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Kommentar zu Urteil Nr. 37860 von 2024: Straftat des unbefugten Wiedereintritts in das Staatsgebiet. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 37860 von 2024: Straftat der unbefugten Wiedereinreise in das Staatsgebiet

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 37860 des Obersten Kassationsgerichtshofs vom 28. Juni 2024 bietet eine wichtige Auslegung der italienischen Gesetzgebung bezüglich der Straftat der unbefugten Wiedereinreise in das Staatsgebiet, die in Artikel 13, Absatz 13-bis, des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 geregelt ist. Gegenstand der Streitigkeit war eine Person, die nach Erlangung der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wegen Wiedereinreise nach einer Ausweisung angeklagt wurde. Das Gericht stellte klar, dass der "Status" eines ausländischen Staatsbürgers nur zum Zeitpunkt der Ausweisung, nicht aber zum Zeitpunkt der Wiedereinreise vorliegen muss.

Die Straftat der unbefugten Wiedereinreise

Die Straftat der unbefugten Wiedereinreise liegt vor, wenn ein ausländischer Staatsbürger, der gerichtlich ausgewiesen wurde, ohne Genehmigung in das italienische Hoheitsgebiet zurückkehrt. Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass die Person zum Zeitpunkt der Ausweisung als Ausländer gelten muss, damit die Straftat begangen werden kann. Das vorliegende Urteil legt jedoch einen Grundsatz fest: Die Bedingung eines ausländischen Staatsbürgers muss zum Zeitpunkt der Verletzung des Wiedereinreiseverbots nicht vorliegen.

  • Die betreffende Person hatte die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworben;
  • Das Gericht hielt den Status zum Zeitpunkt der Wiedereinreise für unerheblich;
  • Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechungen, die diese Auslegung bestätigen.
Straftat der unbefugten Wiedereinreise in das Staatsgebiet – "Status" eines ausländischen Staatsbürgers – Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Wiedereinreise – Unerheblichkeit – Sachverhalt. Die Straftat der unbefugten Wiedereinreise in das Staatsgebiet gemäß Artikel 13, Absatz 13-bis, des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 setzt voraus, dass der "Status" eines ausländischen Staatsbürgers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ausweisung vorliegt, nicht aber auch zum Zeitpunkt der Übertretung des Verbots. (Sachverhalt bezüglich einer Person, die die Tat der Wiedereinreise begangen hatte, nachdem sie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworben hatte).

Implikationen und abschließende Überlegungen

Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Fortschritt beim Schutz der Rechte ausländischer Staatsbürger dar und unterstreicht, wie die Gesetzgebung so ausgelegt werden muss, dass Gerechtigkeit gewährleistet wird. Die Bedeutung eines klaren und definierten "Status" zum Zeitpunkt der Ausweisung und nicht zum Zeitpunkt der Wiedereinreise bietet den betroffenen Personen mehr Rechtssicherheit. Darüber hinaus steht die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Rechts, die den Schutz der Rechte der Bürger und ihre Reisefreiheit stärken.

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