Die Kassation legt die verfahrensrechtlichen Grenzen fest

Die vom Obersten Gerichtshof behandelte Frage betraf das Verfahren zur Beantragung und Erlangung der Feststellung dieser objektiven Unmöglichkeit der Zusammenarbeit. Ein Häftling, Herr A. P. M., hatte eine direkte Anfrage an das Überwachungsgericht von L'Aquila gerichtet. Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von Dr. S. M. und mit Dr. M. G. Z. als Berichterstatterin, erklärte diese Anfrage für unzulässig und bestätigte die Entscheidung des Überwachungsgerichts. Die Leitsatzentscheidung ist klar und prägnant:

Im Hinblick auf Strafvollzugsanstalten zugunsten von Verurteilten wegen Straftaten mit Hinderungsgrund kann die inzidentelle Feststellung der objektiven Unmöglichkeit der Zusammenarbeit mit der Justiz gemäß Art. 58-ter Ord. pen. nicht eigenständig vom Häftling beim Überwachungsgericht beantragt werden, auch nicht während des Verfahrens zur Gewährung des Vorteils vor dem Überwachungsrichter; letzterem obliegt die Beurteilung der konkreten Präjudizialität dieser Feststellung für die zu treffende Entscheidung.

Diese Feststellung bekräftigt, dass die Feststellung der Unmöglichkeit der Zusammenarbeit kein eigenständiges Verfahren ist, das der Häftling "separat" beim Überwachungsgericht einleiten kann. Vielmehr handelt es sich um eine Beurteilung, die in das umfassendere Verfahren zur Gewährung eines Strafvollzugs benefit fällt, und deren Notwendigkeit vom zuständigen Organ für den benefit selbst beurteilt werden muss.

Rolle des Richters und des Überwachungsgerichts

Die Entscheidung der Kassation unterstreicht die Rollenverteilung zwischen dem Überwachungsrichter und dem Überwachungsgericht. Der Richter (Art. 69 und 70 Ord. Pen.) ist der Einzelrichter, der für die Ausführungsphase der Strafe und die Gewährung weniger komplexer Vorteile zuständig ist. Das Gericht (Art. 69 und 70 Ord. Pen. und 678 C.P.P.) ist das kollegiale Organ, das über die bedeutenderen Vorteile entscheidet. Das Urteil 24914/2025 stellt klar, dass die Beurteilung der "konkreten Präjudizialität" der Feststellung der Unmöglichkeit der Zusammenarbeit dem Überwachungsrichter obliegt. Es ist dieser, der bei der Entscheidung über einen benefit feststellen muss, ob die Feststellung der Unmöglichkeit der Zusammenarbeit notwendig ist oder nicht, und nicht der Häftling, der diese Feststellung dem Gericht eigenständig "aufzwingen" kann.

Auswirkungen des Urteils

Diese Entscheidung der Kassation hat wichtige praktische Auswirkungen:

  • **Verfahrensrechtliche Klarheit:** Sie bekräftigt, dass die Feststellung der Unmöglichkeit der Zusammenarbeit keine eigenständige Klage ist, sondern eine inzidentelle Beurteilung im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines benefits.
  • **Zentrale Rolle des Richters:** Sie unterstreicht die Funktion des Überwachungsrichters als erster Filter und Beurteiler der Notwendigkeit einer solchen Feststellung.
  • **Vermeidung unzulässiger Anträge:** Sie hilft, direkte Anträge an das Überwachungsgericht zu vermeiden, die als unzulässig erklärt würden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 24914/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zu Straftaten mit Hinderungsgrund und dem Zugang zu Strafvollzugsanstalten dar. Es ändert nicht das Recht des Verurteilten auf Zugang zu Vorteilen, wenn die Zusammenarbeit objektiv unmöglich ist, regelt aber streng die verfahrensrechtlichen Modalitäten. Für Juristen und Häftlinge ist es von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass der Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Zusammenarbeit keine eigenständige Klage sein kann, sondern in den Kontext eines Antrags auf einen benefit fallen muss, wobei der Überwachungsrichter als erster Beurteiler seiner tatsächlichen Notwendigkeit fungiert. Dieser Ansatz gewährleistet die Ordnung und Kohärenz des Überwachungssystems und stellt sicher, dass jede Beurteilung dem endgültigen Beschluss über den erzieherischen Weg des Verurteilten dient.

Anwaltskanzlei Bianucci