Das jüngste Urteil Nr. 27379 vom 8. Februar 2023 liefert wichtige Reflexionen zur Ausgestaltung der Erschwerung der Transnationalität gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 146 von 2006. Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat die Möglichkeit bestätigt, die Erschwerung auch bei einem Angeklagten anzuwenden, der von einer kriminellen Vereinigung freigesprochen wurde, und hat somit einige grundlegende Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geklärt.
Das Gesetz vom 16. März 2006, Nr. 146, zielt auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität ab. Artikel 4 legt fest, dass die Erschwerung der Transnationalität auch für diejenigen gilt, die nicht wegen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurden. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof bekräftigt, der feststellte, dass ein Freispruch von der kriminellen Vereinigung nicht das Bewusstsein des Angeklagten über den Umgang mit und den Erhalt von Waren von einer transnationalen Vereinigung ausschließt.
Die Erschwerung der Transnationalität gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 16. März 2006, Nr. 146, hat objektiven Charakter und kann auch gegen einen Angeklagten geltend gemacht werden, der von der kriminellen Vereinigung freigesprochen wurde, basierend auf den ordentlichen Kriterien des Art. 59, Absatz 2, StGB, d.h. wenn sie bekannt war, aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist oder aufgrund eines fahrlässig bedingten Irrtums als nicht existent angesehen wurde. (In der Begründung stellte der Gerichtshof fest, dass der Freispruch des Angeklagten von der kriminellen Vereinigung nicht sein Bewusstsein ausschließt, Waren von einer transnationalen Vereinigung zu behandeln und zu erhalten).
Nach Ansicht des Gerichtshofs basieren die Zurechnungskriterien auf Art. 59, Absatz 2, des Strafgesetzbuches, der die Unkenntnis des Gesetzes oder der Tatbestandsmerkmale nur dann als relevant erachtet, wenn sie auf Fahrlässigkeit beruht. Dies bedeutet, dass auch ein Freispruch mit der Konfiguration der Transnationalität vereinbar sein kann, wenn sich der Angeklagte der Umstände bezüglich der Herkunft der gehandelten Ware bewusst war.
Das Urteil Nr. 27379/2023 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einem globalen Kontext dar. Es klärt, dass die Erschwerung der Transnationalität nicht durch einen Freispruch von einer kriminellen Vereinigung ausgeschlossen wird, was den Weg für eine breitere Bewertung individueller Handlungen ebnet. Dieser Ansatz könnte zukünftige gerichtliche Entscheidungen und Verteidigungsstrategien in ähnlichen Fällen weiter beeinflussen, indem er das Bewusstsein und die Sorgfalt hervorhebt, die jede Person in Bezug auf ihre Handlungen haben muss, insbesondere in einem so komplexen Umfeld wie der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.