Das Urteil Nr. 27587 vom 19. April 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit Themen von großer Bedeutung im Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung und das Verfahren der Strafmaßvereinbarung. Diese Entscheidung fügt sich in einen sich ständig weiterentwickelnden Rechtsrahmen ein, der von jüngsten Gesetzesänderungen geprägt ist, die darauf abzielen, Rückfälligkeit zu verhindern und eine angemessenere Anwendung von Alternativen zur Haft zu gewährleisten.
Der Gerichtshof analysierte die Verletzung von Artikel 165 Absatz 5 des Strafgesetzbuches, der die Möglichkeit vorsieht, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, vorbehaltlich der Erfüllung spezifischer Verpflichtungen, einschließlich der Teilnahme an Rehabilitationskursen. Die Entscheidung steht im Einklang mit den Gesetzen vom 19. Juli 2019, Nr. 69 und 27. September 2021, Nr. 134, die die Sanktionen erheblich geändert haben und den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit der Verhinderung von Rückfälligkeit und der Begrenzung des richterlichen Eingriffs in die Strafmaßvereinbarung legen.
Aussetzung der Strafe zur Bewährung - Verletzung von Art. 165 Abs. 5 StGB - Kassationsbeschwerde gem. Art. 448 Abs. 2-bis StPO - Zulässigkeit - Bestehen - Gründe. Ein Urteil über eine Strafmaßvereinbarung, das in Bezug auf die in Art. 165 Abs. 5 StGB genannten Straftaten – geändert gemäß supranationalen Vorgaben durch das Gesetz vom 19. Juli 2019, Nr. 69 und weiter „gestärkt“ durch das Gesetz vom 27. September 2021, Nr. 134, zur Verhinderung des Rückfallrisikos und zur Beschränkung des richterlichen Ermessens bei der Ausgestaltung der Verhandlungseinigung, die den Parteien überlassen bleibt – die Gewährung des Vorteils der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Unterwerfung unter die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an spezifischen Rehabilitationskursen vorsieht, ist mit Kassationsbeschwerde anfechtbar, da es sich um einen Mangel handelt, der gemäß Art. 448 Abs. 2-bis StPO unter den Begriff der rechtswidrigen Strafe fällt. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Bestimmung von Art. 448 Abs. 2-bis StPO unter Abwägung der Erfordernisse der Beschleunigung und Entlastung des Strafmaßvereinbarungsverfahrens mit dem Grundsatz von Art. 111 Abs. 7 der Verfassung auszulegen ist).
Dieses Urteil stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Rechtsanwälte und Strafrechtsexperten dar, da es klärt, dass der Richter die Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne Berücksichtigung der Erfüllung der Bildungsverpflichtungen gewähren kann. Es unterstreicht die Bedeutung eines Ansatzes, der die Prozessbeschleunigung mit der Achtung der Grundrechte, wie in Artikel 111 der Verfassung festgelegt, in Einklang bringt. Die praktischen Folgen dieser Entscheidung können umfassen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 27587 von 2023 nicht nur einige Aspekte der geltenden Gesetzgebung klärt, sondern auch dazu auffordert, über das Gleichgewicht zwischen Gerechtigkeitserfordernissen und individuellen Rechten nachzudenken. Der Gerichtshof hat mit diesem Eingriff bekräftigt, dass die Einhaltung der Vorschriften für die Gewährleistung eines gerechten und funktionalen Strafsystems von grundlegender Bedeutung ist. Dies ist eine klare Botschaft an alle Rechtsakteure: Das Gesetz muss mit Strenge, aber auch mit Menschlichkeit angewendet werden, um die soziale Wiedereingliederung von Verurteilten zu fördern und Rückfälligkeit zu verhindern.