Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Die administrative Verantwortung der Körperschaften gemäß dem Urteil Nr. 37237 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Die verwaltungsrechtliche Haftung von juristischen Personen gemäß Urteil Nr. 37237 von 2024

Das Urteil Nr. 37237 vom 10. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung im italienischen Rechtswesen: der verwaltungsrechtlichen Haftung von juristischen Personen gemäß Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001. Insbesondere hat sich der Gerichtshof zur Nichtanwendbarkeit des Grundes für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat im Zusammenhang mit Straftaten geäußert, die im Interesse oder zum Vorteil der juristischen Person begangen wurden.

Der regulatorische Kontext

Die Haftung von juristischen Personen wird durch das Gesetzesdekret 231/2001 geregelt, das ein eigenständiges Haftungssystem für juristische Personen für Straftaten vorsieht, die in ihrem Interesse begangen wurden. Die zentrale Frage des Urteils ist, ob der Grund für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, der in Artikel 131 bis des Strafgesetzbuches vorgesehen ist, auf juristische Personen angewendet werden kann. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass aufgrund der autonomen Natur der Haftung der juristischen Person im Vergleich zur Haftung der natürlichen Person ein solcher Ausschlussgrund nicht anwendbar ist.

Analyse des Urteils

Verwaltungsrechtliche Haftung von juristischen Personen – Grund für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat – Anwendbarkeit – Ausschluss – Gründe. Der Grund für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat ist auf die juristische Person für Taten, die in ihrem Interesse oder Vorteil von Führungskräften oder von Personen unter deren Leitung gemäß Gesetzesdekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 begangen wurden, nicht anwendbar. Dies liegt an der autonomen Natur der Haftung der juristischen Person im Vergleich zur strafrechtlichen Haftung der natürlichen Person, die die zugrunde liegende Straftat begangen hat.

Dieser Abschnitt hebt einen Grundsatz hervor: Die juristische Person haftet eigenständig und kann nicht von denselben Strafmilderungen profitieren, die für natürliche Personen vorgesehen sind. Der Gerichtshof hat daher die Möglichkeit ausgeschlossen, den Grund für den Ausschluss der Strafbarkeit wegen Geringfügigkeit der Tat anzuwenden, und betont, dass die Haftung der juristischen Person auf der Grundlage ihres Verhaltens zu bewerten ist und nicht durch die besondere Geringfügigkeit der Straftat, die den Verstoß verursacht hat, gemildert werden kann.

Auswirkungen für Unternehmen

Die Folgen dieses Urteils sind für in Italien tätige Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Es ist für Unternehmen unerlässlich zu verstehen, dass die verwaltungsrechtliche Haftung nicht leicht vermieden werden kann, auch wenn die Straftaten von geringerem Ausmaß sind. In diesem Zusammenhang ist es nützlich, einige Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Notwendigkeit der Implementierung wirksamer Organisations- und Managementmodelle zur Verhinderung von Straftaten.
  • Die direkte Verantwortung der Führungskräfte, die zu strengen Sanktionen für die juristische Person führen kann.
  • Die Notwendigkeit einer angemessenen Rechtsberatung, um die Komplexität der geltenden Vorschriften zu bewältigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 37237 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Haftung von juristischen Personen bietet und die Notwendigkeit eines proaktiven Ansatzes von Seiten der Unternehmen hervorhebt, um das Risiko von Sanktionen zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Bianucci