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Kassationshof: Unterlassene Mitteilung und Straftat der unrechtmäßigen Entgegennahme öffentlicher Zuwendungen (Urteil Nr. 11969/2024) | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationsgerichtshof: Unterlassene Mitteilung und Straftat der unrechtmäßigen Entgegennahme öffentlicher Leistungen (Urteil Nr. 11969/2024)

Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 11969 (eingereicht am 26. März 2025, Verhandlung am 28. November 2024), unter dem Vorsitz von M. C. und mit G. D. A. als Berichterstatter, die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die unrechtmäßige Entgegennahme öffentlicher Leistungen (Art. 316-ter StGB) im Falle von Informationsunterlassungen geklärt. Dieser Artikel analysiert die Entscheidung und bietet eine Anleitung für Unternehmen und Fachleute.

Der vorliegende Fall: Unterlassungen und unrechtmäßige Vorteile

Der Fall betraf die T. Z. S.R.L. in Liquidation, der vorgeworfen wurde, unrechtmäßig Sozialleistungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten zu haben, indem sie die Mitteilung einer hindernden Bedingung (Art. 8, Abs. 4-bis, Gesetz Nr. 223/1991, damals in Kraft) unterlassen hatte. Art. 316-ter StGB bestraft, wer durch Informationsunterlassungen unrechtmäßig öffentliche Leistungen erhält, zum Schutz des öffentlichen Vermögens.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs: Der verkündete Grundsatz

Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung des Unternehmens zurück und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts von Lecce vom 17. Mai 2023. Die Lehre, die den verkündeten Rechtsgrundsatz darstellt, klärt unmissverständlich den Umfang der Norm:

Die unrechtmäßige Erlangung des Anspruchs auf Sozialleistungen und die Reduzierung der geschuldeten Beiträge für Arbeitnehmer in Kurzarbeit durch die unterlassene Mitteilung des Bestehens der hindernden Bedingung gemäß Art. 8, Abs. 4-bis, Gesetz vom 23. Juli 1991, Nr. 223 (aufgehoben ab dem 1. Januar 2017 durch Art. 2, Abs. 71, lit. b), Gesetz vom 28. Juni 2012, Nr. 92), stellt die Straftat der unrechtmäßigen Entgegennahme öffentlicher Leistungen gemäß Art. 316-ter StGB dar, ohne dass die Art und Weise der Erlangung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht zu diesem Zweck von Bedeutung ist.

Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung: Die Unterlassung geschuldeter Informationen, die die Anerkennung eines Rechts oder die Erlangung eines Vorteils verhindern, reicht aus, um die Straftat zu erfüllen. Aktive betrügerische Handlungen (Art. 640-bis StGB) sind nicht erforderlich. Das bloße Schweigen kann bei einer Mitteilungspflicht strafrechtliche Folgen haben. Der Kassationsgerichtshof bekräftigte die Irrelevanz der „Art und Weise der Erlangung des wirtschaftlichen Vorteils“ und konzentrierte sich auf die unrechtmäßige Erlangung der Leistung, sei es direkt oder durch unterlassene Ausgaben.

Unterscheidung und praktische Auswirkungen

Es ist unerlässlich, Art. 316-ter StGB von Art. 640-bis StGB (schwerer Betrug zur Erlangung öffentlicher Leistungen) zu unterscheiden:

  • Der Art. 640-bis StGB erfordert Täuschungsmanöver oder arglistige Machenschaften, die geeignet sind, die öffentliche Verwaltung in die Irre zu führen.
  • Der Art. 316-ter StGB ist auch bei einer bloßen Unterlassung geschuldeter Informationen oder unwahren Erklärungen gegeben, ohne die täuschende Komplexität des Betrugs.

Dieses Urteil dient als Warnung für Unternehmen und Fachleute: Es ist unerlässlich, der korrekten Ausfüllung der Dokumentation und der rechtzeitigen Mitteilung aller für öffentliche Leistungen relevanten Informationen höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Ständige Wachsamkeit und angemessene Rechtsberatung sind unerlässlich, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 11969/2024 bekräftigt die Bedeutung von Transparenz und Vollständigkeit bei Informationen an die öffentliche Verwaltung. Eine für das Recht auf Leistung relevante Unterlassung, auch wenn sie nicht vorsätzlich betrügerisch ist, stellt eine Straftat mit strafrechtlichen Folgen dar. Eine präventive Rechtsberatung ist für die Sicherheit im Bereich der öffentlichen Leistungen unerlässlich.

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