Bürgschaftsvertrag und selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Oberste Kassationsgerichtshof zur Auslegung der Klausel „Auf erste Anforderung“ (Beschluss Nr. 14945/2025)

Im komplexen Panorama des Vertragsrechts ist die Unterscheidung zwischen einer Bürgschaft und einem selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag von entscheidender Bedeutung und hat erhebliche Auswirkungen auf die beteiligten Parteien. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem Beschluss Nr. 14945 vom 4. Juni 2025 (Berichterstatter und Verfasser Dr. R. C., Präsident Dr. E. S.) grundlegende Klarstellungen zur Auslegung von Zahlungsklauseln „auf erste Anforderung und ohne Einrede“ geliefert, die häufig in Garantieverträgen enthalten sind. Diese Entscheidung bietet wertvolle Einblicke für Fachleute und Laien und skizziert die Kriterien, anhand derer die wahre Natur einer Garantieverpflichtung beurteilt werden kann.

Die Bürgschaft und der selbstschuldnerische Bürgschaftsvertrag: Zwei Welten im Vergleich

Um die Tragweite der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, die beiden Hauptvertragsformen zu unterscheiden. Die Bürgschaft, die in den Artikeln 1936 ff. des Zivilgesetzbuches geregelt ist, ist ein Vertrag, mit dem sich eine Person (der Bürge) gegenüber dem Gläubiger persönlich zur Erfüllung einer fremden Schuld verpflichtet. Das Kernprinzip der Bürgschaft ist die Akzessorietät: Die Verpflichtung des Bürgen ist eng mit der des Hauptschuldners verbunden. Das bedeutet, dass der Bürge dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten kann, die dem Hauptschuldner zustehen (Art. 1945 ZGB), mit Ausnahme derjenigen, die ihm persönlich zustehen.

Der selbstschuldnerische Bürgschaftsvertrag hingegen, obwohl er eine ähnliche Garantiefunktion erfüllt, zeichnet sich durch seine vollständige Unabhängigkeit vom primären Schuldverhältnis aus. Der Garant (nicht der Bürge) verpflichtet sich, dem Begünstigten einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, in der Regel die bloße Aufforderung des Begünstigten selbst, ohne Einreden bezüglich des Hauptverhältnisses entgegenhalten zu können. Diese Autonomie macht ihn zu einem wirksameren und schnelleren Instrument für den Gläubiger, setzt aber den Garanten einem größeren Risiko aus.

Die Klausel „Auf erste Anforderung und ohne Einrede“: Ein entscheidender, aber nicht absoluter Indikator

Der Kern der vom Kassationsgerichtshof im Beschluss Nr. 14945/2025 behandelten Frage betrifft gerade die Anwesenheit von Klauseln wie „auf erste Anforderung und ohne Einrede“ in einem Vertrag, den die Parteien möglicherweise zunächst als Bürgschaft qualifiziert haben. Traditionell wurde die Aufnahme einer solchen Klausel als starker Hinweis, wenn nicht gar als nahezu unumstößlicher Beweis dafür angesehen, dass es sich um einen selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag handelt, gerade wegen seiner inhärenten Unvereinbarkeit mit dem Akzessorietätsprinzip, das für die Bürgschaft typisch ist.

Die Aufnahme einer Klausel über die Zahlung „auf erste Anforderung und ohne Einrede“ in einen Bürgschaftsvertrag ist, da sie mit dem Akzessorietätsprinzip unvereinbar ist, geeignet, das Geschäft als selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag zu qualifizieren, es sei denn, es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zum Gesamtsinhalt der vertraglichen Vereinbarung, so dass der Richter trotz der vorgenannten Klausel stets verpflichtet ist, diese im Lichte der Auslegung des gesamten Vertrags zu bewerten, um den Willen der Parteien zu ermitteln. (In diesem Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung, die einen selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien als abgeschlossen erachtet hatte, sowohl aufgrund der Klausel über die Zahlung auf erste Anforderung als auch aufgrund der Klausel, die für den Fall, dass die garantierten Verpflichtungen für ungültig erklärt würden, die Ausdehnung der „Bürgschaft“ zur Garantie der Rückzahlung der geleisteten Beträge vorsah).

Der Oberste Gerichtshof bekräftigt mit dieser Leitsatzentscheidung einen Grundsatz: Die Klausel „auf erste Anforderung“ ist zweifellos ein gewichtiges Element, um die Qualifizierung des Vertrags in Richtung des autonomen Modells zu lenken. Sie ist jedoch kein absolut entscheidendes Element. Der Richter ist tatsächlich stets zu einer Gesamtauslegung des Vertrags verpflichtet und analysiert den gesamten Vertragstext, um die tatsächliche Absicht der Parteien zu erfassen (Artikel 1362 ff. ZGB). Die Entscheidung besagt, dass nur bei einer „offensichtlichen Diskrepanz“ zwischen der Klausel und dem übrigen Vertragsinhalt die autonome Natur ausgeschlossen und die Qualifizierung als Bürgschaft beibehalten werden kann.

Im konkreten Fall, der vom Kassationsgerichtshof geprüft wurde und P. M. und R. P. gegenüberstellte, bestätigte der Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts von Neapel vom 21. Dezember 2022 und erachtete einen selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag als korrekt abgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ergab sich nicht nur aus der Klausel „auf erste Anforderung“, sondern auch aus einer weiteren vertraglichen Bestimmung, die die Garantie auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der geleisteten Beträge ausdehnte, auch im Falle der Ungültigkeit der garantierten Verpflichtungen. Dieses zusätzliche Element verstärkte die Vorstellung einer Verpflichtung des Garanten, die von der Gültigkeit des Hauptverhältnisses losgelöst ist, was gerade für den selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag typisch ist.

Die Bedeutung der Vertragsauslegung und des Parteiwillens

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unterstreicht nachdrücklich die Bedeutung des Grundsatzes der Vertragsauslegung. Es reicht nicht aus, sich auf die bloße Buchstäblichkeit einer einzelnen Klausel zu beschränken, auch wenn diese bedeutsam ist. Ein hermeneutischer Ansatz ist erforderlich, der den Vertrag in seiner Gesamtheit betrachtet und Folgendes bewertet:

  • Der gemeinsame Wille der Parteien: Über den wörtlichen Sinn der Worte hinaus muss die tatsächliche Absicht der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses ermittelt werden (Art. 1362 ZGB).
  • Das Gesamtverhalten der Parteien: Auch das Verhalten der Parteien, sowohl vor als auch nach Abschluss des Vertrags, kann eine gültige Auslegungshilfe sein (Art. 1362 ZGB).
  • Die Auslegung der Klauseln gegenseitig: Die Vertragsklauseln müssen insgesamt ausgelegt werden, wobei jeder Klausel die Bedeutung zugewiesen wird, die sich aus dem gesamten Akt ergibt (Art. 1363 ZGB).
  • Der Erhaltungsprinzip: Im Zweifel sind der Vertrag oder einzelne Klauseln so auszulegen, dass sie eine Wirkung haben, anstatt so, dass sie keine Wirkung hätten (Art. 1367 ZGB).

Diese Auslegungsgrundsätze, die in unserem Rechtssystem grundlegend sind, leiten den Richter bei der heiklen Aufgabe der rechtlichen Qualifizierung und stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung so weit wie möglich die von den Parteien gewünschte Interessenlage widerspiegelt, auch wenn die vertraglichen Formulierungen mehrdeutig oder widersprüchlich erscheinen mögen.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss des Kassationsgerichtshofs Nr. 14945/2025 stellt eine weitere Bestätigung der Komplexität des Garantierechts und der Notwendigkeit einer sorgfältigen und fallbezogenen Analyse jedes einzelnen Vertrags dar. Das Vorhandensein einer Klausel „auf erste Anforderung und ohne Einrede“ ist ein starker Indikator für die autonome Natur einer Garantie, entbindet den Richter und damit die Parteien und ihre Berater jedoch nicht von der Pflicht, den gesamten vertraglichen Kontext zu prüfen. Nur durch eine ganzheitliche Auslegung, die den gemeinsamen Willen der Parteien und die Wechselwirkung aller Klauseln berücksichtigt, ist es möglich, mit Sicherheit festzustellen, ob es sich um eine Bürgschaft oder einen selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrag handelt, mit allen unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich der Einredeerhebung und des Risikos für den Garanten. Für diejenigen, die beabsichtigen, einen Garantievertrag abzuschließen oder geltend zu machen, ist eine spezialisierte Rechtsberatung mehr denn je unerlässlich, um sich in diesem heiklen Rechtsgebiet sicher zu bewegen.

Anwaltskanzlei Bianucci