Kommentar zum Urteil Nr. 26223 von 2023: Schadenswiedergutmachung und fortgesetzte Straftat

Das Urteil Nr. 26223 vom 4. Mai 2023, hinterlegt am 16. Juni 2023, liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung von mildernden Umständen im Kontext fortgesetzter Straftaten. Insbesondere befasste sich der Gerichtshof mit dem Thema der Schadenswiedergutmachung und wie diese die Strafzumessung beeinflussen kann, wobei die entscheidende Rolle der Entschädigung bei der Bestimmung der Haltung der Rechtsprechung gegenüber dem Angeklagten hervorgehoben wurde.

Der Grundsatz der Schadenswiedergutmachung

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil bekräftigt, dass die Schadenswiedergutmachung gemäß Art. 62 Nr. 6 StGB ein grundlegendes Element ist, das zur Anwendung von mildernden Umständen führen kann. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Wiedergutmachung in angemessener Weise erfolgt. Wenn der gezahlte Betrag geringer ist als der Gesamtschaden, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Entschädigung dem belastendsten Schuldposten zugerechnet werden muss, gemäß den Bestimmungen von Art. 1193 des Zivilgesetzbuches.

Schadenswiedergutmachung gemäß Art. 62 Nr. 6 StGB – Betrag geringer als der Gesamtbetrag – Zurechnungskriterien – Art. 1193 ZGB – Anwendbarkeit – Folgen – Sachverhalt. Im Hinblick auf die fortgesetzte Straftat ist die mildernde Umstandsbegründung gemäß Art. 62 Nr. 6 StGB, falls die Wiedergutmachung durch Zahlung eines Betrags erfolgt, der geringer ist als der Gesamtbetrag des Schadens, zu bewerten und anzuwenden – mangels anderslautender Angabe des Geschädigten – indem die Entschädigung dem belastendsten Schuldposten gemäß den Kriterien von Art. 1193 ZGB zugerechnet wird, mit der Folge, dass die Milderung nur dann greift, wenn der als Entschädigung gezahlte Betrag mindestens dem Schaden entspricht, der durch die als schwerwiegender beurteilte Straftat entstanden ist.

Die Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat verschiedene praktische Auswirkungen für Anwälte und Angeklagte. Erstens stellt es klar, dass die bloße Schadenswiedergutmachung nicht immer ausreicht, um eine Strafminderung zu erwirken. Es ist entscheidend, dass der gezahlte Betrag dem vom Opfer erlittenen Schaden entspricht. Andernfalls kann die Milderung nicht angewendet werden. Daher ist es für Rechtsanwälte unerlässlich, ihre Mandanten bei der Abwicklung von Wiedergutmachungen zu unterstützen und dabei die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Zurechnungskriterien zu berücksichtigen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 26223 von 2023 eine wichtige Richtlinie für die Bewertung von mildernden Umständen bei fortgesetzten Straftaten und Schadenswiedergutmachung darstellt. Es liefert eine entscheidende Klarstellung, wie die Zurechnungskriterien anzuwenden sind, und hebt die Bedeutung eines korrekten Managements der Entschädigung hervor. Anwälte und Fachleute müssen diesen Aspekten besondere Aufmerksamkeit schenken, um eine wirksame und gesetzeskonforme Verteidigung zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci