Der Schutz von Forderungen stellt einen der Grundpfeiler unseres Rechtssystems dar. In diesem Zusammenhang spielt die ordentliche Anfechtungsklage gemäß Artikel 2901 des Zivilgesetzbuches eine herausragende Rolle, da sie es den Gläubigern ermöglicht, Vermögensverfügungen, die der Schuldner zum Nachteil ihrer Rechte vorgenommen hat, für unwirksam zu erklären. Die Wirksamkeit dieses Instruments ist jedoch eng mit der Einhaltung von Verjährungsfristen verbunden. Genau zu diesem entscheidenden Aspekt hat sich kürzlich der Oberste Kassationsgerichtshof mit der Anordnung Nr. 17477 vom 29. Juni 2025 geäußert und eine bedeutende Klarstellung vorgenommen, wann genau die Unterbrechung der Verjährungsfrist eintritt.
Bevor wir uns dem Kern der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zuwenden, ist es hilfreich, kurz die Natur und Funktion der Anfechtungsklage zu rekapitulieren. Dieses Rechtsinstrument ermöglicht es dem Gläubiger, gerichtlich vorzugehen, um Vermögensverfügungen, mit denen sich der Schuldner seines Vermögens entledigt hat und die die Erfüllung von Verpflichtungen erschweren oder unmöglich machen, für ihn für unwirksam erklären zu lassen. Ziel ist es somit, die allgemeine Vermögenshaftung des Schuldners gemäß Artikel 2740 ZGB wiederherzustellen, der besagt, dass der Schuldner für die Erfüllung von Verpflichtungen mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen haftet. Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn zwei grundlegende Voraussetzungen vorliegen: consilium fraudis (die Kenntnis des Schuldners von dem dem Gläubiger zugefügten Schaden) und eventus damni (der tatsächliche Schaden am Vermögen des Schuldners).
Die ordentliche Anfechtungsklage verjährt gemäß Artikel 2903 ZGB in fünf Jahren ab dem Datum der schädigenden Handlung. Zu verstehen, wann diese Frist unterbrochen wird, ist für den Gläubiger, der seine Rechte ausüben möchte, von entscheidender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat in der Anordnung Nr. 17477/2025 im Fall L. (De R. G.) gegen A. die Berufung gegen ein früheres Urteil des Berufungsgerichts Mailand zurückgewiesen und damit einen gefestigten, aber stets aktuellen Grundsatz bekräftigt. Die Leitsatzentscheidung, die wir vollständig wiedergeben, klärt den Zeitpunkt der Unterbrechung:
Die Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Ausübung der Anfechtungsklage gemäß Art. 2901 ZGB ergibt sich ausschließlich aus der Einreichung der entsprechenden Klage vor Gericht oder der Übergabe der Klageschrift an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung, wobei die Regelung der Spaltung der Zustellungswirkungen für den Zustellenden und den Empfänger der Zustellung für die materiell-rechtlichen Wirkungen von Prozesshandlungen Anwendung findet, wenn – wie bei der Anfechtungsklage – das Recht nicht anders als durch eine Prozesshandlung geltend gemacht werden kann.
Diese Entscheidung ist von äußerster Bedeutung. Das Gericht hat bekräftigt, dass die Verjährungsunterbrechung nicht in dem Moment eintritt, in dem die gerichtliche Klageschrift vom Empfänger zugestellt wird, sondern in dem Moment, in dem die Klageschrift dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übergeben wird. Dieser Grundsatz, bekannt als „Spaltung der Zustellungswirkungen“, ist entscheidend für den Schutz des Zustellenden (des Gläubigers), der nicht durch Verzögerungen oder Hindernisse benachteiligt werden darf, die nicht von seiner Willenserklärung abhängen. Artikel 2943 des Zivilgesetzbuches legt in der Tat fest, dass die Verjährung durch die Zustellung der Klageschrift unterbrochen wird, mit der ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, sei es ein Erkenntnis-, Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren. Die vorliegende Anordnung präzisiert, dass für Klagen, die nur durch eine Prozesshandlung geltend gemacht werden können, wie die Anfechtungsklage, der Grundsatz der Spaltung uneingeschränkt gilt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die aus der Anordnung hervorgehenden Kernpunkte sind:
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind für jeden, der eine Forderung schützen muss, bemerkenswert. Für den Gläubiger bietet die Erkenntnis, dass die Verjährungsunterbrechung mit der bloßen Übergabe der Klageschrift an den Gerichtsvollzieher eintritt, größere Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Verwaltung von Prozesszeiten und reduziert das Risiko von Verfallfristen aufgrund von ihm nicht zurechenbaren Verzögerungen. Für Juristen stärkt dies die Bedeutung eines rechtzeitigen Handelns, gibt aber gleichzeitig eine klare Indikation, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist als unterbrochen gilt. Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, der seit langem den Grundsatz der Spaltung der Zustellungswirkungen anwendet, um die volle Wirksamkeit des Rechts auf Verteidigung und Prozessführung zu gewährleisten.
Die Anordnung Nr. 17477 des Kassationsgerichtshofs von 2025 stellt eine wichtige Bestätigung der Grundsätze dar, die die Verjährungsunterbrechung der Anfechtungsklage regeln. Indem der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass der entscheidende Zeitpunkt die Übergabe der Klageschrift an den Gerichtsvollzieher ist, bietet er Gläubigern und Rechtspraktikern einen klaren Orientierungspunkt, der einen besseren Schutz der Gläubigerinteressen und eine solidere Rechtssicherheit gewährleistet. Das Verständnis und die korrekte Anwendung dieser Grundsätze sind unerlässlich, um die Vermögenshaftung des Schuldners zu wahren und sicherzustellen, dass die Gläubiger tatsächlich das erhalten, was ihnen geschuldet wird.