Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist eine tragende Säule unseres rechtlichen und sozialen Systems. Täglich gehen Tausende von Arbeitnehmern ihren Aufgaben nach und verlassen sich auf die Sorgfalt und die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber. Doch was passiert, wenn ein Unfall geschieht und die Schulung des Arbeitnehmers in Frage gestellt wird? Der Oberste Kassationsgerichtshof greift mit seinem jüngsten Urteil Nr. 25439 vom 10. Juli 2025 erneut ein, um einen entscheidenden Aspekt zu klären: die Unverzichtbarkeit der Schulungspflichten des Arbeitgebers, auch bei Vorerfahrungen des Arbeitnehmers.
Das Gesetzesdekret vom 9. April 2008, Nr. 81, besser bekannt als Einheitstext zur Arbeitssicherheit, ist der Leitstern der einschlägigen Gesetzgebung. Es auferlegt dem Arbeitgeber eine Reihe von nicht delegierbaren Pflichten, darunter insbesondere die der Schulung, Information und Unterweisung. Diese Verpflichtungen dienen dazu, sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer die mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken und die zu ergreifenden Präventivmaßnahmen vollständig kennt.
Die vom Vierten Strafsenat des Kassationsgerichtshofs im Fall des Angeklagten P. P. geprüfte Frage betraf genau den Umfang dieser Pflichten in Bezug auf einen Arbeitnehmer, der während seiner Schulzeit bereits Arbeitsaktivitäten im Rahmen von Ausbildungs- und Orientierungspraktika ausgeübt hatte. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Vorerfahrung den Arbeitgeber in irgendeiner Weise von seinen Pflichten befreien könnte. Das Berufungsgericht Mailand hatte dies mit Urteil vom 17. Oktober 2024 verneint, und der Kassationsgerichtshof hat diese Auslegungslinie bestätigt.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, Berichterstatter D. C. und Präsident D. F., hat einen Grundsatz bekräftigt, der bereits in früheren Entscheidungen (wie den Urteilen Nr. 7093/2022 und Nr. 27242/2020) zum Ausdruck kam, und ihn in der folgenden Leitsatzformulierung verankert:
Im Bereich der Arbeitssicherheit ist der Arbeitgeber nicht von den Pflichten der Schulung, Information und Unterweisung des Arbeitnehmers befreit, auch wenn dieser in der früheren Schulphase Arbeitsaktivitäten im Rahmen von Ausbildungs- und Orientierungspraktika gemäß Art. 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, ausgeübt hat.
Dieser Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Er klärt unmissverständlich, dass die in Ausbildungs- und Orientierungspraktika erworbene Erfahrung, obwohl für den Studenten wertvoll, nicht mit der spezifischen Schulung gleichgesetzt werden kann, die der Arbeitgeber zu leisten verpflichtet ist. Die Gründe für diesen Ausschluss sind vielfältig:
Das Urteil unterstreicht, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Schulung, Information und Unterweisung immer beim Arbeitgeber liegt. Die Einstellung eines Arbeitnehmers mit Vorerfahrung, auch wenn qualifiziert, enthebt ihn nicht von dieser Aufgabe.
Die Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Schulung können sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gravierend sein. Im Falle eines Unfalls kann die Verletzung der Sicherheitspflichten zu strafrechtlicher Verantwortung führen, wie z. B. fahrlässige Tötung (Art. 589 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (Art. 590 StGB), wie auch in den normativen Verweisen des Urteils erwähnt. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass die Kenntnis des Risikos durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von der Erfüllung seiner Schutzpflichten entbindet.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass es unerlässlich ist, in personalisierte und ständig aktualisierte Schulungs-, Informations- und Unterweisungsprogramme zu investieren, unabhängig vom Lebenslauf des neu eingestellten Mitarbeiters. Es ist wichtig, jede Phase dieser Prozesse zu dokumentieren, um im Bedarfsfall die vollständige Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nachweisen zu können.
Das Urteil Nr. 25439/2025 des Kassationsgerichtshofs ist eine klare und deutliche Mahnung an alle Arbeitgeber: Sicherheit ist kein Optional und keine delegierbare Last. Die Pflichten zur Schulung, Information und Unterweisung sind unverzichtbare Säulen für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Vorerfahrungen, auch wenn sie in schulischen Kontexten erworben wurden, können niemals die spezifische Vorbereitung ersetzen, die jeder Arbeitgeber für sein Umfeld und seine Aufgaben leisten muss. Nur durch eine rigorose Anwendung dieser Grundsätze kann ein wirklich sicheres und gesetzeskonformes Arbeitsumfeld geschaffen werden.