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Kommentar zum Urteil Nr. 34290 von 2023: Einziehung von Gewinnen und Wiedergutmachungsmaßnahmen | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 34290 von 2023: Einziehung des Gewinns und Wiedergutmachungsmaßnahmen

Das Urteil Nr. 34290 vom 17. Mai 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die Dynamik der Einziehung des Gewinns aus einer Straftat, insbesondere im Hinblick auf die wiedergutmachenden oder schadensersetzenden Handlungen des Angeklagten. Dieses Urteil, das ein früheres Urteil des Berufungsgerichts von Ancona teilweise aufgehoben hat, unterstreicht, dass das Gericht die vom Angeklagten geleisteten Rückerstattungen bei der Berechnung des aktuellen Gewinns zum Zeitpunkt seiner Anwendung berücksichtigen muss.

Der rechtliche Kontext der Einziehung

Die Einziehung ist eine vermögensrechtliche Maßnahme, die darauf abzielt, den Täter einer Straftat seiner rechtswidrig erlangten Gewinne zu berauben. Die italienische Gesetzgebung, insbesondere Artikel 240 des Strafgesetzbuches, legt die Modalitäten fest, nach denen sie durchgeführt werden muss. In diesem speziellen Fall betonte das Gericht die Notwendigkeit einer genauen Bewertung des Gewinns unter Berücksichtigung der vom Angeklagten unternommenen Wiedergutmachungsmaßnahmen.

Einziehung des Gewinns aus einer Straftat - Wiedergutmachungs- oder schadensersetzende Handlungen des Angeklagten - Antrag auf Reduzierung oder Streichung des "Quantums" - Berechnung abzüglich der Rückerstattungen - Notwendigkeit - Gründe. Im Hinblick auf die Einziehung muss das Tatsachengericht, das mit dem Antrag des Angeklagten auf Reduzierung oder Streichung des "Quantums" des Gewinns aus einer Straftat wegen der Durchführung von schadensersetzenden oder wiedergutmachenden Handlungen befasst ist, die abtretende Maßnahme entsprechend dem "aktuellen" Gewinn zum Zeitpunkt ihrer Anwendung gestalten und somit abzüglich der inzwischen vom Täter zugunsten des Opfers geleisteten und von diesem akzeptierten Rückerstattungen, wobei der Teil des Nutzens, der keine rechtswidrige Vermögensmehrung mehr darstellt, herausgerechnet wird.

Die Auswirkungen des Urteils

Das vorliegende Urteil beleuchtet einen entscheidenden Aspekt der Rechtsprechung zur Einziehung: die Möglichkeit, das "Quantum" des rechtswidrigen Gewinns aufgrund von Wiedergutmachungsmaßnahmen zu reduzieren oder zu streichen. Dieser Grundsatz stellt nicht nur einen Schritt in Richtung einer gerechteren Justiz dar, sondern ermutigt auch die Angeklagten, die Opfer zu entschädigen, und fördert einen wiedergutmachenden Ansatz in der Strafjustiz.

  • Bewertung des aktuellen Gewinns zum Zeitpunkt der Einziehung.
  • Berücksichtigung der vom Angeklagten geleisteten Rückerstattungen.
  • Anerkennung von schadensersetzenden Handlungen als mildernde Umstände.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 34290 von 2023 eine wichtige Weiterentwicklung im Bereich der Einziehung rechtswidriger Gewinne darstellt. Es unterstreicht die Bedeutung eines Ansatzes, der nicht nur die rechtswidrigen Handlungen, sondern auch etwaige Wiedergutmachungen durch den Angeklagten berücksichtigt. Dies könnte nicht nur zu einem größeren Respekt für die Opfer führen, sondern auch verantwortungsbewusstere Verhaltensweisen von Angeklagten im Rahmen eines Rechtssystems fördern, das versucht, Strafe und Wiedergutmachung in Einklang zu bringen.

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