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Analyse des Urteils Nr. 50426 vom 26.10.2023: Die Nichtanfechtbarkeit vor dem Kassationsgericht gemäß Art. 420-quater der Strafprozessordnung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils Nr. 50426 vom 26.10.2023: Die Nichtanfechtbarkeit per Kassation gemäß Art. 420-quater StPO

Das Urteil Nr. 50426 vom 26. Oktober 2023, hinterlegt am 18. Dezember 2023, stellt eine wichtige Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) im Bereich der Rechtsmittel im Strafverfahren dar. Insbesondere befasst sich das Gericht mit der Frage der Nichtanfechtbarkeit per Kassation des Urteils, mit dem die Einstellung des Verfahrens gemäß Art. 420-quater StPO angeordnet wird, weil der Angeklagte von der anhängigen Klage keine Kenntnis hatte.

Der Grundsatz der Taxativität der Rechtsbehelfe

Nach Ansicht des Gerichts ist das betreffende Urteil nicht per Kassation anfechtbar, da es sich um eine widerrufliche und im Wesentlichen vorläufige Entscheidung handelt. Dies beruht auf dem Grundsatz der Taxativität der Rechtsbehelfe, der die Möglichkeiten zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in Art. 111 Abs. 7 der italienischen Verfassung verankerte Garantie, die gerichtliche Entscheidungen mit entscheidendem Charakter schützt, auf diese Art von Urteil nicht anwendbar ist.

Der Widerruf des Urteils gemäß Art. 420-quater

Urteil über die Nichtfortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 420-quater StPO – Anfechtbarkeit per Kassation – Ausschluss – Gründe. Im Bereich der Rechtsmittel ist das Urteil über die Nichtfortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 420-quater StPO wegen fehlender Kenntnis des Angeklagten von der anhängigen Klage aufgrund des Grundsatzes der Taxativität der Rechtsbehelfe nicht per Kassation anfechtbar, solange die in Art. 159 Abs. letzter Satz StGB vorgesehene Frist nicht abgelaufen ist, da es sich um eine widerrufliche Entscheidung von im Wesentlichen vorläufigem Charakter handelt, für die die in Art. 111 Abs. 7 der Verfassung verankerte Garantie, die sich nur auf gerichtliche Entscheidungen mit entscheidendem Charakter und der Fähigkeit, endgültig in subjektive Rechtsverhältnisse einzugreifen, bezieht, nicht gilt. (In der Begründung präzisierte das Gericht, dass einer fehlerhaften Feststellung des Ausbleibens durch Beantragung des Widerrufs des gemäß Art. 420-quater StPO ergangenen Urteils vor dem Richter, der es erlassen hat, Abhilfe geschaffen werden kann).

Das Gericht hebt hervor, dass der Angeklagte im Falle einer fehlerhaften Feststellung des Ausbleibens die Möglichkeit hat, den Widerruf des Urteils vor dem Richter zu beantragen, der es erlassen hat. Dieser Aspekt führt eine Form des Schutzes für den Angeklagten ein, der, obwohl er keine Kassationsbeschwerde einlegen kann, die Möglichkeit hat, ungerechte Situationen durch andere rechtliche Mittel zu korrigieren.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 50426 vom 26. Oktober 2023 wichtige Aspekte bezüglich der Nichtanfechtbarkeit per Kassation von Entscheidungen über die Nichtfortsetzung des Verfahrens gemäß Art. 420-quater StPO klärt. Das Gericht bekräftigt die Bedeutung des Grundsatzes der Taxativität der Rechtsbehelfe und bietet Anregungen zur Abwägung zwischen den prozessualen Garantien der Angeklagten und der Effizienz des Rechtssystems. Rechtsanwälte und Rechtspraktiker sollten diese Hinweise berücksichtigen, um ihre Verteidigungsstrategien und ihre Beratung der Mandanten besser auszurichten.

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