Das jüngste Urteil Nr. 25799 vom 19. Mai 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet bedeutende Einblicke in die Regelung der telematischen Anfechtung während der Covid-19-Gesundheitsnotlage. Diese Entscheidung klärt die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Richtern und legt fest, dass nicht nur der Richter, der die angefochtene Maßnahme erlassen hat, die Unzulässigkeit einer telematisch eingereichten Anfechtung erklären muss, sondern auch der Richter der höheren Instanz, der "Richter ad quem".
Die maßgebliche Gesetzgebung ist im Gesetzesdekret Nr. 137 von 2020 enthalten, das durch das Gesetz Nr. 176 von 2020 umgewandelt wurde. Insbesondere legt Artikel 24, Absatz 6-sexies, die Anforderungen für telematische Anfechtungen fest. Das Urteil befasst sich daher mit der Frage der funktionellen Zuständigkeit und klärt, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Präklusion beide Richter für die Unzulässigkeit der Anfechtung zuständig sein können.
19 - Telematische Anfechtung - Unzulässigkeit gemäß Art. 24, Abs. 6 sexies d.l. Nr. 137 von 2020 - Alternative Zuständigkeit des Richters "a quo" und des Richters "ad quem" - Bestehen - Gründe. Im Geltungsbereich der pandemischen Notstandsregelung von Covid-19 obliegt die funktionelle Zuständigkeit zur Erklärung der Unzulässigkeit der telematisch eingereichten Anfechtung wegen Fehlens eines der in Art. 24, Abs. 6-sexies, Buchstaben a) und e) des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, genannten Erfordernisse nicht ausschließlich dem Richter, der die angefochtene Maßnahme erlassen hat, sondern gehört auch alternativ dem Richter "ad quem" an, da aus dem genannten Art. 24 keine Präklusion in dieser Hinsicht hervorgeht.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat eine erhebliche praktische Relevanz: Sie bietet den Beschwerdeführern mehr Flexibilität, da sie auf eine Bewertung der Unzulässigkeit auch durch den übergeordneten Richter hoffen können, obwohl dies die Verantwortung des erstinstanzlichen Richters für die ordnungsgemäße Bearbeitung von Anfechtungen nicht ausschließt. Dieser Ansatz könnte das Risiko rechtlicher Unsicherheiten verringern und einen gerechteren Zugang zur Justiz gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 25799 von 2023 einen wichtigen Schritt in Richtung größerer Klarheit und Sicherheit im System der telematischen Anfechtungen darstellt, insbesondere in einem Notstandskontext. Die Unterscheidung der Zuständigkeit zwischen dem Richter "a quo" und dem Richter "ad quem" kann dazu beitragen, das Verfahren zu straffen und sicherzustellen, dass Anfechtungen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt werden, wobei stets das Recht auf Verteidigung der beteiligten Parteien im Mittelpunkt steht.