Die jüngste Verordnung Nr. 10985 vom 23. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Klarstellungen bezüglich des gewählten Wohnsitzes und der Zustellungsmodalitäten im Steuerverfahren. Insbesondere unterstreicht das Urteil die Verantwortlichkeiten der Parteien hinsichtlich der Mitteilung von Wohnsitzänderungen und hebt die Bedeutung der korrekten Einhaltung der Verfahren hervor, um Probleme im Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Verordnung befasst sich mit dem Thema des gewählten Wohnsitzes und legt fest, dass gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 546 von 1992 die Partei verpflichtet ist, etwaige Änderungen ihres Wohnsitzes mitzuteilen. Diese Änderungen werden gegenüber den Gegenparteien ab dem zehnten Tag nach Zustellung der Änderungsanzeige wirksam. Die Wahl eines Wohnsitzes am Sitz eines Verteidigers hat jedoch eine begrenzte Funktion, da sie lediglich die Angabe des Sitzes des Bevollmächtigten darstellt.
Das Gericht stellt klar, dass der bevollmächtigte Verteidiger nicht verpflichtet ist, die Änderung der Adresse seines Büros mitzuteilen. Folglich obliegt es dem Zusteller, die notwendigen Nachforschungen anzustellen, um den neuen Zustellungsort zu ermitteln, auch wenn keine formelle Mitteilung der Gegenpartei erfolgt ist. Dieser Aspekt ist von grundlegender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Fortsetzung des Steuerverfahrens zu gewährleisten und zu verhindern, dass formelle Fehler die Rechte der beteiligten Parteien beeinträchtigen.
Ort der Zustellungen – Gewählter Wohnsitz – Änderungen – Zustellungspflicht gegenüber der Gegenpartei – Grenzen – Wohnsitz bei jedem Verteidiger – Änderung der beruflichen Anschrift – Zustellung – Suche – Pflicht des Zustellers – Grundlage. Im Steuerverfahren ist die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen des gewählten Wohnsitzes oder des Wohnsitzes oder Sitzes, die gegenüber den Parteien, die sich konstituiert haben, ab dem zehnten Tag nach dem Tag wirksam werden, an dem ihnen die Änderungsanzeige zugestellt wurde, gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 546 von 1992 für den von der Partei selbst gewählten Wohnsitz vorgesehen, während die von derselben bei einem beliebigen Verteidiger gewählte Wohnsitzwahl gemäß Art. 12 des genannten Gesetzesdekrets lediglich die Funktion hat, den Sitz des Büros des genannten Bevollmächtigten anzugeben; folglich hat der bevollmächtigte Verteidiger seinerseits nicht die Pflicht, die Änderung der Adresse seines Büros mitzuteilen, und es obliegt stattdessen dem Zusteller, entsprechende Nachforschungen anzustellen, um den neuen Zustellungsort zu ermitteln, falls der ihm bekannte Ort sich geändert hat, da die Zustellung am tatsächlichen Wohnsitz des Bevollmächtigten erfolgen muss, auch wenn keine ordnungsgemäße Mitteilung der Verlegung an die Gegenpartei erfolgt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10985 von 2024 ein wichtiges Instrument zur Klärung für die an einem Steuerstreit beteiligten Parteien darstellt. Sie bekräftigt die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften bezüglich Wohnsitz und Zustellungen und betont, dass die Verantwortung für die Mitteilung von Änderungen bei der betreffenden Partei liegt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Parteien sich ihrer Verantwortlichkeiten bewusst sind und sich bemühen, die Korrektheit der Mitteilungen zu gewährleisten, um mögliche zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.