Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 15695 vom 5. Juni 2024 bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über das Thema des konventionellen Zweckkredits. Diese Art von Vertrag, die von den allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abweicht, erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der Ausarbeitung und dem Abschluss. Insbesondere stellt das Urteil klar, dass ein Zweckkredit nur dann gültig ist, wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber eine spezifische Verpflichtung auferlegt, die mit dem Interesse des letzteren an der Verwendung der Gelder verbunden ist.
Gemäß Artikel 1813 des Zivilgesetzbuches ist der Kreditvertrag, durch den eine Partei der anderen eine Geldsumme übergibt, mit der Verpflichtung, diese zurückzuzahlen. Im Falle des konventionellen Zweckkredits wird die Situation jedoch komplizierter. Das Urteil Nr. 15695 legt fest, dass der Vertrag eine spezifische Klausel enthalten muss, die den Kreditnehmer verpflichtet, die Gelder für einen bestimmten Zweck zu verwenden, der durch das Interesse des Kreditgebers bestimmt wird.
Dieser Aspekt ist entscheidend: Die bloße Angabe des Grundes, aus dem die Finanzierung gewährt wird, reicht nicht aus, um die Gültigkeit des Vertrags zu gewährleisten. Nur wenn eine spezifische Verpflichtung besteht, beeinflusst die Klausel über die Zweckbestimmung des Darlehens die Ursache des Vertrags und macht eine Nichtigkeit des Vertrags im Falle der Nichterfüllung des vereinbarten Programms möglich.
Konventioneller Zweckkredit - Inhalt - Interesse des Kreditgebers allein an der Verwirklichung des Verwendungszwecks der Gelder - Unzureichend - Interesse des Kreditgebers an der Verwirklichung des Programms - Notwendigkeit. Der konventionelle Zweckkredit, der eine Abweichung vom Vertragstyp des Art. 1813 ZGB darstellt, kann nur dann so definiert werden, wenn er eine Klausel enthält, mit der der Kreditnehmer eine spezifische Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber eingegangen ist, aufgrund des Interesses des letzteren – direkt oder indirekt – an einer bestimmten Art der Verwendung der Gelder für einen bestimmten Zweck, wobei die bloße Angabe der Gründe, aus denen die Finanzierung gewährt wird, zu diesem Zweck als unzureichend erachtet wird; folglich beeinflusst nur im ersten Fall die Klausel über die Zweckbestimmung des Darlehens die Ursache des Vertrags, und deren Nichterfüllung kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Die Auswirkungen des Urteils sind sowohl für Kreditgeber als auch für Kreditnehmer erheblich. Es ist unerlässlich, dass die beteiligten Parteien die Notwendigkeit verstehen, klare und detaillierte Verträge auszuarbeiten, in denen die spezifische Verpflichtung des Kreditnehmers ausdrücklich aufgeführt ist. Das Fehlen einer solchen Spezifität kann zu Rechtsstreitigkeiten und letztendlich zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Darüber hinaus lenkt das Urteil die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit, die Interessen beider Parteien zu schützen, und unterstreicht, wie ein gut strukturierter Vertrag zukünftige Rechtsstreitigkeiten verhindern und die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 15695 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für die Regulierung von konventionellen Zweckkrediten darstellt. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer größeren Sorgfalt bei der Ausarbeitung von Kreditverträgen und betont die Bedeutung der Spezifizierung der Verpflichtungen und Interessen der Parteien. Für Fachleute im Rechtsbereich ist dies eine Aufforderung, gezielte Unterstützung und Beratung anzubieten, damit Kreditverträge den Bedürfnissen aller beteiligten Parteien tatsächlich entsprechen.