Im Urteil Nr. 38491 vom 20. Juni 2024 hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) zu einem entscheidenden Thema im Strafrecht geäußert: der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei verbundenen Straftaten. Die Entscheidung, in der der Angeklagte L. S. im Mittelpunkt steht, klärt einige grundlegende Aspekte bezüglich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und deren Auswirkungen auf die gerichtliche Zuständigkeit.
Der Gerichtshof erklärte die gegen die Entscheidung des Mailänder Berufungsgerichts (Corte d'Appello di Milano) eingelegte Berufung für unzulässig, da dieses bereits die örtliche Zuständigkeit auf der Grundlage der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage festgelegt hatte. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da er festlegt, dass die Zuständigkeit auf der Grundlage der formellen Anklageschriften bestimmt werden muss, es sei denn, es liegen offensichtliche und grobe Fehler vor.
Bestimmung der Zuständigkeit – Bezugnahme auf die Anklage der Staatsanwaltschaft – Nachfolgende Freisprechung von einigen der angeklagten Straftaten oder Ausschluss einiger erschwerender Umstände – Relevanz – Ausschluss. Die örtliche Zuständigkeit wird im Falle verbundener Straftaten unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage bestimmt, es sei denn, diese enthält relevante, grobe und sofort erkennbare Fehler, so dass eine Freisprechung von einigen der angeklagten Straftaten oder der Ausschluss einiger erschwerender Umstände nicht "ex post" zu einer Änderung führen kann.
Dieser Leitsatz unterstreicht, wie wichtig die Stabilität der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Stabilität im Strafverfahren ist. Der Gerichtshof stellt klar, dass eine eventuelle Freisprechung von einigen Straftaten oder der Ausschluss von erschwerenden Umständen die bereits festgelegte Zuständigkeit nicht beeinflussen darf, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler in der ursprünglichen Anklage vor. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit der Neuen Strafprozessordnung (Nuovo Codice di Procedura Penale) und der gefestigten Rechtsprechung in dieser Angelegenheit, wie auch durch frühere Leitsätze hervorgehoben.
Dieses Urteil fügt sich in eine klar definierte Rechtsprechungslinie ein, in der der Oberste Kassationsgerichtshof bereits ähnliche Fragen behandelt hat. Zu den normativen Verweisen gehören das Strafgesetzbuch (Codice Penale, Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2) und die Neue Strafprozessordnung (Nuovo Codice di Procedura Penale, Art. 12), die einen klaren rechtlichen Rahmen für die Zuständigkeit bei verbundenen Straftaten bieten. Der vom Gerichtshof festgelegte Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und ein faires Verfahren zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass spätere Entscheidungen die rechtliche Stabilität beeinträchtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 38491 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für die italienische Rechtsprechung in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit darstellt. Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigt die bereits festgelegten Linien und bekräftigt die Notwendigkeit einer klaren und unmissverständlichen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, wobei betont wird, dass etwaige Änderungen der prozessualen Situation die festgelegte Zuständigkeit nicht beeinflussen können. Dieser Grundsatz gewährleistet die Stabilität und Rechtssicherheit, wesentliche Elemente für ein gerechtes und faires Verfahren.