Das jüngste Urteil Nr. 37745 vom 19. September 2024, hinterlegt am 15. Oktober 2024, bietet wichtige Reflexionspunkte hinsichtlich der Strafverfolgung auf Antrag bei Sachbeschädigungsdelikten, insbesondere bei solchen, die sich auf der öffentlichen Gläubigkeit ausgesetzte Sachen beziehen. Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von P. D. und mit E. G. als Berichterstatterin, hat sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde wegen fehlenden Antrags befasst und einen Aspekt der Gesetzesnovelle eingeführt, der einer Analyse bedarf.
Der vorliegende Fall betrifft ein Sachbeschädigungsdelikt an Sachen, die der öffentlichen Gläubigkeit ausgesetzt sind, welches nach der jüngsten Gesetzesreform durch das Gesetzesdekret Nr. 31 vom 19. März 2024 auf Antrag strafverfolgbar geworden ist. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass eine Beschwerde, die als einzigen Grund die Frage der Unzulässigkeit mangels Antrags anführt, zulässig ist, auch wenn diese Strafverfolgbarkeit nach dem angefochtenen Urteil eingeführt wurde.
Zulässigkeitsprüfung – Inkrafttreten der Strafverfolgung auf Antrag – Beschwerde, die das Fehlen eines Antrags als einzigen Grund anführt – Zulässigkeit. (Sachverhalt bezüglich der Beschädigung von Sachen, die der öffentlichen Gläubigkeit ausgesetzt sind). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist eine Beschwerde zulässig, die mit einem einzigen Grund die Frage der Unzulässigkeit eines Delikts mangels Antrags aufwirft, für das diese Form der Strafverfolgung nach dem angefochtenen Urteil eingeführt wurde. (Sachverhalt bezüglich des Delikts der Beschädigung von Sachen, die der öffentlichen Gläubigkeit ausgesetzt sind, welche durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Gesetzesdekrets vom 19. März 2024, Nr. 31, auf Antrag strafverfolgbar geworden ist).
Dieser Leitsatz fasst die rechtliche Neuerung des Urteils zusammen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass in Situationen, in denen eine neue Gesetzgebung die Notwendigkeit eines Antrags zur strafrechtlichen Verfolgung einführt, die betroffenen Personen diesen Mangel an Antrag auch im Zulässigkeitsverfahren geltend machen können. Dies stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz der Rechte der Bürger dar und gewährleistet, dass die neuen Bestimmungen auch auf bereits anhängige Fälle angewendet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 37745 vom 24 einen bedeutenden Wendepunkt in der rechtlichen Behandlung von Sachbeschädigungsdelikten in Bezug auf die Strafverfolgung auf Antrag darstellt. Es unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Einhaltung von Verfahrensvorschriften und der Rechte der Angeklagten und befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung für das italienische Strafrecht. Juristen müssen diesen neuen Bestimmungen Beachtung schenken, die die Verteidigungsstrategien und die Führung laufender Strafverfahren beeinflussen könnten.