Die Verkehrssicherheit ist ein Thema von ständiger Aktualität und leider auch Quelle unzähliger Rechtsstreitigkeiten. Im Mittelpunkt vieler rechtlicher Diskussionen steht der sogenannte „Vertrauensgrundsatz“, d. h. die berechtigte Erwartung, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer an die Regeln hält. Aber bis zu welchem Grad können wir uns auf die Einhaltung durch andere verlassen? Und wann sind wir stattdessen verpflichtet, auch die unachtsamen Verhaltensweisen anderer vorauszusehen und zu verhindern? Eine kürzlich ergangene und bedeutsame Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts, das Urteil Nr. 8870 vom 28. November 2024 (eingereicht am 4. März 2025), bringt Klarheit in diese Fragen und bietet wichtige Denkanstöße für alle Fahrer und Juristen.
Der Vertrauensgrundsatz ist einer der Eckpfeiler, auf denen die Straßenverkehrsordnung beruht. Er bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Fahrtantritt darauf vertrauen kann, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Dieser Grundsatz ist für den flüssigen und vorhersehbaren Verkehrsfluss unerlässlich: Wenn jeder Autofahrer ständig am Respekt der anderen vor den Regeln zweifeln müsste, würde der Verkehr chaotisch und gefährlich werden. Wie jeder allgemeine Grundsatz ist jedoch auch das Vertrauen nicht absolut und findet seine Grenzen, insbesondere wenn tragische Ereignisse wie Verkehrsunfälle eintreten.
Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 8870/2024 ein grundlegendes Konzept bekräftigt: Der Vertrauensgrundsatz entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von der Verantwortung, auch die unachtsamen Verhaltensweisen anderer vorauszusehen, sofern diese im Rahmen des Vorhersehbaren liegen. Die Gerichtsverhandlung betraf einen Fall von fahrlässiger Tötung (Art. 589 bis c.p.), bei dem ein Lkw-Fahrer beim Rechtsabbiegen einen Radfahrer, der auf einem parallel zur befahrenen Straße verlaufenden Radweg unterwegs war, nicht bemerkte und mit dem Fahrrad kollidierte, während dieser die Fußgängerüberquerung benutzte. Obwohl das Manöver des Radfahrers unachtsam war, hielt das Berufungsgericht von Bologna den Lkw-Fahrer für verantwortlich, und das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Im Bereich des Straßenverkehrs wird der Vertrauensgrundsatz durch den gegenteiligen Grundsatz gemildert, wonach der Verkehrsteilnehmer auch für das unachtsame Verhalten anderer verantwortlich ist, sofern dieses im Rahmen des Vorhersehbaren liegt. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Feststellung der Verantwortung für fahrlässige Tötung eines Lkw-Fahrers, der beim Rechtsabbiegen einen Radfahrer, der auf dem parallel zu seiner Fahrbahn verlaufenden Radweg unterwegs war, nicht bemerkte und mit dem Fahrrad kollidierte, während dieser die Fußgängerüberquerung benutzte, als unachtsam, aber im Rahmen des Vorhersehbaren liegend, als zutreffend erachtete).
Diese Maxime ist von entscheidender Bedeutung. Das Kassationsgericht unter dem Vorsitz von E. D. S. und mit F. L. B. als Berichterstatter betonte, dass, obwohl der Radfahrer J. L. V. R. kein einwandfreies Verhalten gezeigt hatte (er benutzte die Fußgängerüberquerung mit dem Fahrrad), dieses Verhalten für einen aufmerksamen und vorsichtigen Fahrer dennoch im Bereich des Vorhersehbaren lag. Das bedeutet, dass der Fahrer sich nicht damit begnügen kann, seine eigenen Regeln zu befolgen, sondern auch die Möglichkeit berücksichtigen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer Fehler oder Verstöße begehen, insbesondere in Situationen potenzieller Konflikte wie Kreuzungen oder Abbiegemanövern.
Das vorliegende Urteil stärkt die Idee einer „Schuld durch Unterlassung der Voraussicht“ (Art. 43 c.p.), die jeden Fahrer trifft. Es reicht nicht aus, keine spezifische Regel der Straßenverkehrsordnung verletzt zu haben; es ist notwendig, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um schädliche Ereignisse zu verhindern, auch wenn diese teilweise aus dem Verhalten anderer resultieren. Dies gilt insbesondere in städtischen Gebieten oder bei Anwesenheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Radfahrern. Das Gericht verwies unter anderem auf Art. 141 der Straßenverkehrsordnung, der vorschreibt, die Geschwindigkeit so zu regeln, dass jede Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen vermieden wird.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts Nr. 8870/2024 ist eine wichtige Mahnung für alle Fahrer: Die Straße ist kein Ort, an dem das Vertrauen unbegrenzt ist. Sie ist eine dynamische Umgebung, die ständige Aufmerksamkeit und die Fähigkeit erfordert, auch die Risiken vorauszusehen, die sich aus der Unachtsamkeit anderer ergeben. Die strafrechtliche Verantwortung für fahrlässige Tötung, wie im vorliegenden Fall, oder für fahrlässige Körperverletzung kann auch dann entstehen, wenn das Verhalten des Opfers nicht einwandfrei war. Entscheidend sind die Vorhersehbarkeit des Risikos und die Möglichkeit für den Fahrer, dieses durch höchste Vorsicht zu vermeiden. Dieser vom Obersten Gerichtshof bekräftigte Grundsatz unterstreicht die Bedeutung eines bewussten und verantwortungsvollen Fahrens, das auf den Schutz des Lebens und der Unversehrtheit aller Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist.