Urheberrecht und öffentliche Räume: Der Oberste Kassationsgerichtshof zum Erwerbszweck (Urteil Nr. 30279/2025)

Im italienischen Rechtsgefüge stellt der Schutz des Urheberrechts einen fundamentalen Pfeiler für den Schutz geistiger Werke dar. Die Anwendung dieser Grundsätze in praktischen Kontexten, insbesondere in kommerziellen Umgebungen wie öffentlichen Lokalen, kann jedoch zu erheblichen Unsicherheiten führen. Der Oberste Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) greift mit dem Urteil Nr. 30279 vom 27. Juni 2025 (eingereicht am 4. September 2025) mit einer besonders relevanten Entscheidung ein, die wesentliche Klarstellungen zur Strafbarkeit der Urheberrechtsverletzung bei der Verbreitung von kostenpflichtigen Sportveranstaltungen mit privatem Abonnement in einem öffentlichen Betrieb bietet. Diese Entscheidung, die das Urteil des Berufungsgerichts von Reggio Calabria vom 13. Februar 2025 aufhebt und zur erneuten Verhandlung zurückverweist, konzentriert sich insbesondere auf den Begriff des "Erwerbszwecks" (fine di lucro), ein entscheidendes Element für die Qualifizierung des Delikts.

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall: Das private Abonnement im öffentlichen Lokal

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf den Angeklagten A. D., der beschuldigt wurde, in einem öffentlichen Lokal eine Sportveranstaltung, die von einer kostenpflichtigen digitalen terrestrischen Plattform übertragen wurde, unter Verwendung eines privaten Abonnementvertrags verbreitet zu haben. Die zentrale Frage war, ob dieses Verhalten das Verbrechen gemäß Artikel 171-ter, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes vom 22. April 1941, Nr. 633, dem sogenannten Urheberrechtsgesetz, darstellte. Dieses Gesetz sanktioniert jeden, der urheberrechtlich geschützte Werke zum Zwecke des Erwerbs ohne entsprechende Berechtigung öffentlich mitteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Komplexität liegt oft in der genauen Definition dessen, was unter "Erwerbszweck" in Situationen verstanden wird, in denen keine direkte Zahlung für den Empfang der Veranstaltung erfolgt.

Die Rechtsprechung, wie in den in der Entscheidung zitierten "abweichenden früheren Leitsätzen" (N. 13812 von 2008, N. 8073 von 2007, N. 31579 von 2002) hervorgehoben, hatte zu diesem Punkt nicht immer eine einheitliche Ausrichtung, was die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs für Juristen und Gastronomen umso bedeutsamer macht.

Im Bereich des Urheberrechtsschutzes setzt die Strafbarkeit des Delikts gemäß Art. 171-ter, Abs. 1, lit. e), Gesetz vom 22. April 1941, Nr. 633, für den Fall der Verbreitung einer Sportveranstaltung in einem öffentlichen Lokal, die von einer kostenpflichtigen digitalen terrestrischen Plattform mittels eines privaten Abonnementvertrags übertragen wird, den Nachweis des Erwerbszwecks voraus, der in der Absicht zu sehen ist, eine größere Anzahl von Kunden in das Lokal zu locken, aufgrund des kostenlosen Dienstes.

Der Leitsatz des Urteils Nr. 30279/2025, unter dem Vorsitz von Dr. A. A. und mit Dr. U. M. als Berichterstatterin und Verfasserin, klärt unmissverständlich, dass der "Erwerbszweck" nicht zwangsläufig mit einem direkten Einnahme aus dem Empfang der Veranstaltung gleichzusetzen ist. Vielmehr ist er in der Absicht zu sehen, eine größere Anzahl von Kunden in das eigene Lokal zu locken, indem ihnen die kostenlose Nutzung des Dienstes angeboten wird. Das bedeutet, dass ein Betreiber, der ein für den privaten Gebrauch bestimmtes Abonnement nutzt, um ein Spiel oder eine andere Sportveranstaltung in seiner Bar oder seinem Restaurant zu zeigen, mit dem Ziel, den Zustrom von Gästen und damit seine Verkäufe (z. B. von Getränken und Speisen) zu steigern, mit "Erwerbszweck" handelt. Es ist nicht erforderlich, dass der Kunde ein Ticket für den Empfang der Veranstaltung bezahlt; es genügt, dass die Übertragung als kommerzieller Anreiz dient.

Praktische Auswirkungen für Betreiber und den Schutz des geistigen Eigentums

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für alle Betreiber öffentlicher Lokale, die ihren Kunden die Übertragung von Sportveranstaltungen oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten anbieten möchten. Es ist von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass die Nutzung eines "privaten" oder "häuslichen" Abonnements in einem kommerziellen Kontext illegal ist und eine Straftat darstellen kann, mit schwerwiegenden Folgen. Die Unterscheidung zwischen einem Abonnement für den privaten Gebrauch und einem für den kommerziellen Gebrauch ist kein bloßer Formalismus, sondern spiegelt die unterschiedliche Nutzungslizenz wider, die vom Urheberrechtinhaber erteilt wird.

Um Sanktionen zu vermeiden, müssen Betreiber sicherstellen, dass sie über spezifische Abonnements für kommerzielle Aktivitäten verfügen, die aufgrund der "öffentlichen Verbreitung" des Inhalts unterschiedliche Bedingungen und Kosten vorsehen. Der Nachweis des "Erwerbszwecks" liegt bei der Anklage, aber die Rechtsprechung liefert mit diesem Urteil eine klare Orientierung, wie dieses Element nachgewiesen werden kann, nämlich durch die bloße Absicht, die Kundschaft durch das Angebot des Dienstes zu erhöhen.

  • Art des Abonnements: Stellen Sie immer sicher, dass das abgeschlossene Abonnement speziell für die kommerzielle oder öffentliche Nutzung bestimmt ist und nicht für den häuslichen Gebrauch.
  • Art des Lokals: Seien Sie sich bewusst, dass jedes für die Öffentlichkeit zugängliche Lokal (Bar, Restaurant, Pub usw.) als Kontext der "öffentlichen Verbreitung" gilt.
  • Kommerzielle Absicht: Auch wenn kein direkter Kostenbeitrag für den Empfang erhoben wird, fällt die Absicht, mehr Kunden anzulocken, unter den "Erwerbszweck".
  • Rechtliche Folgen: Die Verletzung kann gemäß Art. 171-ter L. 633/1941 zu strafrechtlichen Sanktionen sowie zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen für den dem Rechteinhaber entstandenen Schaden führen.

Schlussfolgerungen: Ein Aufruf zur Korrektheit und Prävention

Das Urteil Nr. 30279/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Mahnung für alle Wirtschaftsakteure und eine wesentliche Klarstellung im Bereich des Urheberrechts dar. Es unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Nutzungslizenzen und des Verständnisses der rechtlichen Auswirkungen der Nutzung geschützter Inhalte in kommerziellen Kontexten. Der "Erwerbszweck" wird weit ausgelegt und umfasst jeden indirekten kommerziellen Vorteil, der sich aus der kostenlosen Bereitstellung eines geschützten Dienstes ergibt.

Für Betreiber ist Prävention die beste Strategie: Sich korrekt zu informieren und geeignete Abonnements für die öffentliche Nutzung abzuschließen, ist der einzige Weg, Rechtsstreitigkeiten und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Für Juristen bietet dieses Urteil ein wertvolles Interpretationsinstrument, um ihre Mandanten durch die Komplexität des Schutzes des geistigen Eigentums zu führen, einem sich ständig weiterentwickelnden Bereich von wachsender Bedeutung in der digitalen Wirtschaft.

Anwaltskanzlei Bianucci