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Urteil Nr. 32412 von 2024: Entschädigungsanspruch und Mindestplatz in Haftanstalten | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 32412 von 2024: Entschädigungsanspruch und Mindestplatz im Gefängnis

Das Urteil Nr. 32412 vom 20. Juni 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs steht im Mittelpunkt einer entscheidenden Debatte über die Rechte von Gefangenen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dieses Prinzip, das in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, wird im Zusammenhang mit der Festlegung des für Gefangene zu garantierenden Mindestindividualraums von drei Quadratmetern in Frage gestellt.

Der vorliegende Fall

Der Fall betrifft den Angeklagten I. P., der eine Entschädigung für Haftbedingungen beantragte, die nicht den gesetzlichen Parametern entsprachen. Das Gericht musste entscheiden, ob für die Berechnung des Mindestraums auch der vom Einzelbett eingenommene Raum berücksichtigt werden muss. Die Entscheidung des Richters führte zu einer klaren Festlegung: Der vom Bett eingenommene Raum darf nicht angerechnet werden.

Entschädigungsanspruch gemäß Art. 35-ter ord. pen. - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Festlegung des minimalen Individualraums innerhalb der Anstalt - Raum, der von Einzelbetten eingenommen wird - Anrechenbarkeit - Ausschluss - Gründe. Im Hinblick auf Entschädigungsansprüche gemäß Art. 35-ter ord. pen. gegenüber Gefangenen oder Untergebrachten darf für die Festlegung des minimalen Individualraums von drei Quadratmetern, der sicherzustellen ist, damit der Staat nicht gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 der EMRK verstößt, wie von der Rechtsprechung des EGMR ausgelegt, der vom Einzelbett der inhaftierten Person eingenommene Raum nicht angerechnet werden, da es sich um eine tendenziell fest im Boden verankerte Einrichtung handelt, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht leicht von einem Punkt zum anderen der Zelle verschoben werden kann und die die ungehinderte Bewegung des Genannten darin beeinträchtigt.

Die Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat nicht nur für den spezifischen Fall, sondern für das gesamte italienische Strafvollzugssystem erhebliche Auswirkungen. Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigt die Rechtsprechung des EGMR und betont, dass die Achtung der Menschenrechte auch im Haftkontext Vorrang haben muss, wo die Gewährleistung würdiger Bedingungen von grundlegender Bedeutung ist. Die Entscheidung, das Bett von der Berechnung des für den Gefangenen verfügbaren Raums auszuschließen, ist bedeutsam: Sie bedeutet, dass feste Einrichtungsgegenstände, die nicht verschoben werden können, den ohnehin knappen Lebensraum des Gefangenen nicht weiter einschränken dürfen.

  • Anerkennung der Menschenrechte im Strafvollzugssystem.
  • Bedeutung der Einhaltung europäischer Vorschriften im Haftbereich.
  • Klarheit bei der Definition von Mindesträumen für Gefangene.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 32412 von 2024 einen wichtigen Schritt zum Schutz der Rechte von Gefangenen in Italien darstellt. Es klärt nicht nur die Berechnungsmethoden für den Mindestraum, sondern bekräftigt auch das Engagement des Rechtssystems, Haftbedingungen zu gewährleisten, die die Menschenwürde achten. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle beteiligten Institutionen sich der Auswirkungen dieses Urteils bewusst sind und daran arbeiten, sicherzustellen, dass jeder Gefangene angemessene und würdige Räume innerhalb der Strafvollzugsanstalten genießen kann.

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