Der Oberste Kassationsgerichtshof, als Garant für die einheitliche Auslegung des Rechts, hat mit Urteil Nr. 25509 vom 10. Juli 2025 eine klare Spezifikation zum Mechanismus der Aufhebung mit Zurückverweisung geliefert. Die Entscheidung ist entscheidend für das Verständnis der Zuständigkeit des Gerichts, wenn ein Urteil sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen als auch der zivilrechtlichen Auswirkungen aufgehoben wird.
Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von L. PISTORELLI und mit M. BRANCACCIO als Berichterstatter, hat ein Urteil des Berufungsgerichts von Catania aufgehoben und mit Zurückverweisung eine grundlegende Regel für die Fortsetzung des Verfahrens und den Schutz der Rechte festgelegt, auch in Anwesenheit des Staatsanwalts S. CICCARELLI.
Im Falle der Aufhebung eines Urteils sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen als auch der zivilrechtlichen Auswirkungen muss die Zurückverweisung einheitlich an das Strafgericht erfolgen, da die Zurückverweisung an das Zivilgericht gemäß dem zweiten Teil von Art. 622 StPO nur für den Fall der Annahme der Klage des Zivilklägers, die ausschließlich zivilrechtliche Auswirkungen hat, und des gleichzeitigen Nichtvorliegens oder der Ablehnung von strafrechtlich relevanten Rechtsmitteln beschränkt ist.
Dieses Prinzip besagt, dass, wenn der Kassationsgerichtshof ein Urteil wegen strafrechtlicher Mängel (z. B. Fehler bei der Anwendung einer Norm) und zivilrechtlicher Mängel (z. B. Schadensersatz) aufhebt, die Sache an einer einzigen Stelle zurückverwiesen werden muss: an die des Strafgerichts. Dieser einheitliche Ansatz vermeidet die Fragmentierung des Verfahrens und gewährleistet eine umfassende Betrachtung des Sachverhalts.
Die Entscheidung basiert auf der Auslegung von Artikel 622 der Strafprozessordnung (StPO), der die Aufhebung mit zivilrechtlichen Auswirkungen regelt. Die Norm sieht eine Zurückverweisung an das zuständige Zivilgericht nur in Ausnahmefällen und streng nach den Bestimmungen des Urteils Nr. 25509/2025 vor:
In allen anderen Fällen, in denen die Aufhebung sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Aspekte betrifft, ordnet der Kassationsgerichtshof die einheitliche Zurückverweisung an das Strafgericht an. Diese Auslegung verhindert die künstliche Trennung von Prozessaspekten, die oft untrennbar miteinander verbunden sind, im Einklang mit früheren gleichlautenden Entscheidungen wie Nr. 10097 von 2015 und Nr. 2242 von 2020.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für den Zivilkläger. Wenn das Verurteilungsurteil vom Kassationsgerichtshof auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Auswirkungen aufgehoben wird, muss der Zivilkläger seine Schadensersatzansprüche im Rahmen des zurückverwiesenen Strafverfahrens weiter geltend machen. Dies führt zu einer Beschleunigung der Verfahren und einer größeren Kohärenz der Entscheidungen, vermeidet die Doppelung von Verfahren und das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Straf- und Zivilgericht in derselben Angelegenheit.
Der Oberste Gerichtshof festigt eine Ausrichtung, die die Einheit und Konzentration von Entscheidungen zugunsten der Rechtssicherheit und der Effizienz der Justiz bevorzugt. Für Juristen ist dies ein wesentliches Instrument für einen wirksameren Schutz der unterstützten Rechte.
Das Urteil Nr. 25509 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein fester Bezugspunkt im Bereich der Aufhebung mit Zurückverweisung. Indem der Oberste Gerichtshof die Vorrangigkeit der Zurückverweisung an das Strafgericht bekräftigt, wenn die Aufhebung sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Auswirkungen betrifft, bietet er mehr Klarheit bei der Anwendung von Art. 622 StPO. Diese Entscheidung stärkt das Prinzip der Verfahrenswirtschaftlichkeit und gewährleistet dem Zivilkläger ein einziges Forum für die vollständige Klärung seines Anspruchs, der an die ursprüngliche strafrechtliche Tat gebunden ist.