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Kommentar zu Urteil Nr. 49478 von 2023: Erpressung und Pluralität von versuchten Straftaten. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 49478 vom 2023: Erpressung und Mehrheit von versuchten Delikten

Das Urteil Nr. 49478 vom 31. Oktober 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Strafrecht: der Konfigurierbarkeit der Mehrheit von versuchten Delikten im Falle einer Erpressung. Dieses juristische Urteil klärt die Modalitäten der Anwendung von Art. 62, Nr. 4, des Strafgesetzbuches, bezüglich der Bewertung des Vermögensschadens bei Bedrohungen, die sich gegen mehrere Personen richten.

Der untersuchte Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, L. T., die Insassen eines U-Bahn-Wagens mit einem Messer bedroht, um "ein paar Groschen" zu erlangen. Das Gericht befand, dass, obwohl der rechtswidrige Vorteil nicht erzielt wurde, die Bedrohungen gegen mehrere Personen eine Mehrheit von versuchten Delikten darstellten, die unter dem Band der Fortsetzungszusammenhang vereinigt werden konnten.

An verschiedene Personen gerichtete Drohungen – Nichterzielung des rechtswidrigen Vorteils – Mehrheit von versuchten Delikten – Band der Fortsetzungszusammenhang – Konfigurierbarkeit – Bewertung des Schadens zum Zweck des mildernden Umstands gemäß Art. 62, Nr. 4, StGB – Bezugnahme auf jede einzelne Straftat – Notwendigkeit – Sachverhalt. Im Bereich der Erpressung stellt die Drohung, die auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vorteils abzielt und sich gegen eine Mehrheit von Personen richtet, sofern die Absicht nicht erreicht wird, eine Mehrheit von versuchten Delikten dar, die unter dem Band der Fortsetzungszusammenhang vereinigt werden können, in Bezug auf die der mildernde Umstand gemäß Art. 62, Nr. 4, StGB mit Bezug auf den vom Täter verursachten oder angestrebten Vermögensschaden für jede einzelne Straftat zu bewerten ist. (Sachverhalt, in dem der Angeklagte die Insassen eines U-Bahn-Wagens mit einem Messer bedroht hatte, um "ein paar Groschen" zu erhalten).

Die Schadensbewertung und der mildernde Umstand

Ein wesentlicher Aspekt, der in dem Urteil hervorgehoben wird, ist die Notwendigkeit, den Vermögensschaden für jede einzelne Straftat zu bewerten, um den mildernden Umstand gemäß Art. 62, Nr. 4, StGB anzuwenden. Dies impliziert, dass der Richter nicht nur den Gesamtschaden, sondern auch den spezifischen Schaden analysieren muss, den jede einzelne Bedrohung potenziell verursacht hat. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung, die wiederholt die Bedeutung der gesonderten Betrachtung einzelner krimineller Ereignisse bekräftigt hat.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 49478 vom 2023 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Strafrechts dar, bezüglich der Konfiguration der Erpressung und der Mehrheit von versuchten Delikten. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und spezifischen Bewertung des Vermögensschadens zum Zweck der Anwendung von mildernden Umständen. Dieser Ansatz gewährleistet nicht nur eine größere Gerechtigkeit bei den Entscheidungen der Richter, sondern trägt auch zu einer größeren normativen Klarheit bei, die für die Auslegung und Anwendung der Gesetze in Bezug auf Vermögensdelikte unerlässlich ist.

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