Das jüngste Urteil Nr. 36924 vom 12. September 2024 des Berufungsgerichts Neapel liefert wichtige Klarstellungen zur Konfigurierbarkeit des Straftatbestands der unerlaubten Inanspruchnahme von See-Staatsgut. Gegenstand der Streitigkeit war die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Entstaatlichung und Legitimierung von Staatsgutflächen, insbesondere im Hinblick auf die Schifffahrtsordnung und das Gesetz Nr. 1766 von 1927.
Die zentrale Frage, die in dem Urteil behandelt wird, betrifft Artikel 1161 der Schifffahrtsordnung, der die unerlaubte Inanspruchnahme von Staatsgutflächen unter Strafe stellt. Das Gericht hat entschieden, dass die bloße Existenz einer Entstaatlichungsmaßnahme nicht ausreicht, um die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands auszuschließen. Tatsächlich hat nach dem Urteil die bloße Existenz einer Legitimierungsmaßnahme, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 1766 von 1927 erlassen wurde, keine ersetzende Wirkung gegenüber dem in Artikel 35 der Schifffahrtsordnung vorgesehenen Entstaatlichungsdekret.
Straftatbestand der unerlaubten Inanspruchnahme von See-Staatsgut - Entstaatlichungsdekret - Notwendigkeit - Ersetzende Relevanz einer früheren Legitimierungsmaßnahme gemäß Art. 9 Gesetz Nr. 1766 von 1927 - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf die unerlaubte Inanspruchnahme einer Staatsgutfläche gemäß Art. 1161 Schifffahrtsordnung schließt die bloße Existenz einer ausdrücklichen Entstaatlichungsmaßnahme gemäß Art. 35 Schifffahrtsordnung die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands aus. Eine analoge Wirkung kann einer Legitimierungsmaßnahme gemäß Art. 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1927, Nr. 1766, die vor der Genehmigung dieses Kodex erlassen wurde, nicht zugesprochen werden, da diese sich auf gemeinschaftliche Ländereien beziehen kann, die Gemeinden, Fraktionen oder Verbänden gehören, jedoch nicht auf See-Staatsgut.
Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Akteure des Sektors und Bürger. Insbesondere hebt es hervor, dass:
Zusammenfassend bietet das Urteil Nr. 36924 von 2024 eine wichtige Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen, um die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands der unerlaubten Inanspruchnahme von See-Staatsgut auszuschließen. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines Entstaatlichungsdekrets zur Legitimierung der Inanspruchnahme und schließt die Gültigkeit früherer Legitimierungsmaßnahmen aus. Diese Klarstellung ist entscheidend für die Gewährleistung der korrekten Anwendung der Vorschriften und für den Schutz des See-Staatsguts, das für die Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung ist.