Im komplexen Panorama des Strafverfahrensrechts spielt die Figur des Verteidigers eine herausragende Rolle, indem er die Wahrung der Grundrechte des Angeklagten gewährleistet. Wenn jedoch ein einziger Anwalt die Verteidigung mehrerer im selben Verfahren Beteiligter übernimmt, können heikle Fragen bezüglich möglicher Interessenkonflikte aufkommen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 27827 von 2025 eine grundlegende Klarstellung zu den Voraussetzungen und Bedingungen für die Unvereinbarkeit des Verteidigers geliefert und eine klare Grenze zwischen der zulässigen Mehrfachverteidigung und derjenigen gezogen, die die Effektivität des Verteidigungsrechts beeinträchtigt.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, erlassen von der Ersten Strafkammer am 13. Juni 2025 und hinterlegt am 29. Juli 2025, mit Berichterstatter und Verfasser Dr. A. V. Lanna, fügt sich in einen Prozesskontext ein, in dem Z. P.M. und O. M. angeklagt waren. Das Schwurgericht Catania hatte mit Entscheidung vom 28. Oktober 2024 einen Antrag zurückgewiesen, und der Kassationsgerichtshof hat diese Ausrichtung nun bestätigt. Der Kern der Angelegenheit betrifft die Auslegung von Artikel 106 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der die Unvereinbarkeit des Verteidigers regelt. Dieser Artikel ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Verteidigung stets auf das beste Interesse des einzelnen Mandanten ausgerichtet ist, ohne dass die Bedürfnisse des einen die des anderen beeinträchtigen können.
Im Bereich der technischen Verteidigung besteht die in Art. 106 Abs. 1 StPO vorgesehene Unvereinbarkeit nur dann, wenn der Interessenkonflikt zwischen den Mitangeklagten tatsächlich, konkret und aktuell ist, d.h. so, dass die Geltendmachung von Verteidigungsthesen, die logisch miteinander vereinbar sind, unmöglich ist, eine prozessuale Position impliziert, die die gemeinsame Verteidigung konkret ineffizient und unproduktiv macht, und im Zusammenhang mit spezifischen Verfahrenshandlungen feststellbar ist.
Diese Leitsatzentscheidung des Urteils Nr. 27827/2025 ist von erheblicher Bedeutung und klärt die Voraussetzungen für die Unvereinbarkeit unmissverständlich. Ein potenzieller oder abstrakter Konflikt reicht nicht aus, sondern es ist erforderlich, dass der Interessenkonflikt tatsächlich