Das Urteil Nr. 36764 vom 18. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt einen wichtigen Fortschritt beim Schutz personenbezogener Daten im Gerichtsverfahren dar. In dieser Entscheidung befassten sich die Richter mit der Frage der Schwärzung von Identifikationsdaten in Urteilen und verwiesen auf Artikel 52 des Gesetzesdekrets Nr. 196 von 2003, bekannt als Datenschutzgesetzbuch. Das Gericht stellte klar, dass der Antrag auf Schwärzung durch "legitime Gründe" begründet sein muss und betonte die Bedeutung einer Abwägung zwischen der Vertraulichkeit des Einzelnen und der Notwendigkeit der Öffentlichkeit des Urteils.
Das Gericht stellte fest, dass im Einklang mit der allgemeinen Regel der vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung der interessierten Partei obliegt, spezifische Gründe für die Rechtfertigung des Schwärzungsantrags vorzulegen. Das bedeutet, dass derjenige, der die Schwärzung beantragt, die negativen Folgen angeben muss, die sich aus der Veröffentlichung seiner Daten ergeben könnten, wie zum Beispiel:
Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der vielen europäischen und italienischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zugrunde liegt.
Ein entscheidender Aspekt, der in dem Urteil hervorgehoben wird, betrifft die Notwendigkeit einer ausgewogenen Abwägung zwischen den Vertraulichkeitsbedürfnissen des Einzelnen und den Erfordernissen der Öffentlichkeit des Urteils. Diese Abwägung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die individuellen Rechte respektiert werden, ohne das Prinzip der Transparenz des Justizsystems zu beeinträchtigen. Das Gericht wies darauf hin, dass es in der Verantwortung des Antragstellers liegt, nachzuweisen, wie die Veröffentlichung seiner Daten seine Würde und sein tägliches Leben beeinträchtigen kann.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Gerichtsverfahren – Antrag auf Schwärzung von Daten in Urteilen oder anderen Entscheidungen – "Legitime Gründe", auf denen der Antrag beruhen muss – Darlegungspflicht der Gründe durch den Antragsteller. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten muss der Antrag auf Schwärzung der Personalien und anderer Identifikationsdaten des Betroffenen, die in Urteilen oder anderen Entscheidungen gemäß Art. 52, Gesetzesdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, enthalten sind, auf "legitime Gründe" gestützt werden, deren Bewertung eine ausgewogene Abwägung zwischen den Vertraulichkeitsbedürfnissen des Einzelnen und den Erfordernissen der Öffentlichkeit des Urteils erfordert. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass angesichts der allgemeinen Regel der vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung es in der Verantwortung des Betroffenen liegt, die spezifischen Gründe darzulegen, die die Schwärzung der Daten rechtfertigen, und die negativen Folgen anzugeben, die sich auf verschiedene Aspekte seines sozialen und relationalen Lebens ergeben würden, wenn der Antrag nicht stattgegeben würde).
Das Urteil Nr. 36764 von 2024 stellt eine wichtige Bestätigung des Rechts auf Vertraulichkeit im gerichtlichen Kontext dar. Es hebt die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse und einer fairen Abwägung zwischen individuellen Rechten und den Erfordernissen der Öffentlichkeit von Urteilen hervor. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Rechte des Einzelnen, sondern trägt auch zu einem gerechteren und transparenteren Justizsystem bei, das im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen und nationalen Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten steht.