Fahrt unter Alkoholeinfluss: Das Urteil 24510/2025 des Kassationsgerichtshofs klärt die gemeinnützige Arbeit

Das Verbrechen des Fahrens unter Alkoholeinfluss stellt eine der häufigsten Tatbestände im Bereich des Straßenverkehrsstrafrechts dar, mit erheblichen Folgen sowohl für die öffentliche Sicherheit als auch für das Leben der Angeklagten. In diesem Zusammenhang spielt die Möglichkeit des Zugangs zu alternativen Sanktionen, wie der gemeinnützigen Arbeit (LPU), eine entscheidende Rolle. Die Anwendung solcher Maßnahmen ist jedoch nicht immer frei von Interpretationskomplexitäten. Genau zu einem dieser Knackpunkte hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 24510 vom 23.06.2025 (eingereicht am 03.07.2025) geäußert und eine wesentliche Klarstellung vorgenommen, die eine sorgfältige Analyse verdient.

Gemeinnützige Arbeit bei Fahren unter Alkoholeinfluss

Die gemeinnützige Arbeit ist eine Ersatzstrafe, die es dem Verurteilten wegen geringfügiger Straftaten, einschließlich des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 186 Straßenverkehrsordnung), ermöglicht, eine unbezahlte Tätigkeit zugunsten der Gemeinschaft auszuüben. Diese Maßnahme verfolgt nicht nur einen erzieherischen Zweck, sondern bietet auch eine Chance auf soziale Wiedergutmachung und führt bei positivem Ausgang zur Tilgung der Straftat, zur Halbierung der Führerscheinsperre und zum Widerruf der Beschlagnahme des Fahrzeugs. Die allgemeine Regelung der LPU ist im D.Lgs. Nr. 274 von 2000 enthalten, während Art. 186, Absatz 9-bis, der Straßenverkehrsordnung deren Anwendung bei Fahren unter Alkoholeinfluss spezifiziert.

Im Hinblick auf das Verbrechen des Fahrens unter Alkoholeinfluss führt Art. 186, Abs. 9-bis, StVO eine Abweichung von der gesetzlichen Dauer der gemeinnützigen Arbeit ein, die in Art. 54, Abs. 2, D.Lgs. 28. August 2000, Nr. 274, angegeben ist, jedoch nicht vom Berechnungskriterium der Ersatzstrafe, das im fünften Absatz desselben Artikels festgelegt ist.

Diese Leitsatz, der aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unter dem Vorsitz von Dr. D. M. G. und mit Dr. C. F. als Berichterstatter hervorgeht, erweist sich als von grundlegender Bedeutung. Sie klärt einen spezifischen Aspekt der Anwendung der gemeinnützigen Arbeit bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Zusammenfassend stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass, obwohl Artikel 186, Absatz 9-bis, der Straßenverkehrsordnung eine "Abweichung" von der Gesamtdauer der LPU erlaubt, die allgemein in Artikel 54, Absatz 2, des D.Lgs. 274/2000 festgelegt ist (der eine Höchstgrenze festlegt), diese Abweichung nicht für das "Berechnungskriterium" der Ersatzstrafe gilt. Letzteres muss nämlich weiterhin den im fünften Absatz desselben Artikels 54 festgelegten Modalitäten folgen.

Gesetzliche Dauer vs. Berechnungskriterium: Die Auswirkungen des Urteils

Um die Tragweite der Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es notwendig, zwischen

Anwaltskanzlei Bianucci