Das jüngste Urteil Nr. 49757 vom 27. Oktober 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Bestätigung einer Festnahme eines Verdächtigen, insbesondere wenn diese in einer anderen Gerichtsbarkeit als derjenigen, in der der Festnahmebeschluss erlassen wurde, vollzogen wird. Diese Entscheidung, deren Berichterstatter Richter L. Agostinacchio und deren Vorsitzende Richterin E. Rosi war, fügt sich in einen komplexen regulatorischen Kontext ein, in dem die Bestimmungen der Strafprozessordnung und frühere gerichtliche Entscheidungen miteinander verknüpft sind.
Die vom Gerichtshof behandelte zentrale Frage betrifft die funktionale Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß Art. 390 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft am Gericht des Ortes der Festnahme zuständig, deren Bestätigung und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu beantragen. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof weiter bekräftigt, der die Notwendigkeit eines dringenden Ersatzverfahrens betonte und präzisierte, dass die Initiative von der Staatsanwaltschaft des Ortes der Festnahme ausgehen muss.
Festnahme durch die Bezirksstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Mafia angeordnet – Vollzug im Hoheitsgebiet einer anderen Gerichtsbarkeit – Antrag auf Bestätigung und Zwangsmaßnahme – Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft am örtlich zuständigen Gericht – Vorhandensein – Gründe. Im Hinblick auf die Festnahme eines Verdächtigen, wenn der Beschluss von der Bezirksstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Mafia erlassen wurde und die Festnahme im Hoheitsgebiet einer anderen Gerichtsbarkeit vollzogen wurde, obliegt es der Staatsanwaltschaft am Gericht des Ortes der Festnahme, deren Bestätigung und die Anordnung der Sicherungsmaßnahme zu beantragen. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass die funktionale Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Ortes, an dem die Festnahme vollzogen wurde, für die Bestätigung gemäß Art. 390 Abs. 1 der Strafprozessordnung und für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 391 Abs. 5 desselben Kodex ein dringendes Ersatzverfahren vorsieht, für das die Initiative von der Staatsanwaltschaft des Ortes der Festnahme ausgehen muss). (Vgl.: Nr. 2160 von 1996, Rv. 206126-01).
Die Implikationen dieses Urteils sind vielfältig und betreffen nicht nur das Strafverfahren, sondern auch den Schutz der Rechte der Verdächtigen. Die Zuweisung der Verantwortung an die Staatsanwaltschaft des Ortes der Festnahme gewährleistet eine größere Schnelligkeit im Bestätigungsverfahren und vermeidet Stillstandssituationen, die die Rechte der festgenommenen Person beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus steht diese Bestimmung im Einklang mit dem Grundsatz der Effektivität der Justiz und stellt sicher, dass Zwangsmaßnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergriffen werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 49757 von 2023 einen Schritt nach vorn bei der Definition der Zuständigkeiten im Bereich der Festnahme von Verdächtigen darstellt, die Rolle der Staatsanwaltschaft klärt und eine effizientere und zeitnahe Bearbeitung von Strafverfahren sicherstellt. Der Gerichtshof bekräftigt somit die Bedeutung der Koordination zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten und die Achtung der Grundrechte während der Ermittlungsphase.