Der Widerspruch zwischen Tenor und Begründung im Berufungsverfahren: Der Oberste Kassationsgerichtshof und das Urteil Nr. 30311/2025

Im Labyrinth des Strafverfahrens ist die Kohärenz zwischen der endgültigen Entscheidung eines Richters (dem "Tenor") und den Gründen, die sie stützen (der "Begründung"), eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtssicherheit. In komplexen Verfahrensphasen wie dem Berufungsverfahren können jedoch Diskrepanzen auftreten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 30311 vom 5. September 2025 eine grundlegende Klarstellung geliefert, wie mit solchen Situationen umzugehen ist, und präzise Grenzen für die Beanstandung eines solch heiklen Mangels festgelegt.

Das Berufungsverfahren und der Fall des Urteils 30311/2025

Das Berufungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Oberste Kassationsgerichtshof ein Urteil in der Sache, auch nur teilweise, aufhebt und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an ein anderes Gericht verweist, das an die vom Obersten Gerichtshof festgelegten Rechtsgrundsätze gebunden ist. Der spezifische Fall betraf den Angeklagten M. P.M. P., der in einem Verfahren wegen Drogendelikten verwickelt war. Der Oberste Kassationsgerichtshof hatte das Berufungsurteil des Gerichts von Rom nur hinsichtlich der "verweigerten rechtlichen Neubewertung der Tat als geringfügiger Drogenhandel" aufgehoben und zur erneuten Entscheidung verwiesen.

Die Frage stellte sich, weil der Tenor des Aufhebungsurteils mit Verweisung die Verantwortung des Angeklagten für die gesamte zur Weitergabe bestimmte Menge an Betäubungsmitteln bestätigte, während die Begründung als "glaubhaft" bezeichnete, dass ein Teil davon für den persönlichen Gebrauch bestimmt war. Dieser offensichtliche Widerspruch veranlasste die Verteidigung, diesen Widerspruch im Berufungsverfahren zu beanstanden. Aber war dies die richtige Instanz?

Der Oberste Gerichtshof und die Unzulässigkeit des Widerspruchs zwischen Tenor und Begründung

Der Oberste Kassationsgerichtshof wies das Rechtsmittel zurück und stellte klar, dass ein solcher Mangel im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Grundsatz ist in folgender Leitsatz verankert:

Im Berufungsverfahren, das der teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils folgt, ist das Rechtsmittel unzulässig, mit dem der Widerspruch zwischen dem Tenor und der Begründung des aufhebenden Urteils beanstandet wird; dieser kann nur mit einem außerordentlichen Rechtsmittel gemäß Art. 625-bis der Strafprozessordnung geltend gemacht werden. (Sachverhalt, bei dem mit dem Tenor des aufhebenden Urteils nur der Punkt der verweigerten rechtlichen Neubewertung der Tat als geringfügiger Drogenhandel aufgehoben und zur erneuten Entscheidung verwiesen wurde, wobei die Verantwortung des Angeklagten für die Bestimmung der gesamten zur Rede stehenden Betäubungsmittelmenge zum Weiterverkauf bestätigt wurde, obwohl in der Begründung als glaubhaft beurteilt wurde, dass ein Teil davon für den persönlichen Gebrauch des Inhabers bestimmt war).

Der Grund für diese Unzulässigkeit liegt in der Natur des Berufungsverfahrens selbst. Das Berufungsgericht hat die Aufgabe, sich an die vom Obersten Kassationsgerichtshof festgelegten Grundsätze zu halten, hat aber nicht die Befugnis, interne Fehler des Urteils des Obersten Gerichtshofs selbst zu überprüfen oder zu korrigieren. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Begründung des "aufhebenden" Urteils (des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs, das aufgehoben hat) ist ein Mangel, der das Legitimationsurteil betrifft, nicht die zur Verweisung stehende Sachentscheidung.

Zur Korrektur solcher Fehler sieht unsere Rechtsordnung ein spezifisches Instrument vor:

  • Das außerordentliche Rechtsmittel gemäß Art. 625-bis StPO: Dieses Mittel dient der Behebung von materiellen oder tatsächlichen Fehlern oder offensichtlichen Widersprüchen zwischen Tenor und Begründung in den Urteilen des Obersten Kassationsgerichtshofs.
  • Der Umfang des Berufungsverfahrens (Art. 627 StPO): Er ist auf die erneute Prüfung der aufgehobenen Punkte beschränkt, unter Beachtung des vom Obersten Kassationsgerichtshof verkündeten Rechtsgrundsatzes.
  • Die Natur des Mangels: Der Widerspruch ist ein Fehler des Legitimationsurteils, kein Punkt, der vom Berufungsgericht in der Sache neu geprüft werden muss.

Die Bedeutung des außerordentlichen Rechtsmittels gemäß Art. 625-bis StPO

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 30311/2025 unterstreicht die Bedeutung der richtigen Wahl der prozessualen Instrumente für jede Art von Mangel. Das außerordentliche Rechtsmittel gemäß Art. 625-bis StPO ist keine ordentliche Anfechtung, sondern ein Ausnahmemittel zur Gewährleistung der Klarheit und Kohärenz der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Der Versuch, einen solchen Mangel in einer ungeeigneten Instanz, wie dem Berufungsverfahren, geltend zu machen, bedeutet, sich die Möglichkeit einer Korrektur zu verbauen und das Risiko der Unzulässigkeit des eigenen Antrags einzugehen.

Schlussfolgerungen: Verfahrensklarheit und Schutz der Rechte

Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 30311/2025 ist eine klare Mahnung zur Bedeutung der Präzision bei der Wahl der prozessualen Instrumente. Durch die Festlegung der Grenzen zwischen dem, was im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann, und dem, was ein außerordentliches Rechtsmittel erfordert, trägt der Oberste Gerichtshof zur Stärkung der Rechtssicherheit und zur korrekten Anwendung der Verfahrensvorschriften bei. Für Anwälte und ihre Mandanten ist das Verständnis dieser Unterschiede entscheidend, um die Komplexität des Justizsystems effektiv zu navigieren und den vollen Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci