Am 21. März 2025 erging die Entscheidung der Ersten Strafkammer, die die Entscheidung des Gerichts von Grosseto aufhob und zur erneuten Verhandlung zurückverwies. Sie befasst sich mit einem heiklen Thema: der Anrechnung der bereits verbüßten Zeit der vorläufigen Haft, wenn der Angeklagte im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (EHB) an Italien ausgeliefert wird. Der Fall betraf B. A., die aus Rumänien wegen Vermögensdelikten ausgeliefert wurde, aber zuvor aus einem anderen Grund, der aufgrund des Spezialitätsprinzips nicht mehr anwendbar war, ihrer Freiheit beraubt worden war.
Die Kassationsrichter bekräftigten, dass gemäß Art. 657 Abs. 1 der Strafprozessordnung (c.p.p.) die erlittene Freiheitsentziehung angerechnet werden muss, sofern nicht die Ausschlussfrist des Absatzes 4 (Fall eines rechtskräftigen Urteils vor dem neuen Titel) vorliegt. Die Tatsache, dass dieser Titel in Italien nicht mehr vollstreckbar war, hindert die Fungibilität nicht, da das Spezialitätsprinzip gemäß Art. 699 c.p.p. und den Art. 32-33 des Gesetzes 69/2005 über den EHB gilt.
Für die Festsetzung der Strafe, die nach einer Auslieferung im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls zu vollstrecken ist, ist die Zeit der vorläufigen Haft, die aus einem anderen Grund erlitten wurde, der aufgrund des Spezialitätsprinzips gemäß Art. 699 der Strafprozessordnung in Italien nicht vollstreckbar ist, fungibel, vorbehaltlich des Ausschlusses gemäß Art. 657 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Mit anderen Worten, das Gericht stellt klar, dass die Zeit der vorläufigen Haft, auch wenn sie sich auf ein Verfahren bezieht, das aufgrund des EHB nicht mehr vollstreckbar ist, nicht verloren geht: Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, sie anzurechnen, es sei denn, ein rechtskräftiges Urteil, das dem neuen Auslieferungsbeschluss vorausging, steht einer solchen Anrechnung entgegen. So wird das Gleichgewicht zwischen repressiven Erfordernissen und dem Schutz des grundlegenden Rechts auf persönliche Freiheit gewährleistet.
Das Verfassungsgericht hat mehrfach betont (Urteile Nr. 143/2018, Nr. 217/2020), dass die Anrechnung der verlorenen Freiheitszeit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der strafrechtlichen Sanktion sowie Art. 5 EMRK entspricht.
Das Urteil bietet entscheidende Anstöße für diejenigen, die Angeklagte oder verurteilte Ausgelieferte betreuen:
Mit der Entscheidung Nr. 13801/2025 bekräftigt die Kassation, dass das Spezialitätsprinzip nicht zu einer Bestrafung des Inhaftierten werden darf: Die persönliche Freiheit ist ein primäres Gut, und jeder Tag, der in Haft verbracht wird, muss zur Vollstreckung «zählen». Die Anwaltskanzlei T. steht zur Verfügung, um Berufungen oder Vollstreckungsanträge zu prüfen, die darauf abzielen, die korrekte Berechnung der Strafe im Lichte dieser wichtigen Rechtsprechung zu erreichen.