Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Verordnung Nr. 10189 vom 16. April 2024 erlassen, die sich mit der Gültigkeit der Zustellung von Rechtsdokumenten an Personen befasst, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind. Diese Bestimmung fügt sich in einen europäischen Rechtsrahmen ein, der darauf abzielt, grenzüberschreitende Kommunikationen zu vereinfachen, insbesondere im zivil- und handelsrechtlichen Bereich.
Die zentrale Frage des Urteils betrifft die Anwendung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007. Diese Bestimmung legt fest, dass für die Gültigkeit der Zustellung von Rechtsdokumenten an Personen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, nicht die strengeren Formalitäten des italienischen Rechts befolgt werden müssen. Dieses Prinzip ist von grundlegender Bedeutung, um ein effizientes und kooperatives Justizsystem zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Einhaltung der vom italienischen Recht geforderten höheren Formalitäten – Notwendigkeit – Ausschluss – Grundlage – Sachverhalt. Für die Gültigkeit der Zustellung oder Mitteilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Person mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein oder eines gleichwertigen Mittels gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 sind die vom italienischen Recht für die Postzustellung vorgesehenen abweichenden und höheren Formalitäten nicht zu beachten, da andernfalls die durch diese Bestimmung vorgesehene alternative Möglichkeit, die auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Effizienz der Postdienste der Mitgliedstaaten beruht, vereitelt würde. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil, das die per Post erfolgte Zustellung an eine in den Niederlanden ansässige Person für gültig erklärt hatte, da sie an eine nicht identifizierte Person zugestellt wurde, die sich jedoch an einem dem Empfänger zuzuordnenden Ort befand).
Die vorliegende Verordnung hat die Gültigkeit einer per Post erfolgten Zustellung an eine in den Niederlanden ansässige Person bestätigt und unterstrichen, dass die Zustellung an eine nicht identifizierte Person, die sich jedoch am Wohnort des Empfängers aufhält, ausreicht, um die Zustellung als gültig zu erachten. Dieser Aspekt ist in einem zunehmend vernetzten Europa von entscheidender Bedeutung, wo die Rechtssicherheit auch in grenzüberschreitenden Kontexten gewährleistet werden muss.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10189 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Regelung grenzüberschreitender Zustellungen darstellt. Sie beleuchtet das Prinzip der Gegenseitigkeit und des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und fördert eine zugänglichere und weniger bürokratische Justiz. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Zustellungsmodalitäten, sondern trägt auch zur Gewährleistung der Rechte der beteiligten Parteien bei, unabhängig von ihrem Wohnsitz.