Das Recht auf Verteidigung ist ein Grundpfeiler unseres Rechtssystems, der durch die Verfassung garantiert ist. In diesem Zusammenhang nimmt die Figur des Verteidigers eine entscheidende Bedeutung ein, da er die volle Wahrung der Interessen seines Mandanten in jeder Phase des Verfahrens sicherstellen muss. Was aber geschieht, wenn ein Anwalt mit einer Verhinderung konfrontiert wird, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die ihn an der Teilnahme an einer Anhörung hindern? Diese alles andere als triviale Frage war Gegenstand häufiger Debatten und gerichtlicher Klärungen. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 27516 von 2025, bietet wichtige Denkanstöße und legt die Pflichten des Verteidigers unter diesen Umständen genauer dar und festigt eine bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gekommene Ausrichtung.
Die Anwesenheit des Verteidigers in der Anhörung ist oft unerlässlich für die Gültigkeit und Regelmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere im Strafrecht. Artikel 24 der italienischen Verfassung verankert das unverletzliche Recht auf Verteidigung in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens. Dieses Recht verpflichtet den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, sicherzustellen, dass der Angeklagte stets auf eine wirksame Rechtsberatung zählen kann. Andererseits bringt der Anwaltsberuf erhebliche Verantwortlichkeiten mit sich, darunter die Sorgfalt und Kontinuität bei der Ausübung des Mandats. Das Gleichgewicht zwischen dem Recht des Berufsträgers auf Gesundheit und der Pflicht, die Verteidigung seines Mandanten zu gewährleisten, ist der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Die vorliegende Entscheidung, erlassen von der Ersten Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit dem Vorsitzenden V. Siani und dem Berichterstatter B. Calaselice, betrifft den Fall des Angeklagten R. B. und den Antrag seines Verteidigers auf Vertagung einer Anhörung aus gesundheitlichen Gründen. Das Berufungsgericht von Catanzaro hatte diesen Antrag teilweise zurückgewiesen, und das Kassationsgericht wurde aufgefordert, über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof nutzte die Gelegenheit, um einen Grundsatz zu bekräftigen und zu klären, der bereits in früheren Leitsätzen (wie Nr. 38475 von 2019 und den Vereinigten Kammern Nr. 41432 von 2016) zum Ausdruck kam, nämlich die Lasten des Verteidigers im Falle einer Verhinderung. Der Kern der Entscheidung ist in folgendem Leitsatz enthalten:
Der Verteidiger, der aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, ist verpflichtet, sofern es sich um eine vorhersehbare Verhinderung handelt, einen Prozessvertreter zu bestellen oder die spezifischen Gründe anzugeben, die die Vertretung unmöglich machen. (Sachverhalt bezüglich eines zurückgewiesenen Vertagungsantrags wegen Vorhersehbarkeit der Verhinderung und wegen der als unbegründet erachteten Gründe des Verteidigers zur Rechtfertigung der Nichtbestellung eines Prozessvertreters).
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung und verdient eine sorgfältige Analyse. Er legt einen klaren Grundsatz fest: Wenn die Verhinderung des Verteidigers aus gesundheitlichen Gründen vorhersehbar ist, hat der Anwalt eine doppelte Pflicht. Erstens muss er die Bestellung eines Prozessvertreters veranlassen. Die Figur des Vertreters, die in Artikel 102 der Strafprozessordnung vorgesehen ist, ermöglicht die Gewährleistung der Kontinuität der Verteidigung auch in Abwesenheit des gewählten Verteidigers. Alternativ dazu muss der Verteidiger, wenn die Bestellung eines Vertreters objektiv unmöglich ist, die spezifischen Gründe angeben, die diese Vertretung verhindern. Eine allgemeine Erklärung der Unmöglichkeit reicht nicht aus, sondern es ist eine detaillierte und begründete Begründung erforderlich.
Das Konzept der "Vorhersehbarkeit" ist der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung. Eine Verhinderung ist vorhersehbar, wenn der Verteidiger sie mit angemessener Vorankündigung antizipieren kann, was ihm ermöglicht, die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität der Verteidigung zu ergreifen. Typische Beispiele sind geplante chirurgische Eingriffe, Langzeitbehandlungen mit bekannten Auswirkungen oder gesundheitliche Situationen, die, obwohl keine Notfälle, dem Berufsträger bekannt sind. In diesen Fällen verpflichtet die berufliche Sorgfalt den Anwalt, sich rechtzeitig zu organisieren, entweder durch die Bestellung eines Vertreters oder durch die Vorlage einer zwingenden und dokumentierten Begründung für die Unmöglichkeit, dies zu tun.
Das betreffende Urteil wies den Vertagungsantrag gerade deshalb zurück, weil die Verhinderung als vorhersehbar erachtet wurde und die zur Rechtfertigung der Nichtbestellung eines Prozessvertreters angeführten Gründe als unbegründet galten. Dies verstärkt die Vorstellung, dass die Beweislast für die Nichtvorhersehbarkeit der Verhinderung oder die Unmöglichkeit der Vertretung beim Verteidiger liegt. Die maßgeblichen Normen, wie Artikel 420-ter, Absatz 5, der Strafprozessordnung, der die Verhinderung des Verteidigers an der Teilnahme regelt, sind streng auszulegen, wobei das Recht des Berufsträgers auf Gesundheit mit der Notwendigkeit einer schnellen und korrekten Rechtspflege abgewogen werden muss. Zusammenfassend muss der Verteidiger:
Das Urteil Nr. 27516 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Mahnung für alle Juristen dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Planung und Sorgfalt bei der Ausübung des Berufs, insbesondere wenn es um Situationen geht, die die Anwesenheit in der Anhörung beeinträchtigen können. Die gerichtliche Ausrichtung ist klar: Der Schutz des Rechts auf Verteidigung hat Vorrang und verpflichtet den Verteidiger, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität der Rechtsberatung zu gewährleisten, auch im Falle von Gesundheitsproblemen. Dies bedeutet nicht, das Recht des Anwalts auf Gesundheit zu verweigern, sondern vielmehr eine proaktive und verantwortungsvolle Verwaltung seiner Abwesenheiten zu verlangen, unter voller Achtung der beruflichen Verpflichtungen und der Rechte des Mandanten.