Auslieferung des italienischen Staatsbürgers: Das Urteil 20133/2025 bestätigt die ausschließliche Rolle des Justizministers

Im Bereich des Völker- und Verfassungsrechts stellt die Auslieferung eines der komplexesten und heikelsten Instrumente dar, über die Staaten verfügen, um Gerechtigkeit zu gewährleisten und Straflosigkeit zu verhindern. Es handelt sich um das Verfahren, bei dem eine Person, die in einem Land eines Verbrechens beschuldigt oder verurteilt wurde, von einem anderen Land ausgeliefert wird, damit sie vor Gericht gestellt oder die Strafe verbüßen kann. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 20133 vom 29. Mai 2025 des Obersten Kassationsgerichts (Präsident D. A. G., Berichterstatter A. R.) liefert eine grundlegende Klarstellung zu einem entscheidenden Aspekt dieses Verfahrens: der Möglichkeit, die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers abzulehnen.

Das heikle Gleichgewicht zwischen Souveränität und internationaler Zusammenarbeit

Italien wägt, wie viele andere Staaten auch, die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen Kriminalität mit dem Schutz seiner Bürger ab. Unsere Verfassung legt in Artikel 26 Grundprinzipien für die Auslieferung fest, insbesondere schließt sie die Auslieferung wegen politischer Delikte aus und sieht vor, dass ein Staatsbürger nur in den durch internationale Übereinkommen vorgesehenen Fällen ausgeliefert werden kann. Dieses Grundprinzip wurde im Laufe der Jahre interpretiert und angewendet und hat die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den verschiedenen Staatsgewalten abgesteckt.

Das Urteil 20133/2025 greift genau in diesen Kontext ein und befasst sich mit einem spezifischen Fall, an dem der Angeklagte G. P.M. A. F. beteiligt war, sowie mit der Aufhebung mit Zurückverweisung einer Entscheidung des Berufungsgerichts Rom vom 4. Februar 2025. Die Entscheidung des Obersten Gerichts klärt unmissverständlich, wer die endgültige Entscheidungsbefugnis über die Ablehnung der Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers hat, insbesondere wenn die Anfrage auf internationalen Verträgen beruht, wie dem zwischen Italien und Chile, das mit Gesetz vom 3. November 2016, Nr. 211, ratifiziert wurde.

Das Leiturteil des Urteils 20133/2025: ein unmissverständliches Prinzip

Die Möglichkeit, die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers abzulehnen, kann ausschließlich vom Justizminister ausgeübt werden, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die dem Regierungsorgan übertragen und der Entscheidung der Justizbehörde entzogen ist. (Sachverhalt in Bezug auf die Auslieferung auf der Grundlage des zwischen Italien und Chile geschlossenen und mit Gesetz vom 3. November 2016, Nr. 211, ratifizierten Vertrags).

Dieses Leiturteil ist von außerordentlicher Bedeutung. Es bekräftigt ein in der italienischen Rechtsprechung gefestigtes Prinzip, das bereits in früheren, übereinstimmenden Urteilen (z. B. Urteil Nr. 43170 von 2014) zum Ausdruck kam und dem Justizminister eine ausschließliche und unersetzliche Rolle zuweist. Das bedeutet, dass die endgültige Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der Auslieferung, insbesondere für italienische Staatsbürger, einem politischen Organ der Regierung obliegt, auch wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für die Auslieferung von der Justizbehörde festgestellt wurden. Dies ist keine bloße Formalität, sondern eine Ermessensentscheidung, die nicht nur rein rechtliche Aspekte, sondern auch außenpolitische Erwägungen, Zweckmäßigkeit und im Allgemeinen die Interessen des Staates berücksichtigt.

Warum ist diese Unterscheidung entscheidend?

  • Gewaltenteilung: Das Urteil hebt eine klare Rollenverteilung hervor. Die Justizbehörde (das Berufungsgericht und dann der Kassationsgerichtshof) prüft die rechtlichen Voraussetzungen für die Auslieferung (z. B. doppelte Strafbarkeit, Verjährung, Fehlen politischer Delikte). Der Minister hingegen übt ein Regierungsrecht aus und bewertet die politische Zweckmäßigkeit der Übergabe.
  • Schutz des Bürgers: Die Ermessensbefugnis des Ministers dient als zusätzliche Filter zum Schutz des Bürgers und ermöglicht die Berücksichtigung von Faktoren, die über die reine Anwendung des Strafrechts hinausgehen, wie die Menschenrechtslage im ersuchenden Land, die Haftbedingungen oder das Vorhandensein latenter politischer Motive.
  • Internationale Beziehungen: Die ministerielle Entscheidung kann die diplomatischen Beziehungen und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten beeinflussen und erfordert eine sorgfältige Bewertung, die nur ein Regierungsorgan vornehmen kann.

Die Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts hat diese Linie konsequent bestätigt, wie die Verweise auf frühere Leitsätze (z. B. Nr. 46912 von 2019, Nr. 3921 von 2016, Nr. 28032 von 2021) zeigen, die das Prinzip festigen, dass die endgültige Entscheidung über die Ablehnung der Auslieferung des Bürgers der Exekutive obliegt.

Schlussfolgerungen: Eine klare Grenze zwischen den Gewalten

Das Urteil Nr. 20133/2025 des Obersten Kassationsgerichts bekräftigt nicht nur ein grundlegendes Prinzip unseres Rechtssystems in Bezug auf die Auslieferung, sondern unterstreicht auch die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen den Zuständigkeiten der Judikative und der Exekutive. Die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers bleibt, obwohl sie ein Mechanismus zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Justiz ist, fest in einem Entscheidungsprozess verankert, der in der Ermessensentscheidung des Justizministers gipfelt. Diese Entscheidung bietet Rechtssicherheit und bekräftigt die Komplexität einer Materie, die eine sorgfältige Analyse aller rechtlichen, verfassungsrechtlichen und politischen Aspekte erfordert, um den vollen Schutz der Rechte und die korrekte Anwendung der internationalen Normen zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci