Die Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft ist eine komplexe Aufgabe, die Transparenz, Sorgfalt und leider auch die Fähigkeit erfordert, mit heiklen Situationen wie Missmanagement oder, schlimmer noch, der Unterschlagung von Geldern durch einen früheren Verwalter umzugehen. In solchen Fällen stellt sich eine entscheidende Frage: Kann der neue Verwalter eigenständig strafrechtlich vorgehen oder muss er erst die Genehmigung der Eigentümerversammlung einholen? Die Klärung dieses grundlegenden Punktes obliegt dem Obersten Kassationsgerichtshof mit seinem Urteil Nr. 29548 vom Jahr 2025, einer Entscheidung, die die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des amtierenden Verwalters stärkt und einen besseren Schutz des gemeinsamen Vermögens gewährleistet.
Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf ein Strafverfahren, in dem der Angeklagte, C. R., der Unterschlagung beschuldigt wurde. Im Mittelpunkt der Angelegenheit stand die Legitimation des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft, Strafanzeige gegen seinen Vorgänger wegen des Verbrechens der Unterschlagung von Geldern auf dem Gemeinschaftskonto zu erstatten. Das Berufungsgericht Bologna hatte mit Entscheidung vom 14.10.2024 die Klage für unzulässig erklärt und damit die Frage nach der Notwendigkeit eines Versammlungsbeschlusses aufgeworfen. Genau hier hat die Kassation mit Präsident P. A. und Berichterstatter A. L. eingegriffen, um einen wichtigen Rechtsgrundsatz zu definieren.
Die Frage, die sich Verwalter und Eigentümer oft stellen, ist, ob die Erstattung einer Strafanzeige wegen eines so schwerwiegenden Delikts wie Unterschlagung zu den autonomen Befugnissen des Verwalters gehört oder ob im Gegenteil eine ausdrückliche Genehmigung oder Ratifizierung durch die Eigentümerversammlung erforderlich ist. Die Unterscheidung ist keineswegs akademisch: Sie wirkt sich auf die Geschwindigkeit des Handelns, den wirksamen Schutz des Gemeinschaftsvermögens und die Verantwortung des Verwalters selbst aus. Wäre ein Beschluss erforderlich, würden sich die Fristen verlängern, was die Eigentümergemeinschaft größeren Risiken aussetzen und die Bewältigung von Notfällen erschweren würde.
Das Urteil Nr. 29548/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat die Frage klar und unmissverständlich gelöst. Der daraus resultierende Rechtsgrundsatz lautet wie folgt:
Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, ohne Notwendigkeit einer Genehmigung oder Ratifizierung durch die Versammlung Strafanzeige wegen des Verbrechens der Unterschlagung von Geldern auf dem Gemeinschaftskonto, begangen durch den früheren Verwalter, zu erstatten, da das entwendete Gut gemäß Artikel 1130 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches eine "gemeinschaftliche Sache" darstellt, deren Verwaltung zu seinen spezifischen Aufgaben gehört.
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er klärt, dass der amtierende Verwalter die autonome Befugnis hat, strafrechtlich vorzugehen, wenn es darum geht, das Geld der Eigentümergemeinschaft zu verteidigen, das als "gemeinschaftliche Sache" gilt. Das bedeutet, dass er nicht auf die oft langsamen oder komplexen Fristen und Abläufe einer Einberufung und Abstimmung der Versammlung warten muss, um eine Straftat anzuzeigen, die das Vermögen der Eigentümer direkt schädigt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs basiert auf der Natur des entwendeten Gutes und den spezifischen Aufgaben des Verwalters, wie sie im Zivilgesetzbuch dargelegt sind.
Der Oberste Gerichtshof stützte seine Entscheidung auf eine sorgfältige Auslegung der geltenden Vorschriften. Insbesondere ist der Verweis auf Artikel 1130 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches entscheidend. Dieser Artikel besagt, dass der Verwalter "die Nutzung der gemeinschaftlichen Sachen und die Inanspruchnahme der Dienste im gemeinsamen Interesse so regeln muss, dass die beste Nutzung für jeden der Eigentümer gewährleistet ist". Das Geld auf dem Gemeinschaftskonto ist in jeder Hinsicht eine "gemeinschaftliche Sache", ein Gut, das für die Verwaltung und Instandhaltung des Gebäudes und der Dienstleistungen unerlässlich ist. Seine Verwaltung gehört daher zu den spezifischen und unverzichtbaren Aufgaben des Verwalters.
Darüber hinaus steht die Entscheidung im Einklang mit Artikel 1131 des Zivilgesetzbuches, der dem Verwalter die gesetzliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft überträgt. Diese Vertretungsbefugnis umfasst auch die Möglichkeit, zur Wahrung der gemeinsamen Interessen vor Gericht zu handeln, ohne dass eine spezifische Genehmigung der Versammlung für Handlungen erforderlich ist, die zu seinen ordentlichen Aufgaben gehören. Die Unterschlagung, die in Artikel 646 des Strafgesetzbuches geregelt ist, ist ein Verbrechen, das das Gemeinschaftsvermögen direkt schädigt, und als solches fällt seine Ahndung vollständig in die Befugnisse des Verwalters als Hüter und Verwalter dieses Vermögens. Die Kassation verwies auch auf übereinstimmende frühere Entscheidungen, wie das Urteil Nr. 33813 von 2023, und festigte damit eine Rechtsprechung, die darauf abzielt, die Wirksamkeit des Handelns des Verwalters zu stärken.
Dieses Urteil hat mehrere bedeutende praktische Auswirkungen:
Für die Eigentümergemeinschaften bedeutet dies mehr Sicherheit und Vertrauen in die Verwaltung ihrer Vermögenswerte, da sie wissen, dass der Verwalter über die Instrumente verfügt, um bei Unregelmäßigkeiten umgehend einzugreifen. Für die Verwalter ist das Urteil eine Mahnung an ihre Verantwortlichkeiten und die Befugnisse, die sie mit Sorgfalt ausüben müssen.
Das Urteil Nr. 29548 vom Jahr 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt nach vorn für Transparenz und Legalität in der Verwaltung von Eigentümergemeinschaften dar. Indem der Oberste Gerichtshof dem Verwalter die autonome Befugnis zur Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterschlagung einräumt, hat er ein wesentliches Instrument zum Schutz des Gemeinschaftsvermögens bereitgestellt und sichergestellt, dass die Vermögenswerte der Eigentümer mit höchster Geschwindigkeit und Wirksamkeit verteidigt werden. Diese Entscheidung vereinfacht nicht nur die Verfahren in Notsituationen, sondern sendet auch eine klare Botschaft über die Bedeutung von Korrektheit und Verantwortung bei der Verwaltung fremder Vermögenswerte und trägt so zur Stärkung des Vertrauens in das System der Eigentümergemeinschaften bei.