Das Urteil Nr. 1671 vom 28. September 2023 des Berufungsgerichts Palermo reiht sich in einen juristisch hochaktuellen Kontext ein, der die Haftung von Gesundheitseinrichtungen und die Beweislast bei Patientenschäden betrifft. Das Gericht gab der Berufung zweier Schwestern, G.D. und G.G., gegen eine Gesundheitseinrichtung statt und erkannte die Haftung für den Tod ihrer Mutter, G.F., an, der nach einem unzureichenden medizinischen Eingriff eingetreten war.
In erster Instanz hatte das Gericht von Agrigento die Schadensersatzforderungen abgewiesen und befunden, dass kein ausreichender Beweis für die Haftung der Einrichtung vorliege. Die Berufungsklägerinnen bestritten jedoch diese Entscheidung und wiesen auf Mängel in der klinischen Dokumentation und der Therapieverwaltung hin, die zum Tod der Patientin hätten beitragen können.
Das Gericht stellte fest, dass die Gesundheitseinrichtung, angesichts der anfänglichen Beweislast der Berufungsklägerinnen, verpflichtet ist nachzuweisen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung nosokomialer Infektionen ergriffen hat.
Das Gericht hob bei der Beurteilung der Haftung der Gesundheitseinrichtung hervor, wie die Informationslücken in der Krankenakte die Rekonstruktion des korrekten therapeutischen Verlaufs negativ beeinflusst haben. Sachverständige betonten, dass unzureichende Dokumentation an sich ein Beweismittel für die Fahrlässigkeit der Einrichtung darstellen kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des Berufungsgerichts Palermo eine wichtige Bestätigung der Patientenrechte darstellt und die entscheidende Rolle der klinischen Dokumentation und der korrekten Therapieverwaltung hervorhebt. Das Gericht erkannte einen nicht-materiellen Schaden an, der in einem Verlust der Überlebenschance, geschätzt auf 30 % bis 40 %, beziffert und den Klägerinnen zu erstatten ist. Die Entscheidung unterstreicht, dass es für Gesundheitseinrichtungen von grundlegender Bedeutung ist, maximale Transparenz und Korrektheit in der klinischen Verwaltung zu gewährleisten, nicht nur zum Schutz ihrer Fachkräfte, sondern vor allem zum Schutz der Gesundheit der Patienten.