Das Urteil Nr. 48081 vom 16. November 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet bedeutende Reflexionspunkte hinsichtlich der Festsetzung der Kosten zugunsten der Zivilpartei im Falle eines Verständigungsverfahrens. Insbesondere hat der Gerichtshof die Kriterien für die Zurückverweisung an das zuständige Gericht festgelegt, wenn die Aufhebung der Kostenentscheidung erfolgt. Dieser Artikel zielt darauf ab, die wichtigsten Punkte des Urteils und seine Auswirkungen auf die juristische Praxis zu analysieren.
Die vorliegende Entscheidung wurde im Anschluss an eine von M. L. eingelegte Berufung gegen eine Entscheidung des Richters der Vorverhandlung in Como erlassen, der die Kosten der Zivilpartei ohne angemessene Kriterien festgesetzt hatte. Der Gerichtshof stellte das Fehlen wesentlicher Elemente bei der Kostenfestsetzung fest, wie die Darstellung der berücksichtigten Posten und die Kriterien zur Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Betrags.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof festgestellt, dass, wenn die Kostenfestsetzung gänzlich unterlassen oder nicht ausreichend begründet wird, die Zurückverweisung an das "a quo" zuständige Strafgericht erfolgen muss. Wenn sich die Aufhebung jedoch auf das Recht der Zivilpartei auf Kostenfestsetzung bezieht, muss die Zurückverweisung gemäß Artikel 622 der Strafprozessordnung an das zuständige Zivilgericht für Wert in Berufungsinstanz erfolgen.
Verurteilung zur Kostenerstattung der Zivilpartei - Festsetzung - Aufhebung mit Zurückverweisung durch den Obersten Kassationsgerichtshof - Zuständiges Gericht für die Zurückverweisung - Ermittlung - Kriterien - Sachverhalt. Im Hinblick auf Verständigungsverfahren gilt, dass, wenn der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Kostenfestsetzung zugunsten der Zivilpartei aufhebt, die Zurückverweisung an das "a quo" zuständige Strafgericht erfolgen muss, wenn die Entscheidung in diesem Punkt gänzlich unterlassen wird, oder ansonsten an das zuständige Zivilgericht für Wert in Berufungsinstanz gemäß Art. 622 StPO, wenn die Aufhebung die Entscheidung über das Recht der Zivilpartei auf Kostenfestsetzung oder die Festsetzung des tatsächlich festgesetzten Betrags betrifft. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof die Entscheidung aufgehoben und an das Zivilgericht zurückverwiesen, die die Vergütung des Anwalts der Zivilpartei einheitlich festgesetzt hatte, ohne die berücksichtigten Posten in Bezug auf die einzelnen erbrachten Verteidigungstätigkeiten darzustellen und ohne das Bewertungskriterium für die Angemessenheit des festgesetzten Betrags anzugeben, wodurch sie sich erheblich von den durchschnittlichen Tabellenparametern entfernte).
Dieser Auszug unterstreicht die Bedeutung einer klaren und detaillierten Kostenfestsetzung, die Angemessenheits- und Transparenzkriterien folgen muss. Das Urteil betont, dass das Gericht seine Entscheidung angemessen begründen muss, indem es die Kostenpositionen und die angewandten Bewertungskriterien angibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 48081 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen Schritt in Richtung größerer Klarheit und Gerechtigkeit bei der Kostenfestsetzung der Zivilpartei im Falle eines Verständigungsverfahrens darstellt. Die vom Gerichtshof festgelegten Grundsätze schützen nicht nur die Rechte der beteiligten Parteien, sondern tragen auch zu mehr Transparenz im Gerichtsverfahren bei. Es ist unerlässlich, dass Juristen diese Hinweise berücksichtigen, um eine korrekte Anwendung der Vorschriften und eine wirksame Verteidigung der Rechte der Zivilparteien zu gewährleisten.