Die jüngste Verordnung Nr. 10922 vom 23. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet wichtige Denkanstöße zum Thema Verwaltungsstrafen im Bereich der Finanzintermediation. Insbesondere wird die Anwendbarkeit von Art. 21 octies des Gesetzes Nr. 241 von 1990 erörtert, der bedeutende Neuerungen hinsichtlich der Relevanz von Verfahrensmängeln einführt.
Der zentrale regulatorische Bezugspunkt ist Artikel 195 des Gesetzesdekrets Nr. 58 von 1998, der die Verfahren für die Verhängung von Sanktionen durch die Consob festlegt. Die Verordnung betont, dass nach Inkrafttreten von Art. 21 octies, Absatz 2, Gesetz Nr. 241 von 1990, Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren nicht mehr als relevant erachtet werden. Dies ist besonders bedeutsam, da es eine klare Unterscheidung zwischen der gebundenen Natur des Sanktionsbescheids und möglichen formellen Fehlern, die während des Verfahrens auftreten können, schafft.
Das Gericht hat erklärt, dass aufgrund der gebundenen Natur des Sanktionsbescheids etwaige Verfahrensmängel die Wirksamkeit der Sanktion nicht beeinträchtigen können. Dies bedeutet, dass von der Consob verhängte Sanktionen auch bei Vorliegen von Verfahrensfehlern gültig bleiben. Einige wichtige Punkte, die sich aus der Verordnung ergeben, sind:
Finanzintermediation - Consob-Verfahren gemäß Art. 195 des Gesetzesdekrets Nr. 58 von 1998 - Verfahrensmängel - Relevanz - Ausschluss - Grundlage - Art. 21 octies des Gesetzes Nr. 241 von 1990 - Prozessuale Norm - Laufende Einspruchsverfahren - Anwendbarkeit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10922 von 2024 einen Meilenstein in der Rechtsprechung zur Finanzintermediation darstellt. Sie klärt, wie Verfahrensmängel die Gültigkeit von verhängten Sanktionen nicht beeinträchtigen können, und gewährleistet so eine größere Sicherheit für die Akteure des Sektors. Dieser Ansatz könnte die Verteidigungsstrategien in ähnlichen Fällen beeinflussen und zu einer sorgfältigeren Reflexion über die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien anregen.