Das jüngste Urteil Nr. 22688 vom 14. März 2023, hinterlegt am 25. Mai 2023, bietet wichtige Anregungen zur Reflexion im juristischen Bereich, insbesondere in Bezug auf passive Auslieferungsverfahren und das Recht auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. Der Oberste Kassationsgerichtshof hebt in seiner Entscheidung die Notwendigkeit hervor, die hinderlichen Handlungen des Auszuliefernden präzise zu ermitteln und klärt somit das Verhältnis zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fluchtgefahr.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein passives Auslieferungsverfahren, das mit der Ablehnung des Antrags endete. Das Gericht befasste sich mit der Frage der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft und stellte fest, dass das hinderliche Verhalten des Auszuliefernden anhand der Fluchtgefahr zu bewerten ist, sowohl wenn die vorsorgliche Haftmaßnahme vorläufig angeordnet wurde, als auch wenn die Maßnahme nach dem Auslieferungsersuchen aufrechterhalten wurde.
Passive Auslieferung – Hinderliches Verhalten – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auszuliefernden – Ermittlung – Fluchtgefahr – Relevanz. Im Hinblick auf die Entschädigung für ungerechtfertigte Haft muss, wenn die Freiheitsberaubung im Rahmen eines passiven Auslieferungsverfahrens erlitten wurde, das mit der Ablehnung des Antrags endete, das vorsätzliche oder grob fahrlässige hinderliche Verhalten des Auszuliefernden zur Anerkennung des Anspruchs hinsichtlich der reinen Fluchtgefahr ermittelt werden, sowohl wenn die vorsorgliche Zwangsmaßnahme gemäß Art. 715 und 716 der italienischen Strafprozessordnung vorläufig angeordnet wurde, als auch wenn sie in Fortsetzung der Bindung nach dem Auslieferungsersuchen gemäß Art. 714 der italienischen Strafprozessordnung angeordnet wurde.
Dieser Leitsatz besagt, dass der Auszuliefernde zur Erlangung einer Entschädigung für ungerechtfertigte Haft nachweisen muss, dass sein Verhalten keine Fluchtgefahr darstellte und er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung, da Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit den Ausgang des Verfahrens zur Anerkennung des Entschädigungsanspruchs beeinflussen können.
Das Urteil Nr. 22688 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt im juristischen Weg bezüglich der passiven Auslieferung und der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft dar. Es klärt, dass die Ermittlung der hinderlichen Handlungen des Auszuliefernden in Bezug auf die Fluchtgefahr unerlässlich ist und hebt die Bedeutung einer sorgfältigen und rigorosen Bewertung hervor. Diese Entscheidung bietet nicht nur einen klaren rechtlichen Rahmen, sondern wirft auch bedeutende Fragen für Juristen auf und fordert sie auf, über die Auswirkungen der Handlungen des Auszuliefernden in komplexen Kontexten wie der Auslieferung nachzudenken.